Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 856 bis 856 - Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung sowie zur Änderung der Düngemittelverordnung

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856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung sowie zur Änderung der Düngemittelverordnung Vom 5. Mai 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19, des § 6 Abs. 5, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie sowie ­ des § 2 Abs. 2 und der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind: Artikel 1 Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1909), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt: ,,Das Originaletikett an oder auf der Packung oder dem Behältnis ist für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. Bei ungekennzeichneter Abgabe von Zertifiziertem Saatgut tritt an die Stelle des Etiketts eine Bescheinigung des Abgebenden mit den Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung." 2. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Landesregierungen können für Realteilungsgebiete eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 m zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren Flurstücken besteht." 3. § 11 wird aufgehoben. 4. § 12 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des Düngemittelgesetzes,". Artikel 1a Änderung der Düngemittelverordnung § 9 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBl. I S. 1450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506, 3127) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Übergangsvorschrift (1) Düngemittel der Typen ,,Ammonsulfat-Harnstoff", ,,Magnesium-Schwefeldünger", ,,NPK-Dünger, teilweise umhüllt", ,,Organisch-mineralischer Mischdünger" sowie Wirtschaftsdünger, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden. (2) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Mai 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke