Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 867 bis 867 - Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 867 Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung) Vom 5. Mai 1999 Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger: §1 Pauschalierung sonstiger Kosten Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert. §2 Bemessung der Pauschale Als Pauschale sind die Beträge, die die Bundesanstalt für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 208 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million DM bis unter 5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von 1 Monat zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Februar dieses Jahres vorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Mai 1999 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester