Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 868 bis 873 - Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

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868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Vom 6. Mai 1999 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, den §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 3 und § 26 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: rer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. In diesem Fall gilt Absatz 2 entsprechend." 3. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird Nummer 2a wie folgt gefaßt: ,,2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 2b, 3a und 6 bis 8 gilt entsprechend." 4. § 11d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten." 5. § 14a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 14a Gefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde 1. das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk und Artikel 1 Änderung der Schweinepest-Verordnung Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort ,,amtliche" durch das Wort ,,behördliche" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer eingefügt: ,,2b. Der Besitzer hat der zuständigen Behörde unverzüglich das Verenden in seinem Besitz befindlicher Schweine unter Angabe ihrer Anzahl anzuzeigen." bb) In Nummer 4 Satz 3 werden die Worte ,,oder Tätowierung" gestrichen. b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,In einem Sperrbezirk sind alle Schweine in ihren Beständen innerhalb von sieben Tagen nach nähe- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 2. um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes und eines Überwachungsgebietes sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Wildschweinepest ­ Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an. 2. Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter Angabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3. Der Besitzer hat a) Hausschweine so abzusondern, daß sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können und b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Schweinehaltung einzurichten, soweit dies nicht bereits nach anderen Vorschriften zu erfolgen hat. 4. Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Schweinepest untersuchen zu lassen. 5. Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten. 6. Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn a) sie aus Beständen stammen, aa) in die während der letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden Schweine verbracht worden sind und bb) in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, b) sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Versand entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung unter Anwendung aa) einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Methode oder bb) eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagnostikums mit negativem Ergebnis serologisch und virologisch auf Schweinepest untersucht worden sind, c) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b ergibt, 869 d) sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und nicht zusammen mit Schweinen, die für andere Bestände bestimmt sind, befördert werden und e) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist. 7. Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht werden, in denen Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. 8. Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine vom Versender der für den Versandort zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden; Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt entsprechend. 9. Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn a) sie aus Beständen stammen, in die während der letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden Schweine verbracht worden sind, b) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie die Erfüllung der Voraussetzung des Buchstaben a ergibt und c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist. Die für den Versandort zuständige Behörde hat den jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzuteilen. (3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 entsprechend. (4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen anordnen. § 14b Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb (1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müssen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb, in dem eine vollständige seuchenhygienische Trennung von anderen Schweinen gewährleistet ist, für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen diese Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müssen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von min- 870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend. 2. Die zuständige Behörde ordnet an, daß der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen ist. 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können. 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt anordnen. (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im Überwachungsgebiet folgendes: 1. Von mindestens 30 vom Hundert aller erlegten Wildschweine im Kalenderjahr sind Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest unmittelbar nach dem Erlegen zu entnehmen. 2. Der Aufbruch aller erlegten Wildschweine ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. 3. Für verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschweine gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d entsprechend. (3) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde außerhalb des gefährdeten Bezirkes oder Überwachungsgebietes anordnen, daß Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten. § 14f Tilgungsplan Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Plan zur Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen gemäß Artikel 6a der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung vor." destens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. § 14c Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen für den gefährdeten Bezirk oder das Überwachungsgebiet weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt. § 14d Ausnahmen Die zuständige Behörde kann 1. im Einzelfall für den gefährdeten Bezirk Ausnahmen von § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 9 Buchstabe a sowie § 14b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 2. für das Überwachungsgebiet Ausnahmen von § 14a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung, insbesondere eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers in die Hausschweinepopulation, nicht entgegenstehen. § 14e Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen (1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk folgendes: 1. Jagdausübungsberechtigte haben a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen; b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen; c) dafür Sorge zu tragen, daß bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Worten ,,Die Schweinepest" die Worte ,,bei Hausschweinen" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a ­ ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ­ Umgebungsuntersuchungen im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 a) alle Schweine in ihren Beständen klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und b) Schweine in allen Beständen nach dem Stichprobenschlüssel des Anhangs IV der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung auf Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind." c) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Worten ,,Der Verdacht auf Schweinepest" die Worte ,,bei Hausschweinen" eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des gefährdeten Bezirkes frühestens sechs Monate 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: 871 nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen auf. Mit dieser Aufhebung wird das betreffende Gebiet Bestandteil des Überwachungsgebietes; § 14a Abs. 3 ist nicht mehr anzuwenden. Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des Überwachungsgebietes frühestens 24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen auf; sie kann bestimmen, daß die Vorschrift des § 14e Abs. 2 frühestens 12 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen nicht mehr anzuwenden ist." ,,a) § 3, § 14a Abs. 2 Nr. 4 oder § 23 Abs. 3 Nr. 1,". bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,oder § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Angabe ,, , § 14b Abs. 1 Satz 1 oder § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert: ,,d) § 14a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder". bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt: ,,d) § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, b, d oder e, Nr. 7, Nr. 8 oder Nr. 9 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,". bbb) Die bisherigen Buchstaben d, e, f und g werden die Buchstaben e, f, g und h. cc) In Nummer 12 wird die Angabe ,,oder des § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" gestrichen. dd) In Nummer 14a Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 2 Nr. 2" ersetzt. 872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 8. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b sowie Abs. 3) Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen aus gefährdeten Bezirken oder Überwachungsgebieten im Sinne der Schweinepest-Verordnung Ausstellende Behörde: .................................................................................................................................................. Versandort und -land: .................................................................................................................................................... I. Anzahl der Tiere: .................................................................................................................................................... (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...................................................................................... .................................................................................................................................................................................. Die Tiere werden versandt von ................................................................................................................................ (vollständige Anschrift des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................................... III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................... Die Tiere werden versandt nach .............................................................................................................................. (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: ................................................................................................................................ IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliches Kennzeichen Geschlecht Rasse Alter (Monate) V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in ...................................................................... (Ort) am ........................................................................ (Datum) (Dienstsiegel)1) .......................................................................................... (Unterschrift des beamteten Tierarztes) .......................................................................................... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) 1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 Artikel 2 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2475), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2) Aus gefährdeten Bezirken oder Überwachungsgebieten (Gebieten), die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Bekanntmachung der Festlegung eines Gebietes im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Gebieten stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Gebieten erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet 1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und 2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt." 873 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in diesem wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Mai 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke