Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 874 bis 874 - Verordnung über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten (Verkaufsprospektgebührenverordnung - VerkProspGebV)

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874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 Verordnung über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten (Verkaufsprospektgebührenverordnung ­ VerkProspGebV) Vom 7. Mai 1999 Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel: §1 Anwendungsbereich Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) erhebt für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Hinterlegung umfaßt die Eingangserfassung und -bestätigung, die Prüfung, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten sind, und die Archivierung des Verkaufsprospekts. §2 Höhe der Gebühren (1) Für die Hinterlegung eines vollständigen Verkaufsprospekts beträgt die Gebühr für jede Emission 400 Deutsche Mark. (2) Für die Hinterlegung eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne von § 10 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Grundgebühr 300 Deutsche Mark. Für die Hinterlegung eines Nachtrags erhebt das Bundesaufsichtsamt für jede Emission eine zusätzliche Gebühr. Die zusätzliche Gebühr beträgt 100 Deutsche Mark. (3) Für die Hinterlegung eines Nachtrags zur Veröffentlichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 100 Deutsche Mark. (4) Wird dem Bundesaufsichtsamt der Verzicht auf eine Veröffentlichung des Verkaufsprospekts mitgeteilt, 1. bevor die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, werden keine Gebühren erhoben, 2. nachdem die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, 3. nachdem der Verkaufsprospekt archiviert wurde, wird die volle Gebühr erhoben. §3 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang der zur Hinterlegung bestimmten Unterlagen. §4 Erstmalige Erhebung von Gebühren nach dieser Verordnung (1) Das Bundesaufsichtsamt erhebt Gebühren nach dieser Verordnung erstmals für die Hinterlegung vollständiger Verkaufsprospekte, unvollständiger Verkaufsprospekte, sich auf unvollständige Verkaufsprospekte beziehende Nachträge sowie von Nachträgen zur Veröffentlichung ergänzender Angaben, die nach dem 31. März 1999 bei dem Bundesaufsichtsamt eingehen. (2) Für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten, die vor dem 1. April 1999 bei dem Bundesaufsichtsamt eingehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt Gebühren nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047). §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. Frankfurt am Main, den 7. Mai 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Wittich