Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 24 vom 20.05.1999  - Seite 924 bis 936 - Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung

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924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung*) Vom 5. Mai 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes *) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22) und Richtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 167 S. 23) in deutsches Recht umgesetzt. Hinsichtlich Artikel 1 Nr. 4 und 5 und Artikel 2 sind die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) beachtet worden. vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Diätverordnung Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,14b" wird durch die Angabe ,,14d" ersetzt. b) Die Angabe ,,8 Anlagen" wird durch die Angabe ,,21 Anlagen" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Beikost: Lebensmittel außer Milch für Kleinkinder, die den besonderen Ernährungsanforderungen ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 sunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und zur Ernährung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings und für dessen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. 2. Getreidebeikost: Beikost aus a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, c) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden oder d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden. (4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 5 und 6. 3. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten ,,Anlage 9" die Worte ,,unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen" eingefügt. 4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trokkenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt." 5. § 14a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 14a (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen verwendet worden sind. (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 925 in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 17 festgelegten Anforderungen entsprechen. (3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in einer alle Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für diätetische zur Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung im Einzelfall hergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist." 6. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in der Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen." 7. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt: ,,§ 14d (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten hergestellt werden, die nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet sind. (2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in der Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen. (3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetzten Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die in Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium und Calcium bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im übrigen bezogen auf das verzehrsfertige Erzeugnis, nicht überschreiten. (4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19 festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht. (5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den dort festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht." 926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 1. Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1 zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, und 2. den Hinweis, daß das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen, enthält. (7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden mit 1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme, 2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme, 3. Angaben über eine Beeinflussung des Hungergefühls oder 4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl. Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort genannten Angaben nicht geworben werden. (8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden." 9. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 10. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: ,,§ 22b (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf, 2. Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit bei Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und 3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung, enthält. (2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 g oder 100 ml des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, 2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, angebracht ist. 8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung ,,Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung ,,Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält: 1. die notwendigen Angaben über die richtige Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung, 2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsangaben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr als 20 g Polyalkoholen kommt, und 3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme. (4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält: 1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und 2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses. (5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. die Angabe, daß das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge beinhaltet, und 2. den Warnhinweis, daß das Erzeugnis ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf, enthält. (6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 (3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 g oder 100 ml des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, angegeben ist. (4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 g oder 100 ml des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, angegeben ist." 11. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 2," gestrichen. 12. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: ,,e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,". bbb) In Buchstabe f wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. ccc) In Buchstabe g wird nach dem Wort ,,Folgenahrung" das Wort ,,oder" eingefügt. ddd) Nach Buchstabe g wird folgender neuer Buchstabe h eingefügt: ,,h) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost". eee) Nach den Worten ,,in den Verkehr bringt" wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird gestrichen. bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,". cc) Die bisherigen Buchstaben e, f, g und h werden die Buchstaben f, g, h und i. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 927 aaa) In Buchstabe e wird die Angabe ,, , § 14a Abs. 2 Nr. 1" gestrichen und nach dem Wort ,,sind" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach dem Buchstaben e wird folgender neuer Buchstabe f eingefügt: ,,f) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder". ccc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g. ddd) Nach den Worten ,,in den Verkehr bringt" wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt." d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, b) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4, c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, e) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4, f) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2, g) § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder h) § 24 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind." 13. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Bis zum 1. Juli 1999 dürfen Lebensmittel nach § 1 Abs. 3 und 4 noch nach den bis zum 20. Mai 1999 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden und die so hergestellten und gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden." 928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 14. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3) 1. Vitamine Vitamin Vitaminverbindung nicht zur Verwendung zugelassen bei Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin Retinol Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat Riboflavin Riboflavin-5n-phosphat-Natrium Nicotinsäureamid Nicotinsäure Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5n-phosphat Pyridoxinpalmitat Folate Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Cyanocobalamin Hydroxocobalamin D-Biotin L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat D-Alpha-tocopherol DL-Alpha-tocopherol D-Alpha-tocopherylacetat DL-Alpha-tocopherylacetat Phyllochinon (Phytomenadion) Vitamin D Vitamin B1 Vitamin B2 Niacin Vitamin B6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Folsäure Pantothensäure Vitamin B12 Biotin Vitamin C Vitamin E Vitamin K 2. Mineralstoffe Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei Calcium (Ca) Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphate Calciumoxid Calciumhydroxid Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei 929 Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumlactat Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Eisen (Fe) elementares Eisen Eisen-II-carbonat Eisen-II-citrat Eisen-II-gluconat Eisen-II-lactat Eisen-II-sulfat Eisen-II-ammoniumcitrat Eisen-II-fumarat Eisen-III-diphosphat Eisen-III-saccharat Eisennatriumdiphosphat Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Kaliumjodid Natriumjodid Kaliumjodat Natriumjodat Zinkacetat Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid Mangan-II-carbonat Mangan-II-chlorid Mangan-II-citrat Mangan-II-sulfat Mangan-II-gluconat Mangan-II-glycerophosphat Natriumhydrogencarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlactat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Natriumtartrat Jod (I) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Zink (Zn) Mangan (Mn) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Natrium (Na) Beikost 930 Mineralstoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei Kalium (K) Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat Kaliumlactat Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Beikost Beikost Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Beikost Beikost Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit Beikost 3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Stoff Nicht zur Verwendung zugelassen bei L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid Taurin Cytidin-5n-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5n-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5n-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5n-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5n-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost Beikost Beikost Beikost Beikost Beikost 4. Sonstige Stoffe Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 15. Nach Anlage 16 werden folgende Anlagen 17 bis 21 angefügt: ,,Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) 931 Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden. 1. Brennwert 1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muß mindestens 3 360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen. 1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muß mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen. 2. Proteine 2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muß zu mindestens 25 % und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g Proteine enthalten. 2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muß der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des Referenzproteins betragen. 2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet. 3. Fette 3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten. 3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten. 3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten. 4. Ballaststoffe Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten. 5. Vitamine und Mineralstoffe 5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern. 5.2 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten. 6. Anforderungsschema für Aminosäuren g/100 g Protein Cystin + Methionin Histidin Isoleucin Leucin Lysin Phenylalanin + Thyrosin Threonin Tryptophan Valin 1,7 1,6 1,3 1,9 1,6 1,9 0,9 0,5 1,3 932 7. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Nährstoffgehalte je Tag Vitamin A Vitamin D Vitamin E Vitamin C Thiamin Riboflavin Niacin Vitamin B6 Folate Vitamin B12 Biotin Pantothensäure Calcium Phosphor Kalium Eisen Zink Kupfer Jod Selen Natrium Magnesium Mangan Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) 700 5 10 45 1,1 1,6 18 1,5 200 1,4 15 3 700 550 3100 16 9,5 1,1 130 55 575 150 1 µg Retinol-Äquivalent µg mg Tocopherol-Äquivalent mg mg mg mg Nicotinsäureamid-Äquivalent mg µg µg µg mg mg mg mg mg mg mg µg µg mg mg mg Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden Nährstoff Höchstwert je 100 kcal Vitamin A Vitamine E Vitamine C Thiamin Riboflavin Niacin Vitamin B6 Folsäure Vitamin B12 Pantothensäure Biotin Kalium Calcium Magnesium Eisen Zink Kupfer Jod Mangan 180 µg RE 3 mg a-TE 12,5/251)/125 2) mg 0,25/0,5 3) mg 0,4 mg 4,5 mg NE 0,35 mg 50 µg 0,35 µg 1,5 mg 10 µg 160 mg 4)/100 5) mg 80/180 40 mg 3 mg 2 mg 40 µg 35 µg 0,6 mg _______________ 1) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. 2) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. 3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis. 4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse. 5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) 933 Grundzusammensetzung von Getreidebeikost Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Erzeugnis. 1. Getreideanteil Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muß mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. 2. 2.1 2.2 2.3 Protein Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muß der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen. Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muß mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. Kohlenhydrate Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf ­ der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal), ­ der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf ­ der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal), ­ der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen. 4. 4.1 4.2 Fette Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/ 100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so ­ darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen, ­ darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen, ­ muß der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) erreichen. 5. 5.1 Mineralstoffe Natrium ­ Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. ­ Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen. 5.2 Calcium 5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. 5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen. 2.4 3. 3.1 934 6. 6.1 6.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Vitamine Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen. Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte: je 100 kJ min. max. je 100 kcal min. max. Vitamin A (µg RE)1) Vitamin D (µg) 2) _______________ 1) RE = all-trans Retinoläquivalent. 2) In Form von Cholecalferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. 14 0,25 43 0,75 60 1 180 3 Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird. Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Erzeugnis. 1. 1.1 Protein Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muß ­ der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen, ­ der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g kJ (7 g/100 kcal) betragen. 1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, ­ der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen betragen, ­ der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen. 1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, ­ der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen betragen, ­ der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen, ­ der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 1.3.a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so ­ muß der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innerein oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muß der Gesamtproteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 1.4.a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.4. 1.4.b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 1.5 935 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig. Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: ­ 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft; ­ 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken; ­ 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen; ­ 25 g/100 g bei Desserts und Puddings; ­ 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind. 2. 3. 3.1 Fett Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt: Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen. 3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen. Natrium Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen. Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden. Vitamine Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen. Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE /100 kJ (100 µg RE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht zulässig. Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden. _______________ 1) RE = all-trans Retinoläquivalent. 4. 4.1 4.2 5. Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Nährstoff Referenzwert für Kennzeichnung Vitamin A Vitamin D Vitamin C Thiamin Riboflavin Niacin-Äquivalent Vitamin B6 Folat Vitamin B12 Calcium Eisen Zink Jod Selen Kupfer 400 10 25 0,5 0,8 9 0,7 100 0,7 400 6 4 70 10 0,4 µg µg mg mg mg mg mg µg µg mg mg mg µg µg mg". 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Artikel 2 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Diätverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in den vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. § 6 Abs. 3 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die durch Artikel 23 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden, wenn der physiologische Brennwert des verzehrsfertigen Lebensmittels 1680 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit nicht überschreitet." Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Mai 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer