Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 24 vom 20.05.1999  - Seite 938 bis 941 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fischhygiene-Verordnung

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938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Zweite Verordnung zur Änderung der Fischhygiene-Verordnung*) Vom 12. Mai 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 3, § 10 Abs. 1 sowie des § 19a Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Nr. 18 werden folgende Nummern 19 und 20 angefügt: ,,19. Verpackung: Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis oder einem anderen geeigneten Material umschlossen werden; 20. Schlachten: Töten von Fischen, gegebenenfalls unter Blutentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle." 2. In § 3 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Umpackzentren" die Worte ,,und Gefrierschiffe" angefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Betrieb" die Worte ,,im Inland" angefügt. bb) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Wer Fische aus Binnengewässern schlachtet, hat diese unverzüglich nach dem Schlachten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die Fische unmittelbar nach dem Schlachten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35). direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. Werden die Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben, so gilt für die Lagerung der Fische Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Verbraucher im Sinne des Satzes 8 haben die Fische spätestens am Tage nach der Abgabe auszunehmen. Abweichend von Satz 6 können Fische aus Binnengewässern, die ausweislich des Lieferscheines zur maschinellen Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden, wenn sie entsprechend Absatz 4 gelagert werden und eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte ,,Küsten- und Binnenfischerei" werden durch das Wort ,,Küstenfischerei" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe ,,§ 6". c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,(Bücklinge)," nachfolgender Halbsatz eingefügt: ,,oder die einem Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und Räucherung unterworfen wurden (Lachshering),". d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt, hat diese unverzüglich nach dem Fang oder dem Herstellen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VI Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern." 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4, 6 und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,". b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Kapitel 2" die Worte ,,und Kapitel 5 Nr. 7" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Bedingungen" die Worte ,,unter Beachtung der Anforderungen in Kapitel 5 Nr. 7" eingefügt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,§ 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus Aquakulturen entsprechend anzuwenden." 6. In § 7 Abs. 3 werden nach der Angabe ,,Nr. 8" die Worte ,,und Kapitel 5 Nr. 7" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach den Worten ,,der Anlage 1 Kapitel" die Angabe ,,4 Nr. 2," eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Nr. 6" die Worte ,,und Nr. 7" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Worten ,,Anlage 1" die Worte ,,Kapitel 5 Nr. 7 und" eingefügt. 8. § 9 Abs. 1 und 1a wird durch folgenden Absatz ersetzt: ,,(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben 1. das Versandland, entweder ausgeschrieben oder in Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dabei als Großbuchstaben zu verwenden: B ­ DK ­ D ­ EL ­ E ­ F ­ IRL ­ I ­ L ­ NL ­ AT ­ P ­ FI ­ SE ­ UK, 2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhandelsmarktes, die Registriernummer des Umpackzentrums oder des Gefrierschiffes, 3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union: CE ­ EC ­ EG ­ EK ­ EF ­ EY. Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der Verpackung so anzubringen, daß die Verpackung nicht geöffnet werden muß. Im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder Registriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns herstellt oder behandelt." 9. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Großhandelsfirmen, die als Umpackzentren registriert sind, können die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Nachweise in Form von Lieferscheinen führen." 10. § 11 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3, 4.4 und Nr. 5". 11. § 14 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 14 Registrierscheine (1) Der Muschelerzeuger muß jeder Muschelpartie einen von ihm unterschriebenen und datierten Registrierschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln während der Beförde- 939 rung zwischen Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum oder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgegeben, und ist von dieser mit den in Absatz 3 Nr. 1 genannten Angaben zu versehen. (2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe dürfen nur Muschelpartien annehmen und in Umsetzungsgebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht werden, die von einem Registrierschein begleitet sind. (3) Der Registrierschein muß folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers, 2. Zeitpunkt der Ernte, 3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standortbeschreibung, 4. Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2 Kapitel 1, 5. Muschelart und Menge, 6. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reinigungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der Veterinärkontrollnummer, 7. gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes, Dauer der Umsetzung, sowie Angaben zur Herkunft der umgesetzten Muscheln, 8. gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift des Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung, Datum des Eingangs in und des Ausgangs aus dem Reinigungszentrum, Angaben zur Herkunft der gereinigten Muscheln. (4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reinigungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben den Registrierschein nach seinem Empfang 1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu versehen, 2. über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzubewahren. Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschelerzeuger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Versand der Muscheln aufzubewahren. (5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umsetzungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheines eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen. (6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet werden. (7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), geändert durch Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygiene- 940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), getroffen und dieses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht hat, ist dieses Muster zu verwenden." von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Auf diesen Gefrierschiffen sind die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 angemessen zu beachten." c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 15. § 21 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben c und d werden durch folgende Buchstaben ersetzt: ,,c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32), in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht ist, begleitet sind, d) von Fischereifahrzeugen nach § 23a stammen, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren,". bb) Der bisherige Buchstabe d wird neuer Buchstabe e. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Buchstabe d" durch die Angabe ,,Buchstabe c" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 17. Nach § 23 wird folgender § 23a angefügt: ,,§ 23a Für die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe Sofern in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischereifahrzeugen (Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese als für die Einfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen Fischereifahrzeuge nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht." 18. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den Nummern 2 bis 7. c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete 12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nachweise zu führen über 1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der Anlieferung und ihre Eignung zum Genuß für Menschen, die Abgabe der lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken, des Datums des Versandes mit Angabe der Menge der versandten Muscheln sowie die Nummer des Eingangsregistrierscheines, der den versandten Muscheln entspricht, 2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen. Die den Muschelpartien zugeordneten Registrierscheine sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen." 13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9, Abs. 2, 4 oder 5, Satz 2 Nr. 1 nicht entsprechen,". b) Nummer 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: ,,7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 20 Mikrogramm Domoinsäure je Gramm Muschelfleisch (ASP) bei HPLC-Analyse nachgewiesen werden, 8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen a) Staphylococcus aureus in einer Menge von mehr als 1000 pro g Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 2 der Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebsund Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13 S. 11) festgelegten Stichprobenplanes, oder b) Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 1 der Entscheidung 93/51/EWG festgelegten Stichprobenplanes nachgewiesen werden." 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) § 20 erhält folgende Überschrift: ,,§ 20 Registrierung von Umpackzentren und Gefrierschiffen". b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt." 19. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt, 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert oder befördert,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden zu den Nummern 3 bis 9. 20. Im Abschnitt 8 wird folgender § 26 eingefügt: ,,§ 26 Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum 11. November 1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind." 21. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Kapitel 4 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 1.4 wird gestrichen. bb) Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Betriebe müssen über geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere verfügen." b) In Kapitel 5 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Fischereierzeugnisse dürfen nur so be- oder verarbeitet oder behandelt werden, daß sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden können, insbesondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel." 941 22. In Anlage 2 Kapitel 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Zweischalige Weichtiere dürfen nur so behandelt oder verarbeitet werden, daß sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden können, insbesondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel." 23. Anlage 4 Nr. 2.4 wird wie folgt gefaßt: ,,Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ferner auf 2.4.1 weitere Algentoxine wie ASP, 2.4.2 Schadstoffe, 2.4.3 Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe (nur bei Tieren der Aquakultur sowie daraus hergestellten Fischereierzeugnissen) oder auf sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, sowie 2.4.4 mikrobiologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen." 24. Anlage 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Fischhygiene-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Mai 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer