Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 26 vom 31.05.1999  - Seite 1010 bis 1022 - Bekanntmachung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes

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1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Bekanntmachung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes Vom 19. Mai 1999 Auf Grund des Artikels 17 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), 2. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), 3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), 4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), 5. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), 6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), 7. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), 8. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 41 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), 9. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), 10. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), 11. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), 12. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), 13. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), 14. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), 15. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), 16. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), 17. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402). Bonn, den 19. Mai 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1011 Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999) Inhaltsübersicht § Abschnitt I Allgemeines Steuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besteuerungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschnitt II Bemessung der Gewerbesteuer Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 8 9 1 2 2a 3 4 5 6 § Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . 20 Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 27 Abschnitt VI Zerlegung Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . . . 30 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . . . 31 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35a Abschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35b Abschnitt IX Durchführung Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35c Abschnitt X Schlußvorschriften Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Zeitlich begrenzte Fassung einzelner Gesetzesvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Maßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10a Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Abschnitt III (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 und 13 Abschnitt IV Steuermeßbetrag Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14a Verspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14b Pauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer Hebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Entstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ­­­­­­­­­­­­ Abschnitt I Allgemeines §1 Steuerberechtigte Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. §2 Steuergegenstand Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Ge(1) werbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter 1Der Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daß die 1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin ­ Anstalt der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ­ Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale ­, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein ­ Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale ­, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank, die Sächsische Aufbaubank GmbH, die Thüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt ­ Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank ­, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut MecklenburgVorpommern ­ Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale ­ und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; 4. (weggefallen) 5. 1Hauberg-, Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. 3Dies gilt sinngemäß, wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im Verhältnis zu einer inländischen im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens besteht. (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. (5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. (6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit 1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und 2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen. (7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. § 2a Arbeitsgemeinschaften Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten. §3 Befreiungen 1Von der Gewerbesteuer sind befreit 1Als Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. 2Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; 6. 1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ­ ausgenommen Land- und Forstwirtschaft ­ unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen; 1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509); 7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferdekräften haben; 8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; 10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; 11. 1öffentlich-rechtliche 1013 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. 2In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt; 15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 16. (weggefallen) 17. 1die Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden können. 2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden können; von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; 18. (weggefallen) 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind; 21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben; 13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind; 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile, b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht; 14a. 1auf Antrag landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 1014 23. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. §4 Hebeberechtigte Gemeinde (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erhoben, der auf sie entfällt. (2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. §5 Steuerschuldner (1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ­ ABl. EG Nr. L 199 S. 1 ­ betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner. (2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner. §6 Besteuerungsgrundlage 1Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. 2Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 1Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. 2Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind; entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. 3Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit. 4Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich; 24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren Geschäftstrieb darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung verwendet wird: Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH, Mittelständische Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung ­ MBG, Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH; 25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1015 Abschnitt II Bemessung der Gewerbesteuer §7 Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn gilt als Gewerbeertrag nach Satz 1. §8 Hinzurechnungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen; 2. 1Renten 1Gewerbeertrag 9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes; 10. Gewinnminderungen, die a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; 11. (weggefallen) 12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden. §9 Kürzungen Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 11,2 und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen. 2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; 4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind; 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. 2Das gilt nicht, soweit die Mietoder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat; 8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient; 1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 vom Hundert um weitere 5 vom Hundert. 3Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträumen vorzunehmen. 4§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend. 5Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 6Diese ist mit 10 vom Hundert des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 7Sie wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer bleibt unberührt. 8§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß; 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist; 7. 1die 2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; 2a. 1die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend; 2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; 3. 1den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 vom Hundert des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegende Betriebsstätte entfallend; in diesem Falle ist Voraussetzung, daß dieser Teil gesondert ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; 4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlassung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind; 5. 1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen. 2Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht. 3§ 26 Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; 8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt; 9. (weggefallen) 10. 1die 1017 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 48 000 Deutsche Mark, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17 und 21 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 7 500 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt 1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden, für die ersten 24 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert, für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 3 vom Hundert, für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 4 vom Hundert, für alle weiteren Beträge 2. bei anderen Gewerbebetrieben 5 vom Hundert, 5 vom Hundert. nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Vergütungen für Fremdkapital. 2§ 8 Nr. 1 und 3 ist auf diese Vergütungen anzuwenden. § 10 Maßgebender Gewerbeertrag (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird. (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 10a Gewerbeverlust maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. 3Im Falle des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. 4Auf die Fehlbeträge ist § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 11 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag (1) der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden und 1Bei 1Der (3) 1Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die Hälfte bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 0,8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Abschnitt III §§ 12 und 13 (weggefallen) Abschnitt IV Steuermeßbetrag § 14 Festsetzung des Steuermeßbetrags 1Der Steuermeßbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum). § 14a Steuererklärungspflicht steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermeßbetrags und in 1Für 1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 § 17 (weggefallen) § 18 Entstehung der Steuer § 14b Verspätungszuschlag Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. § 19 Vorauszahlungen Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, (1) 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. (3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermeßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden. (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend. (5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 Deutsche Mark beträgt. § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschieds1Der den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. 2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5). 3Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden. 1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden. § 15 Pauschfestsetzung Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen. Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer § 16 Hebesatz (1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist. (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. (3) 1Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. (4) 1Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. (5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 betrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. § 21 Entstehung der Vorauszahlungen Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. § 22 bis 27 (weggefallen) § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten 1019 Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten. § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung (1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen. (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (3) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17 und 21 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. (4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. 2Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 100 000 Deutsche Mark übersteigen. (5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 50 000 Deutsche Mark jährlich anzusetzen. § 32 (weggefallen) § 33 Zerlegung in besonderen Fällen (1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen. § 34 Kleinbeträge (1) 1Übersteigt der Steuermeßbetrag nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet. (2) 1Übersteigt der Steuermeßbetrag zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den Zerlegungs- Abschnitt VI Zerlegung § 28 Allgemeines (1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. (2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen 1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, 2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne daß diese dort abgegeben werden, 3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. 2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermeßbetrag entfallen würde. § 29 Zerlegungsmaßstab (1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind. (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000 Deutsche Mark abzurunden. 1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 heben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermeßbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 3Dies gilt entsprechend, wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des Meßbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. vorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 35 (weggefallen) Abschnitt IX Durchführung § 35c Ermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags, c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, d) über die Zerlegung des Steuermeßbetrags, e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen; 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, b) (weggefallen) c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind, e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten, f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzelhandelsunternehmens, g) über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine. Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe § 35a (1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. (2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. 2Wird im Rahmen eines Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln. (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermeßbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Abschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen § 35b Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlustfest(1) stellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlusts beeinflußt. 3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 2) ist das für den Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheids zuständige Finanzamt. 2Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzu1Der Abschnitt X Schlußvorschriften § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1999 anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 (1a) § 2a in der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. (1b) 1Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn nach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden. (1c) 1§ 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. (2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ­ Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale ­ erstmals für den Erhebungszeitraum 1995 und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden. (2a) 1§ 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. (2b) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden. (2c) § 3 Nr. 21 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1998 anzuwenden. (2d) § 3 Nr. 22 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. (2e) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden. (2f) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. (2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden. (3) 1§ 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657) ist im Falle des Antrags nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes letztmals für den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem Erhebungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. 2In diesem Falle ist § 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. (3a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1989 anzuwenden. (3b) § 8 Nr. 9 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. (3c) § 8 Nr. 12 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden. 1021 (4) § 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind. (4a) 1§ 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. 2Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzuwenden. (4b) § 9 Nr. 7 Satz 1 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden. (4c) § 9 Nr. 10 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das im Erhebungszeitraum 1994 beginnt. (5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden. (5a) 1Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. 2Die Kürzung nach § 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind. (6) § 10a letzter Satz ist auch für Erhebungszeiträume vor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgeschäfte, die zum Verlust der wirtschaftlichen Identität geführt haben, nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind. (6a) § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) sind letztmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden. (7) § 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und gilt nicht für Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind nach dem 31. Dezember 1985 gegründet oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt. (8) § 35b ist erstmals auf Verlustfeststellungsbescheide für den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden. § 37 Zeitlich begrenzte Fassung einzelner Gesetzesvorschriften Für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht anzuwenden; dabei gelten: 1. § 6 in folgender Fassung: ,,§ 6 Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. 2Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von Betriebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet unterhalten werden. 3Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen."; 1Besteuerungsgrundlagen 1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Betriebs des Eigentümers enthalten sind. 2Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzugerechnet wurden, weil der gemietete oder gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dient."; 4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung: ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des Steuermeßbetrags nicht zu beteiligen." 2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung: ,,2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind."; 3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung: ,,3. 1die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerblichen