Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 26 vom 31.05.1999  - Seite 1044 bis 1059 - Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung

7831-1-41-20
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung Vom 26. Mai 1999 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der seit 13. Mai 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163), 2. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, den §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 3 und § 26 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 26. Mai 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1045 Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) Inhaltsübersicht §§ Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Schutzmaßregeln U n t e r a b s c h n i t t 1: Allgemeine Schutzmaßregeln Impfverbot Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen U n t e r a b s c h n i t t 2: Besondere Schutzmaßregeln A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest 1. Schweinepest a) Öffentliche Bekanntmachung b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort Sperre Tötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung Ausnahmen Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine Behandlung der Teile und Rohstoffe von ansteckungsverdächtigen Schweinen c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, den Verdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk Beobachtungsgebiet und Schutzzone Ausnahmen Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 4 bis 21 4 5 bis 21 5 bis 14f 5 6 bis 10 6 7 8 9 10 2, 3 2 3 1 2 bis 22 Weitergehende Schutzmaßregeln d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht e) Gebietsimpfung f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet g) Schutzmaßregeln beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen 2. Afrikanische Schweinepest a) Öffentliche Bekanntmachung b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort Sperre Tötung und unschädliche Beseitigung, zusätzliche Maßregeln c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und den Verdachtssperrbezirk Sperrbezirk Verdachtssperrbezirk d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht C. Desinfektion Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Beständen Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 6: Schlußvorschriften §§ 11d 12 13 14 14a bis 14f 15 bis 21 15 16, 17 16 17 18, 19 18 19 20 21 22 11 bis 11d 11 11a 11b 11c 23 24, 24a 25 26 Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen §1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis), b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchung oder c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten festgestellt ist; 2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das Ergebnis der a) klinischen, b) pathologisch-anatomischen oder c) serologischen Untersuchung den befürchten läßt; Ausbruch der Schweinepest 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) festgestellt ist; 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind. Abschnitt 2 Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln §2 Impfverbot (1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. §3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen (1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen 1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden, a) eine Untersuchung, b) eine Absonderung, c) eine behördliche Beobachtung. (2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impfschutz stehende Bestände von einer Genehmigung abhängig machen. B. N a c h a m t l i c h e r Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest 1. Schweinepest a) Öffentliche Bekanntmachung §5 Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest öffentlich bekannt. b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort §6 Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln A. V o r a m t l i c h e r Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest §4 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Sperre (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schweinepest ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen. 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren. 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzusperren. 6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden. 9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. 10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. (2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. §7 Tötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung 1047 (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an. (2) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest amtlich festgestellt oder besteht infolge amtlicher Feststellung Ansteckungsverdacht, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine anordnen. (3) Im Falle der Anordnung nach Absatz 1 oder 2 ordnet die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung der Schweine nach Anhang IV der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an. §8 Ausnahmen Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7 abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist. §9 Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten Schlachthof geschlachtet werden. (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. § 10 Behandlung der Teile und Rohstoffe von ansteckungsverdächtigen Schweinen (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, sind 1. unschädlich zu beseitigen oder 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 3a. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet, sowie mit Samen, der unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist, und die Besamung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Schweinesamen darf nur von Besamungsstationen und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn a) alle Eber der Besamungsstation aa) im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung und bb) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt, mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und b) sichergestellt ist, daß alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest untersucht werden. 4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann, die Schweine durch Ohrmarken zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind und in verplombten Fahrzeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, 2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung zu erhitzen; dabei muß a) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von mindestens 80 °C gehalten werden oder b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siedetemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen; c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von mindestens 100 °C erreichen. (2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht zusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht ansteckungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren verarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn dadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu befürchten ist. c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, den Verdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone § 11 Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schweinepest ­ Sperrbezirk" gut sichtbar an. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Verbringen zum Zwecke der Schlachtung genehmigen, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit Schweinen oder mit Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen. 2. 4a. (weggefallen) 5. 2a. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. 2b. Der Besitzer hat der zuständigen Behörde unverzüglich das Verenden in seinem Besitz befindlicher Schweine unter Angabe ihrer Anzahl anzuzeigen. 3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierarzt sind. 7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen verbieten. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden. 1049 (3) Die zuständige Behörde kann um das Beobachtungsgebiet zusätzlich eine Schutzzone festlegen. Der Radius von Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Schutzzone zusammen beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Schutzzone unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Während der ersten fünf Tage nach Festlegung der Schutzzone dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete und getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 2. Nach Ablauf der ersten fünf Tage nach Festlegung der Schutzzone dürfen aus einem Bestand a) Schlachtschweine zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn der Bestand vor dem Verbringen tierärztlich untersucht wurde und keine Anzeichen vorliegen, die auf Schweinepest hindeuten, und sichergestellt ist, daß die Schweine innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet werden, b) Zucht- und Nutzschweine nur verbracht werden, wenn aa) innerhalb von zehn Tagen vor der Abgabe zwei Tiere jeder Bucht, in der die zu verbringenden Tiere gehalten werden, mit negativem Ergebnis serologisch auf Schweinepest untersucht worden sind und bb) während der letzten 30 Tage vor der Abgabe kein Schwein in den Betrieb verbracht oder eingestellt worden ist. § 11b Ausnahmen Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen Betrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets genehmigen. § 11c Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend. § 11d Weitergehende Schutzmaßregeln (1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den 8. (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk sind alle Schweine in ihren Beständen innerhalb von sieben Tagen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen. (3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 2 entsprechend. § 11a Beobachtungsgebiet und Schutzzone (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schweinepest ­ Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 2. 2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 2b, 3a und 6 bis 8 gilt entsprechend. 3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 entsprechend. (2) In einem Beobachtungsgebiet sind alle Schweinezuchtbestände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen. § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes: 1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten. (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an. d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht § 12 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen. (2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese Betriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beobachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine, die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist. e) Gebietsimpfung § 13 (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaßnahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre Erzeugnisse enthält. Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben ,,I.SP" als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen. 2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Beendigung der Impfung an, a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden; b) darf frisches, für den menschlichen Genuß bestimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren erschlachtet wird, nur aa) zum Zweck des innerstaatlichen Handelsverkehrs abgegeben werden oder bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG). f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet § 14 (1) Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Betrieben, bei denen Kontakt zu Betrieben im Sinne der §§ 4, 6 oder 12 bestanden hat, anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde ordnet eine serologische Untersuchung auf Schweinepest nach Anhang IV der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an. g) Schutzmaßregeln beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen § 14a Gefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde 1. das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk und 2. um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes und eines Überwachungsgebiets sowie deren Änderung oder Auf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 hebung werden von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Wildschweinepest ­ Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an. 2. Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter Angabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3. Der Besitzer hat a) Hausschweine so abzusondern, daß sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können und b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Einund Ausgängen der Schweinehaltung einzurichten, soweit dies nicht bereits nach anderen Vorschriften zu erfolgen hat. 4. Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Schweinepest untersuchen zu lassen. 5. Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten. 6. Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn a) sie aus Beständen stammen, aa) in die während der letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden Schweine verbracht worden sind und bb) in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, b) sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Versand entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung unter Anwendung aa) einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Methode oder bb) eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagnostikums mit negativem Ergebnis serologisch und virologisch auf Schweinepest untersucht worden sind, c) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b ergibt, d) sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und nicht zusammen mit Schweinen, die für andere Bestände bestimmt sind, befördert werden und e) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist. 7. Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht werden, in denen Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. 1051 8. Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine vom Versender der für den Versandort zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden; Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt entsprechend. 9. Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn a) sie aus Beständen stammen, in die während der letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden Schweine verbracht worden sind, b) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie die Erfüllung der Voraussetzung des Buchstaben a ergibt und c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist. Die für den Versandort zuständige Behörde hat den jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzuteilen. (3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 entsprechend. (4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen anordnen. § 14b Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb (1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müssen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb, in dem eine vollständige seuchenhygienische Trennung von anderen Schweinen gewährleistet ist, für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen diese Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müssen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können. 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt anordnen. (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im Überwachungsgebiet folgendes: 1. Von mindestens 30 vom Hundert aller erlegten Wildschweine im Kalenderjahr sind Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest unmittelbar nach dem Erlegen zu entnehmen. 2. Der Aufbruch aller erlegten Wildschweine ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. 3. Für verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschweine gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d entsprechend. (3) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde außerhalb des gefährdeten Bezirkes oder Überwachungsgebietes anordnen, daß Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten. § 14f Tilgungsplan Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Plan zur Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen gemäß Artikel 6a der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung vor. 2. Afrikanische Schweinepest a) Öffentliche Bekanntmachung § 15 Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt. b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort § 16 Sperre Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter- klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. § 14c Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen für den gefährdeten Bezirk oder das Überwachungsgebiet weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt. § 14d Ausnahmen Die zuständige Behörde kann 1. im Einzelfall für den gefährdeten Bezirk Ausnahmen von § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 9 Buchstabe a sowie § 14b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 2. für das Überwachungsgebiet Ausnahmen von § 14a Abs. 1 oder 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung, insbesondere eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers in die Hausschweinepopulation, nicht entgegenstehen. § 14e Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen (1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk folgendes: 1. Jagdausübungsberechtigte haben a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen; b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammeloder Annahmestelle zuzuführen; c) dafür Sorge zu tragen, daß bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend. 2. Die zuständige Behörde ordnet an, daß der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen ist. 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 liegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Afrikanische Schweinepest ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen. 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern. 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen. 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren. 6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind anzubinden, Katzen einzusperren. 7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden. 1053 10. Der Besitzer muß die Stallabgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. 11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. § 17 Tötung und unschädliche Beseitigung, zusätzliche Maßregeln (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde folgendes an: 1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet werden. 2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht möglich ist. 3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. 4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind unschädlich zu beseitigen. 6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, die innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der amtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts geschlachtet worden sind, sowie mit solchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch anderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Beachtung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden. (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden sind. c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und den Verdachtssperrbezirk § 18 Sperrbezirk (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 § 19 Verdachtssperrbezirk (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des Ortes an. (2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend. d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet § 20 (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchengefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 7 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet oder für Teile des Beobachtungsgebiets weitere Maßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht § 21 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen. (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an, daß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen Feststellung aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand eingestellten Schweine und die Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die Tötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen Schweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweinebestände § 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend. den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Afrikanische Schweinepest ­ Sperrbezirk" gut sichtbar an. 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern. 3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein Kontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden Schweine führen. 4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung. 5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden; die zuständige Behörde kann für diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen. 6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. 7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von Schweinen und das Umherziehen mit Schweinen. 8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde befördert oder getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen. 9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und der Größe des Bestandes anzuzeigen haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 C. D e s i n f e k t i o n § 22 (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. (2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt. (3) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde das Verbringen von Dung oder flüssigen Stallabgängen von Schweinen innerhalb des Sperrbezirks, Beobachtungsgebiets und der Schutzzone oder nach außerhalb dieser Gebiete verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen. 1055 Abschnitt 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Beständen § 24 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 alle Schweine der betroffenen Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind, 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ­ ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ­ Umgebungsuntersuchungen im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 a) alle Schweine in ihren Beständen klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und b) Schweine in allen Beständen nach dem Stichprobenschlüssel des Anhangs IV der Richtlinie 80/ 217/EWG in der jeweils geltenden Fassung auf Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Gilt die Schweinepest in einem Beobachtungsgebiet als erloschen, hebt die zuständige Behörde auch die Festlegung einer dieses Beobachtungsgebiet umschließenden Schutzzone auf. (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersuchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest eine Abschnitt 3 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten § 23 (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstekkungsverdacht vor, so sind entsprechend anzuwenden: 1. im Falle der Schweinepest die §§ 5 bis 12 und 22, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15 bis 22. (2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Veranstaltungen oder Transporten befinden, sind an den Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von mindestens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte, in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden. (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte befinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes: 1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und verdächtigen Schweine an. 2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Desinfektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte verbracht werden. 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11b, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, d) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 3, e) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, f) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) §§ 3, 14a Abs. 2 Nr. 4 oder § 23 Abs. 3 Nr. 1, b) §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, §§ 14, 14b Abs. 1 Satz 1, oder § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, c) § 11 Abs. 3 Satz 1, § 11d Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3, d) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder e) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt, 2. entgegen a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, b) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, c) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a oder § 23 Abs. 1 Nr. 1, d) § 14a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder e) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, Schweine nicht absondert, 3. entgegen a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder frühestens sieben Tage oder im Falle eines auf Grund eines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage nach Feststellung des Verdachts durchgeführte serologische Nachuntersuchung zu einem negativen Ergebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die auf Schweinepest hinweisen. (4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen, wenn 1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind, 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist, 3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage vergangen sind und 4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nicht entgegenstehen. (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des gefährdeten Bezirkes frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen auf. Mit dieser Aufhebung wird das betreffende Gebiet Bestandteil des Überwachungsgebietes; § 14a Abs. 3 ist nicht mehr anzuwenden. Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des Überwachungsgebietes frühestens 24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen auf; sie kann bestimmen, daß die Vorschrift des § 14e Abs. 2 frühestens 12 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen nicht mehr anzuwenden ist. § 24a Verbringen nach Wiederbelegung Aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst verbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach der Wiederbelegung durchgeführte serologische Untersuchung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Abs. 1, c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 c) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 4. einer Vorschrift a) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, b) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder c) des § 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, 5. entgegen a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder c) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, Einwegschutzkleidung nicht beseitigt, 6. einer Vorschrift a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 oder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, c) des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 3, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 oder 3, § 11a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 oder § 24a, d) des § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, b, d oder e, Nr. 7, 8 oder 9 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, e) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, f) des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, g) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder h) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3 über das Verbringen der dort genannten Tiere und Gegenstände zuwiderhandelt, 7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, 8. der Vorschrift a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder b) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift 1057 a) des § 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder d) des § 23 Abs. 3 Nr. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 10. entgegen a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen läßt, 11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet, 12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, über das unschädliche Beseitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwiderhandelt, 12a. (weggefallen) 12b. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, Schweine besamt, 13. entgegen a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2b oder § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 14. entgegen a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, Schweine transportiert, 14a. entgegen a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 2, oder b) § 14a Abs. 2 Nr. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kontrollbuch nicht oder nicht richtig führt, 16. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, Tiere befördert oder treibt oder 17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung durchführt. Abschnitt 6 Schlußvorschriften § 26 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1059 Anlage (zu § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b sowie Abs. 3) Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen aus gefährdeten Bezirken oder Überwachungsgebieten im Sinne der Schweinepest-Verordnung Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................................................... Versandort und -land: ........................................................................................................................................................ I. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................................................ (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ........................................................................................ .................................................................................................................................................................................... Die Tiere werden versandt von .................................................................................................................................... (vollständige Anschrift des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: .......................................................................................................................... III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................ Die Tiere werden versandt nach .................................................................................................................................. (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: .................................................................................................................................... IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliches Kennzeichen Geschlecht Rasse Alter (Monate) V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in ...................................................................... (Ort) am ........................................................................ (Datum) (Dienstsiegel)1) .......................................................................................... (Unterschrift des beamteten Tierarztes) .......................................................................................... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) 1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.