Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 27 vom 04.06.1999  - Seite 1077 bis 1077 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1077 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung ­ MV) Vom 26. Mai 1999 Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der zuletzt durch Artikel 12 Abs. 37 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3848), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Behörden" der Klammerzusatz ,,(§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung)" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird. (2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben." 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Ausfuhrerstattungen Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben." c) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesanstalt für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden: 1. die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages, 2. den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und 3. den Ort der Durchführung des Werkvertrages." 5. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten." 6. § 10 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übersenden." Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Mai 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel