Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 27 vom 04.06.1999  - Seite 1086 bis 1091 - Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen durch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)

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1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen durch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Skontroführer-Monatsausweisverordnung ­ SkontroMonAwV) Vom 31. Mai 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: §1 Anwendungsbereich; Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes (1) Monatsausweise und die Zusatzangaben nach dieser Verordnung sind von Maklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes, deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Maklergesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzureichen. (2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise und der Zusatzangaben erlassen. §2 Art und Umfang des Monatsausweises und der Zusatzangaben (1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt. (2) Zusätzlich haben die Institute den Bestand an festverzinslichen und nicht festverzinslichen Wertpapieren jeweils bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des Berichtszeitraums wie folgt gegliedert anzugeben: 1. Geldmarktpapiere, 2. Anleihen und Schuldverschreibungen, §4 Einreichungsverfahren (1) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind von den Instituten mit folgenden Vordrucken einzureichen: 1. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ­ Vermögensstatus ­: STSKF (Anlage 1), 2. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG ­ Gewinn- und Verlustrechnung ­: GVSKF (Anlage 2), 3. Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG: ZUSKF (Anlage 3). (2) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und in einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Skontroführer-Monatsausweisverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3402) außer Kraft. 1Diese 3. eigene Schuldverschreibungen, 4. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere. §3 Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. 2Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeitraum auf ein Kalendervierteljahr verlängern. 1Berichtszeitraum Berlin, den 31. Mai 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Artopoeus Anlage 1 (Original DIN A3 ­ obere Hälfte) Nur für Vermerk der LZB Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG ­ Vermögensstatus ­ Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________ Kontrolliert Stand Ende _______________________ STSKF Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 Ort __________________________________________ Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1) Aktiva 010 Kassenbestand 020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 030 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen 040 Wechsel 050 Forderungen an Kreditinstitute 051 täglich fällig 052 andere Forderungen Summe: (051 + 052) 060 Forderungen an Kunden 070 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 071 Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfaßt) 072 Anleihen und Schuldverschreibungen 073 eigene Schuldverschreibungen Summe: (071 + 072 + 073) 080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 Beteiligungen darunter: 091 an Kreditinstituten 092 an Finanzdienstleistungsinstituten 100 Anteile an verbundenen Unternehmen darunter: 091 092 100 071 072 073 070 080 090 051 052 050 060 010 020 030 040 Passiva 210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 230 Verbriefte Verbindlichkeiten 231 begebene Schuldverschreibungen 232 begebene Geldmarktpapiere 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten Summe: (231 + 232 + 233 + 234) 240 Treuhandverbindlichkeiten 250 Rechnungsabgrenzungsposten 260 Rückstellungen 270 Sonderposten mit Rücklageanteil 280 Nachrangige Verbindlichkeiten darunter: 281 Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 5a oder 7 KWG erfüllen 290 Genußrechtskapital darunter: 291 vor Ablauf von zwei Jahren fällig 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 310 Eigenkapital 311 gezeichnetes Kapital darunter: 312 stille Einlagen 312 311 291 300 281 290 231 232 233 234 230 240 250 260 270 280 210 220 1087 noch Anlage 1 (Original DIN A3 ­ untere Hälfte) 101 an Kreditinstituten 102 an Finanzdienstleistungsinstituten 110 Treuhandvermögen 120 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschl. Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 130 Immaterielle Anlagewerte 140 Sachanlagen 160 Eigene Aktien oder Anteile 170 Sonstige Vermögensgegenstände darunter: 171 Periodenverlust 171 180 190 101 102 110 313 Abzugsposten: Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 314 Rücklagen 315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag ) 2 1088 313 ./. 314 315 316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust2) 120 130 140 160 170 317 nachrichtlich: Abzugspositionen gem. § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 (ohne Entnahmen) und Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG Eigenkapital: (311 + (./.) 313 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 320 Sonstige Verbindlichkeiten darunter: 321 Periodengewinn 330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260 + 270 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 340 Eventualverbindlichkeiten 317 310 320 321 330 180 Rechnungsabgrenzungsposten 190 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 200 Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 160 + 170 + 180 + 190) 200 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen) 341 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 342 343 340 350 360 370 901 1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-EuroWährungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. Vorzeichen angeben. 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Summe: (341 + 342 + 343) 350 Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen 360 Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften 370 Unwiderrufliche Kreditzusagen Kontrollsumme: (200 + 330 + 340 + 350 + 360 + 370) 2) Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern Für die Richtigkeit der Meldung Firma, Unterschrift Ort, Datum Sachbearbeiter/-in Telefon Anlage 2 (Original DIN A3 ­ obere Hälfte) Nur für Vermerk der LZB Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG ­ Gewinn- und Verlustrechnung ­ Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________ Kontrolliert Stand Ende _______________________ GVSKF Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 Ort __________________________________________ Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1) Gewinn- und Verlustrechnung 010 Zinserträge 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen Summe: (011 + 012) 020 Zinsaufwendungen 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 032 aus Beteiligungen 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen Summe: (031 + 032 + 033) 031 032 033 030 011 012 010 020 noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform) 140 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 150 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 160 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 170 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 190 Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit2) 210 Außerordentliches Ergebnis 211 Außerordentliche Erträge 051 052 060 212 Außerordentliche Aufwendungen Summe: (211 ./. 212)2) 220 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 230 Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen 240 Erträge aus Verlustübernahme 211 212 210 220 230 240 140 150 160 170 180 190 200 040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungsoder Teilgewinnabführungsverträgen 040 050 Provisionserträge darunter: 051 Courtageerträge 052 Courtage aus Poolausgleich 060 Provisionsaufwendungen darunter: 061 Courtageaufwendungen 062 Courtage für Poolausgleich 061 062 050 1089 noch Anlage 2 (Original DIN A3 ­ untere Hälfte) 070 Ertrag aus Finanzgeschäften davon: 071 Wertpapiere 072 Futures 073 Optionen 074 Devisen 075 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 080 Aufwand aus Finanzgeschäften davon: 081 Wertpapiere 082 Futures 083 Optionen 084 Devisen 085 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 090 Sonstige betriebliche Erträge 100 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 111 Personalaufwand darunter: 112 Löhne und Gehälter 111 112 081 082 083 084 085 090 100 071 260 Periodengewinn/Periodenverlust2) 072 073 074 075 080 1) 1090 070 250 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne 250 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 Kontrollsumme: (901 + 140 + 150 + 160 + 170 + 180 + 190 + 200 + 210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260) 902 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-EuroWährungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. 2) Vorzeichen angeben. Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern darunter: 113 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 113 114 andere Verwaltungsaufwendungen Summe: (111 + 114) 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen Kontrollsumme: (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130) 114 110 120 130 901 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1091 Anlage 3 (Original DIN A4) Nur für Vermerk der LZB Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Kontrolliert ZUSKF Stand Ende ___________________ Institutsnummer __________________ Prüfziffer _____ Name ______________________________ Ort _____________________________ Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1) Positionen bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des Berichtszeitraums 070 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 071 Geldmarktpapiere 072 Anleihen und Schuldverschreibungen 073 eigene Schuldverschreibungen Summe: (071 + 072 + 073) 080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere Kontrollsumme: (070 + 080) 071 072 073 070 080 901 1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktivund Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.