Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 29 vom 11.06.1999  - Seite 1242 bis 1243 - Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

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1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Vom 2. Juni 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung entsprechend." 2. Nach § 2 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 2a Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2 (1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf. (2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen. § 2b Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln. § 2c Umfang der Auskunft Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen. § 2d Verwendung und Löschung Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten nur für den in § 2a Abs. 1 genannten Zweck verwenden. § 2e Abgleich mit der Haftdatei (1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter. (2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich. (3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind." 3. In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat gemäß § 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung." 4. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 2c) 1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), 2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), 3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), 4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB), 5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB), 6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB), 7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB), 9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB), 10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB), 11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB), 12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB), 13. Menschenhandel (§ 180b StGB), 14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB), 15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB), 16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 3 StGB), 17. Mord (§ 211 StGB), 18. Totschlag (§ 212 StGB), 19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), 20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), 21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), 22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), 23. Menschenraub (§ 234 StGB), 24. Verschleppung (§ 234a StGB), 25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB), 26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Artikel 2 Inkrafttreten 1243 27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), 28. Geiselnahme (§ 239b StGB), 29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), 30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB), 31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB), 32. Raub (§ 249 StGB), 33. schwerer Raub (§ 250 StGB), 34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), 35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB), 36. Erpressung (§ 253 StGB), 37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB), 38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB), 39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), 40. Vollrausch (§ 323a StGB), 41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben." Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. Juni 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Innern Schily