Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 29 vom 11.06.1999  - Seite 1261 bis 1265 - Erste Verordnung zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1261 Erste Verordnung zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*) Vom 8. Juni 1999 Es verordnen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), ­ auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie und ­ auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Käse sind auch Erzeugnisse, 1. die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch hergestellt sind (Molkenkäse); 2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse); 3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse)." b) Absatz 3a wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 1a erhält folgende Fassung: ,,(1a) Absatz 1 gilt nicht für 1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse, 2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie 3. Pasta filata Käse." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte ,,­ ausgenommen bei Betrieben, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern ­" gestrichen. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) Nummer 4 wird die Nummer 3. b) In Absatz 5 werden die Worte ,,­ ausgenommen Betriebe, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern ­" gestrichen. c) Absatz 6 wird aufgehoben. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort ,, ,,Molkeneiweißkäse";" die Worte ,,bei Pasta filata Käse, der nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung ,,Pasta filata Käse";" eingefügt. bb) In Buchstabe e werden die Worte ,,bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird" durch die Worte ,,bei Käse, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte ,,Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Worte ,,Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7,". bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d,". 5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,, , 3a" gestrichen und nach dem Wort ,, ,,Sauermilchkäse"," die Worte ,, ,,Pasta filata Käse"," eingefügt. b) In Nummer 9 werden in Buchstabe a das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt, Buchstabe b gestrichen und Buchstabe c neuer Buchstabe b. 6. § 31a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 31a Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden." 7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A werden in der Gruppe ,,Halbfeste Schnittkäse" bei der Standardsorte ,,Butterkäse" in Spalte 8 Buchstabe B die Worte ,,Teig möglichst ohne Lochung" durch die Worte ,,Teig auch mit Lochung" ersetzt. b) Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C angefügt: ,,C. Standardsorten bei Pasta filata Käse 1 Standardsorte 2 Herstellungsvorschrift Fettgehaltsstufen 3 4 Beschaffenheit Mindestgehalt an Trockenmasse in 100 Gewichtsteilen Herstellungsgewicht Mindestalter 5 6 7 Sonstige Eigenschaften A. Aussehen ­ Äußeres B. Aussehen ­ Inneres und Konsistenz C. Geruch und Geschmack Provolone gereift Dreiviertelfettstufe Fettstufe Vollfettstufe Rahmstufe 49 51 53 55 0,3 bis 50 kg 15 Tage A. rund, birnenförmig oder zylindrisch, glänzend B. wenig Lochung und Spalten, faserige Struktur, weiß bis strohgelb C. mild bis pikant Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1 Standardsorte 2 Herstellungsvorschrift Fettgehaltsstufen 3 4 Beschaffenheit Mindestgehalt an Trockenmasse in 100 Gewichtsteilen Herstellungsgewicht Mindestalter 5 6 7 1263 Sonstige Eigenschaften A. Aussehen ­ Äußeres B. Aussehen ­ Inneres und Konsistenz C. Geruch und Geschmack Mozzarella nicht gereift, auch in Aufgußflüssigkeit Halbfettstufe Dreiviertelfettstufe Fettstufe Vollfettstufe Rahmstufe Doppelrahmstufe 24 26 29 31 34 38 A. weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlossene Oberfläche B. Teig weich bis elastisch, faserige Struktur C. arteigen nach Milch, neutral bis mild säuerlich A. weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlossene Oberfläche B. Teig elastisch bis geschmeidig, faserige Struktur C. arteigen nach Milch, neutral bis mild säuerlich ". Schnittfester nicht gereift Mozzarella (Mozzarella schnittfest) Halbfettstufe Dreiviertelfettstufe Fettstufe Vollfettstufe Rahmstufe Doppelrahmstufe 36 38 40 42 44 46 Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte ,,Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Worte ,,Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann." 3. In § 7a wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1" ersetzt. 4. § 7b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7b Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden." 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Artikel 3 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch § 28 Abs. 4 der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird. (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird." 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch),". b) In Nummer 3 werden die Worte ,,bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe ,,bei + 10 °C" " durch die Worte ,,bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe ,,bei + 8 °C" " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) ,,höchstens ... % Fett" bei entrahmter Milch;". b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Inkrafttreten, Übergangsvorschriften". b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: ,,(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden. (3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden." Artikel 4 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 2. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 3) 1 Bezeichnung 2 Herstellungsweise Zusammensetzung 3 1265 Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen I. Margarineschmalz (Schmelzmargarine) hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, keine Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb und einem Höchstgehalt an Milchfett von 3 % des Gesamtfettgehaltes hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft, keine Emulsion; Milchfettanteil am Gesamtfett 10 % bis 80 % mindestens 99 II. Mischfettschmalz (Schmelzmischfett) mindestens 99 ". Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer