Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 30 vom 18.06.1999  - Seite 1308 bis 1326 - Bekanntmachung der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

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1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 Bekanntmachung der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Vom 9. Juni 1999 Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160) wird nachstehend der Wortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit 1. April 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600, 1161), 2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 58 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), 3. den teils am 1. Januar 1994, teils am 21. Oktober 1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), 4. die mit Wirkung vom 3. Juni 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juni 1996 (BGBl. I S. 789), 5. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1851), 6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), 7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), 8. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402). Die Rechtsvorschrift wurde erlassen auf Grund zu 4. des § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), der zuletzt durch Artikel 20 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist. Bonn, den 9. Juni 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1309 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV 1999) Inhaltsübersicht Zu § 3a des Gesetzes § 1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen Zu § 3b des Gesetzes § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 Verbindungsstrecken im Inland Verbindungsstrecken im Ausland Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr Kurze Straßenstrecken im Inland Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege Zu § 4a des Gesetzes § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungsund Verarbeitungsfällen Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes § 26 § 27 § 28 § 29 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes § 30 Schausteller Zu § 14 des Gesetzes § 31 § 32 § 33 § 34 Angaben in der Rechnung Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen Rechnungen über Kleinbeträge Fahrausweise als Rechnungen Zu § 15 des Gesetzes § 35 § 36 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes § 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen § 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen § 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes § 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt § 37 § 38 § 39 § 39a Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens § 40 § 41 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer § 41a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollverfahren befindlichen Gegenständen § 42 § 43 Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes § 19 § 20 § 21 (weggefallen) Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Zu § 15a des Gesetzes § 44 § 45 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums 1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Dauerfristverlängerung § 46 § 47 § 48 Fristverlängerung Sondervorauszahlung Verfahren Verzicht auf die Steuererhebung § 49 § 50 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren Besteuerung im Abzugsverfahren § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer Ausnahmen Berechnung der Steuer Anmeldung und Fälligkeit der Steuer Haftung Aufzeichnungspflichten Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren § 59 § 60 § 61 Vergütungsberechtigte Unternehmer Vergütungszeitraum Vergütungsverfahren Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer § 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis § 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes § 67 § 68 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Befreiung von der Führung des Steuerheftes Zu § 23 des Gesetzes § 69 § 70 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze Umfang der Durchschnittssätze Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen Übergangs- und Schlußvorschriften § 74 § 75 § 76 (Änderungen der §§ 34, 67 und 68) Berlin-Klausel (weggefallen) (Inkrafttreten) § 58 Anlage (zu den §§ 69 und 70) Abschnitt A Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1) Abschnitt B Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2) Zu § 22 des Gesetzes § 63 § 64 § 65 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnung im Falle der Einfuhr Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer Zu § 3a des Gesetzes §1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung (1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, 1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, 2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des Gesetzes bezeichnet ist, oder 3. die Vermietung von Beförderungsmitteln, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt. (2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder Schienenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn 1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ist; 2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist; 3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahrzeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1311 Zu § 3b des Gesetzes §2 Verbindungsstrecken im Inland Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt. §3 Verbindungsstrecken im Ausland Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt. §4 Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen: 1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlußstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten; 2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlußstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden. §5 Kurze Straßenstrecken im Inland Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt. §6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. §7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen (1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich- neten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind 1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und 2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn a) die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind. Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland zu behandeln. (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Freihäfen und die Insel Helgoland. (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr §8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. §9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt- 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 § 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen (1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 führen, der zusätzlich folgende Angaben enthält: 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten; 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstandes; 3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten; 4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung. (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken. § 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden. § 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers; 3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung; 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes); 6. die Ausfuhr. (3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, landsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der folgendes enthält: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers; 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes; 3. den Ort und den Tag der Ausfuhr; 4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates. (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, 1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet. § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen: 1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder 2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung, b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist, c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes, d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet, f) eine Versicherung des Ausstellers, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, g) die Unterschrift des Ausstellers. (2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen: 1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst; 2. den Bestimmungsort. (4) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen: 1. die Beförderung oder Versendung; 2. den Bestimmungsort; 3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck. (4a) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausführt, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck aufzeichnen. (5) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen: 1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers; 2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels. (6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzuwenden. §§ 14 bis 16 (weggefallen) § 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr In den Fällen des § 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; 2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstandes der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, daß die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. 1313 (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes), 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie folgt führen: 1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt, oder 2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet. (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes) und 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1. Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2 oder 3 führen. § 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Belege nach § 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungs- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes § 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 bereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt; 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers; 4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages; 5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages; 6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes); 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes; 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils; 3. den Tag des Verbringens; 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes. (4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers; 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs; 3. den Tag der Lieferung; 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Merkmale; 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes § 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes § 19 (weggefallen) § 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Voraussetzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Belege nachweisen, daß die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. (3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung führen. § 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen: 1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird, daß der Gegenstand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist; 2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht, daß die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1315 Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen (1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz; 2. den Tag der Vermittlung; 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat; 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung. 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes; 2. der Name und die Anschrift des Lieferers; 3. der Name und die Anschrift des Empfängers; 4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet; 5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes; 6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstandes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes entrichtete Steuer. Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 8,67 Pfennig je Personenkilometer festgesetzt. Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege: 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.; 2. Deutscher Caritasverband e.V.; 3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.; 4. Deutsches Rotes Kreuz; 5. Arbeiterwohlfahrt ­ Bundesverband e.V. ­; 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.; 7. Deutscher Blindenverband e.V.; 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.; 9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.; 10. Bundesarbeitsgemeinschaft ,,Hilfe für Behinderte" e.V.; 11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e.V. § 31 Angaben in der Rechnung (1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforderlichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen eindeutig sein. (2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers. (3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes §§ 26 bis 29 (weggefallen) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes § 30 Schausteller Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Zu § 14 des Gesetzes Zu § 4a des Gesetzes § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen. (2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11). (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden: 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend. Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird. § 33 Rechnungen über Kleinbeträge Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers; 2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe; 4. den Steuersatz. Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 34 Fahrausweise als Rechnungen (1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden; 2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe; 3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt. Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist. Zu § 15 des Gesetzes § 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt. (2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung 1. dieser Steuersatz oder 2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist. §§ 36 bis 39 (weggefallen) § 39a Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens Für den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Voraussetzungen auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung verzichtet werden: 1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erteilt worden sein, 2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden sein und 3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt haben, welchen Steuerbetrag er errechnet und abgeführt hat. § 52 Abs. 2 bleibt unberührt. § 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen (1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Empfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgenden Voraussetzungen abziehen: 1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen haben. 3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren. (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des § 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den Empfänger der Frachtsendung entsprechend. § 41 Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für seinen Abnehmer eingeführt: 1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein. 2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein. § 41a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollverfahren befindlichen Gegenständen Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den folgenden Voraussetzungen als für das Unternehmen des Abnehmers eingeführt: 1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein. 2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein. § 42 Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften (1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt unter den in § 41 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als für den Abnehmer dieser Lieferung eingeführt. (2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Lieferungen des Gegenstandes durch Übergabe des Traditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den Abnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 und 2 vorliegen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines Konnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins geliefert wird. § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug 1317 ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind: 1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen; 2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind; 3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind. Zu § 15a des Gesetzes § 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungsoder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt. (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozentpunkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 500 Deutsche Mark übersteigt. (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet. (4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwenden. § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen. 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Dauerfristverlängerung § 46 Fristverlängerung Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. § 47 Sondervorauszahlung (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, daß dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln. (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen. § 48 Verfahren (1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten. (2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. (4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen. Verzicht auf die Steuererhebung § 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn 1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, 2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und 3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden. § 50 Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung nach den §§ 41, 41a und 42 als für den Abnehmer eingeführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen Lieferungen entsprechend. Besteuerung im Abzugsverfahren § 51 Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen: 1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; 3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. Wird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der Leistungsempfänger die Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und abzuführen. (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. (3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland, noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist. (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer. § 52 Ausnahmen (1) Die §§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden, 1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung besteht, die a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen hat, oder b) mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist, oder 2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. (2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die Steuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten und abzuführen, wenn 1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat und 2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte. (3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht erforderlich, daß der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. (4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Absatz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen. (5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15a des Gesetzes ist in den Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen, 1. daß die zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger vereinbarte Gegenleistung Entgelt ist; 2. daß der leistende Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat; 3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abgezogen hat. § 53 Berechnung der Steuer (1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende und abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den Steuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die §§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzuwenden. (2) Stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung aus, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, so hat der Leistungsempfänger die ausgewiesene Steuer einzubehalten und abzuführen. Mindestens hat er die Steuer einzubehalten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 ergibt. 1319 (3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu verfahren, in denen der leistende Unternehmer nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der leistende Unternehmer dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsempfänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegenleistung einzubehalten und abzuführen, der nicht in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. (6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder Währung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16 Abs. 6 des Gesetzes zu verfahren. (7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Steuer auszustellen. § 54 Anmeldung und Fälligkeit der Steuer (1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes), in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der Leistungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses Finanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend. (2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu verfahren. (3) Erteilt der leistende Unternehmer in den Fällen des § 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer, hat der Leistungsempfänger die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und abzuführen. § 46 gilt entsprechend. Der Leistungsempfänger, der nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, hat die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und abzuführen. § 55 Haftung Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzumeldende und abzuführende Steuer. § 56 Aufzeichnungspflichten (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Feststellung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen. § 58 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung (1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer für die Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, nach den für diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu berechnen. (2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach § 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der Leistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht abgeführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein Mißbrauch vorliegt. und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein. (2) Insbesondere sind aufzuzeichnen: 1. der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers; 2. die Art und der Umfang der Leistung; 3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung; 4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der Steuer); 5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des Entgelts; 6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden Steuer; 7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird. (3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen gewähren, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird. (4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger nach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der nach § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten Bescheinigungen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen. § 57 Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes (1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne besondere Aufforderung durch das für ihn zuständige Finanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52 Abs. 2 nicht einzubehalten braucht. (2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze ist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, 1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt worden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt hat oder 2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren nicht unterliegen. Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den §§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unberührt. (3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berücksichtigen: 1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist; 2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind. Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer (1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, 2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, oder 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die 1. anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind; 2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind (§ 57 Abs. 2). § 60 Vergütungszeitraum Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 § 61 Vergütungsverfahren (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen. (2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Vergütung mindestens 50 Deutsche Mark betragen. Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erhöhen sich der Betrag in Satz 1 auf 1 000 Deutsche Mark und der Betrag in Satz 3 auf 500 Deutsche Mark. (3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. 1321 2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag werden in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage aufgezeichnet. 3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet. § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminderungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu errechnen und aufzuzeichnen. (4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese hierfür nicht verwendet werden können, nach anderen Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Trennung nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden. (5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen, daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer § 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis (1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1 vergütet worden sind. (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen. Zu § 22 des Gesetzes § 63 Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. (2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vorsteuerbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderungen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. (3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen: 1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag werden in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilentgelts aufgezeichnet. § 64 Aufzeichnung im Falle der Einfuhr Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird. § 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuzeichnen: 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen; 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 setzes) werden die in der Anlage bezeichneten Vomhundertsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige. (2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze. (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen. 2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend. Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes bleiben unberührt. § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet. § 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berechnet. § 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes bleiben unberührt. § 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes (1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit, 1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen; 2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden; 3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus. § 70 Umfang der Durchschnittssätze (1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen. (2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden: 1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten; 2. die Vorsteuerbeträge a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen, b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten Gegenständen, c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Gesetzes. Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an übergehen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes anzuwenden. Zu § 23 des Gesetzes § 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1323 Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen (1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; 2. den Tag der Leistung; 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag; 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt. Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein); 2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde. (2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeichnungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein. (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend. Übergangs- und Schlußvorschriften Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes § 74 § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen (1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen: 1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen (Änderungen der §§ 34, 67 und 68) § 75 Berlin-Klausel (weggefallen) § 76 (Inkrafttreten) 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 Anlage (zu den §§ 69 und 70) Abschnitt A Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1) I. Handwerk 1. B ä c k e r e i : 5,4 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 vom Hundert des Umsatzes nicht übersteigen. 2. B a u - u n d M ö b e l t i s c h l e r e i : 9,0 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen. 3. B e s c h l a g - , K u n s t - u n d R e p a r a t u r s c h m i e d e : 7,5 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen. 4. B u c h b i n d e r e i : 5,2 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen. 5. D r u c k e r e i : 6,4 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen: 1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck; 2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreißund Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen; 3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke. 6. E l e k t r o i n s t a l l a t i o n : 9,1 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. 7. F l i e s e n - u n d P l a t t e n l e g e r e i , s o n s t i g e F u ß b o d e n l e g e r e i u n d - k l e b e r e i : 8,6 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. 8. F r i s e u r e : 4,5 v.H. des Umsatzes Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure. 9. G e w e r b l i c h e G ä r t n e r e i : 5,8 v.H. des Umsatzes Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen. 10. G l a s e r g e w e r b e : 9,2 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten. 11. H o c h - u n d I n g e n i e u r h o c h b a u : 6,3 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten. 12. K l e m p n e r e i , G a s - u n d W a s s e r i n s t a l l a t i o n : 8,4 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. 13. M a l e r - u n d L a c k i e r e r g e w e r b e , T a p e z i e r e r : 3,7 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen: 1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen; 2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähnlichem. 14. P o l s t e r e i - u n d D e k o r a t e u r g e w e r b e : 9,5 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen. 15. P u t z m a c h e r e i : 12,2 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz. 16. R e p a r a t u r v o n K r a f t f a h r z e u g e n : 9,1 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 17. S c h l o s s e r e i u n d S c h w e i ß e r e i : 7,9 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen. 18. S c h n e i d e r e i : 6,0 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen: 1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion; 2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes. 19. S c h u h m a c h e r e i : 6,5 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren. 20. S t e i n b i l d h a u e r e i u n d S t e i n m e t z e r e i : 8,4 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten. 21. S t u k k a t e u r g e w e r b e : 4,4 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen. 22. W i n d e r u n d S c h e r e r : 2,0 v.H. des Umsatzes In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen. 23. Z i m m e r e i : 8,1 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. II. Einzelhandel 1. B l u m e n u n d P f l a n z e n : 5,7 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben. 2. B r e n n s t o f f e : 12,5 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben. 3. D r o g e r i e n : 10,9 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör. 4. E l e k t r o t e c h n i s c h e E r z e u g n i s s e , L e u c h ten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonog e r ä t e : 11,7 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus- 1325 halts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und Tonbänder. 5. F a h r r ä d e r u n d M o p e d s : 12,2 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger vertreiben. 6. F i s c h e u n d F i s c h e r z e u g n i s s e : 6,6 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertreiben. 7. K a r t o f f e l n , G e m ü s e , O b s t f r ü c h t e : 6,4 v.H. des Umsatzes und Süd- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben. 8. L a c k e , F a r b e n u n d s o n s t i g e r A n s t r i c h b e d a r f : 11,2 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben. 9. M i l c h , M i l c h e r z e u g n i s s e , F e t t w a r e n u n d E i e r : 6,4 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben. 10. N a h r u n g s - u n d G e n u ß m i t t e l : 8,3 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungsund Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar überwiegen. 11. O b e r b e k l e i d u n g : 12,3 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen. 12. R e f o r m w a r e n : 8,5 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten. 13. S c h u h e u n d S c h u h w a r e n : 11,8 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben. 14. S ü ß w a r e n : 6,6 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben. 15. T e x t i l w a r e n v e r s c h i e d e n e r A r t : 12,3 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar überwiegen. 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 2. S e l b s t ä n d i g e Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenp r o d u z e n t e n : 3,6 v.H. des Umsatzes Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen. 3. H o c h s c h u l l e h r e r : 2,9 v.H. des Umsatzes Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit. 4. J o u r n a l i s t e n : 4,8 v.H. des Umsatzes Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen. 5. S c h r i f t s t e l l e r : 2,6 v.H. des Umsatzes Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen. 16. T i e r e u n d z o o l o g i s c h e r B e d a r f : 8,8 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertreiben. 17. U n t e r h a l t u n g s z e i t s c h r i f t e n u n d Z e i t u n g e n : 6,3 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben. 18. W i l d u n d G e f l ü g e l : 6,4 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben. III. Sonstige Gewerbebetriebe 1. E i s d i e l e n : 5,8 v.H. des Umsatzes Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben. 2. F r e m d e n h e i m e u n d P e n s i o n e n : 6,7 v.H. des Umsatzes Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird. 3. G a s t - u n d S p e i s e w i r t s c h a f t e n : 8,7 v.H. des Umsatzes Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften). 4. G e b ä u d e - u n d F e n s t e r r e i n i g u n g : 1,6 v.H. des Umsatzes Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung. 5. P e r s o n e n b e f ö r d e r u n g m i t P e r s o n e n k r a f t w a g e n : 6,0 v.H. des Umsatzes Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen. 6. W ä s c h e r e i e n : 6,5 v.H. des Umsatzes Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih. IV. Freie Berufe 1. a) B i l d h a u e r : 7,0 v.H. des Umsatzes b) G r a f i k e r (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 v.H. des Umsatzes c) K u n s t m a l e r : 5,2 v.H. des Umsatzes Abschnitt B Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2) 1. A r c h i t e k t e n : 1,9 v.H. des Umsatzes Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten. 2. H a u s b a n d w e b e r : 3,2 v.H. des Umsatzes In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken. 3. P a t e n t a n w ä l t e : 1,7 v.H. des Umsatzes Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung. 4. R e c h t s a n w ä l t e Umsatzes und N o t a r e : 1,5 v.H. des Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis. 5. S c h o r n s t e i n f e g e r : 1,6 v.H. des Umsatzes 6. W i r t s c h a f t l i c h e U n t e r n e h m e n s b e r a t u n g , W i r t s c h a f t s p r ü f u n g : 1,7 v.H. des Umsatzes Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.