Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 30 vom 18.06.1999  - Seite 1328 bis 1329 - Achte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Erstattungsverordnung - KOV (Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 - 8. KOV-AnpV 1999)

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1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 Achte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Erstattungsverordnung ­ KOV (Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 ­ 8. KOV-AnpV 1999) Vom 15. Juni 1999 Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) neu gefaßt worden sind, sowie aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert um 44 Deutsche Mark, um 70 und 80 vom Hundert um 55 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 69 Deutsche Mark." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 131 Deutsche Mark, 270 Deutsche Mark, 408 Deutsche Mark, 544 Deutsche Mark, 678 Deutsche Mark, 817 Deutsche Mark." Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,258" durch die Zahl ,,261" ersetzt. 2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung ,,32 bis 210" durch die Bezeichnung ,,33 bis 213" und in Satz 2 die Zahl ,,3,230" durch die Zahl ,,3,272" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert von 220 Deutsche Mark, von 297 Deutsche Mark, von 402 Deutsche Mark, von 507 Deutsche Mark, von 703 Deutsche Mark, von 851 Deutsche Mark, von 1 020 Deutsche Mark, 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 703 Deutsche Mark, 851 Deutsche Mark, 1 020 Deutsche Mark, 1 149 Deutsche Mark." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,45 698" durch die Zahl ,,46 429" ersetzt. 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,124" durch die Zahl ,,126" ersetzt. 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,479" durch die Zahl ,,485" und in Satz 4 die Angabe ,,817, 1 158, 1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,828, 1 173, 1 510, 1 959 oder 2 413 Deutsche Mark" ersetzt. bei Erwerbsunfähigkeit von 1 149 Deutsche Mark. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,2 733" durch die Zahl ,,2 769" und die Zahl ,,1 369" durch die Zahl ,,1 387" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,2 733" durch die Zahl ,,2 769" ersetzt. 9. In § 40 wird die Zahl ,,679" durch die Zahl ,,688" ersetzt. 10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,750" durch die Zahl ,,760" ersetzt. 11. In § 46 werden die Zahl ,,192" durch die Zahl ,,195" und die Zahl ,,358" durch die Zahl ,,363" ersetzt. 12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,335" durch die Zahl ,,339" und die Zahl ,,468" durch die Zahl ,,474" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,919" durch die Zahl ,,931" und die Zahl ,,641" durch die Zahl ,,649" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Zahl ,,168" durch die Zahl ,,170" und die Zahl ,,124" durch die Zahl ,,126" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. 1329 c) In Absatz 3 werden die Zahl ,,520" durch die Zahl ,,527" und die Zahl ,,379" durch die Zahl ,,384" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,2 733" durch die Zahl ,,2 769" und die Zahl ,,1 369" durch die Zahl ,,1 387" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Erstattungsverordnung ­ KOV In § 4 Abs. 2 der Erstattungsverordnung ­ KOV vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, wird die Zahl ,,300" durch die Zahl ,,800" ersetzt. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Juni 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester