Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 31 vom 21.06.1999  - Seite 1334 bis 1336 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien

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1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien Vom 17. Juni 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 2b (1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. (2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Bundesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes) und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begründen. § 2c Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. § 2d Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden. § 2e (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise haben der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Kontrollgremiumgesetz ­ PKGrG)". 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 1 (1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. (2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt. §2 Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten." 3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2e eingefügt: ,,§ 2a Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu ermöglichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 § 10a der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitberatend an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums teilzunehmen. (2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug können die Mitglieder wechselseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien teilnehmen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter ,,des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum Bundesminister oder Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet." 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 5 (1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Gremiums anläßlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt. (2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen. (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 4 entschieden hat. §6 Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder 1335 Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 zu beachten. Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz bleibt unberührt." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Abgeordnetengremiums gemäß § 9" durch die Wörter ,,des in § 9 Abs. 1 genannten Gremiums" ersetzt. b) In Absatz 10 werden die Wörter ,,Das Gremium nach § 9 Abs. 1" durch die Wörter ,,Das in § 9 Abs. 1 genannte Gremium" ersetzt. 2. In Artikel 1 § 9 Abs. 1 werden die Wörter ,,ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht," durch die Wörter ,,das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung § 10a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,sowie für die Dienststelle Marienthal" gestrichen. b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums." 2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,das Vertrauensgremium" die Angabe ,, , das Parlamentarische Kontrollgremium" eingefügt. Artikel 4 Folgeänderungen anderer Gesetze (1) In § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das durch § 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter ,,das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt. 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 worden ist, werden die Wörter ,,die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter ,,das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3778) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter ,,des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt. (3) In § 10 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486) geändert Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juni 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister der Verteidigung R. S c h a r p i n g