Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 31 vom 21.06.1999  - Seite 1361 bis 1365 - Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen und für die Anerkennung von zuständigen Stellen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten (Beleihungs- und Anerkennungsverordnung - BAnerkV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1361 Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen und für die Anerkennung von zuständigen Stellen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten (Beleihungs- und Anerkennungsverordnung ­ BAnerkV) Vom 14. Juni 1999 Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt 1. die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 5 EMVG, 2. die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 7 Abs. 5 EMVG. 1. er über das zum Betrieb einer beliehenen Stelle notwendige Personal und die technische Ausstattung verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen, 2. er oder die bei ihm mit der Erteilung der EG-Baumusterbescheinigungen beauftragten Personen über die erforderliche technische Kompetenz und berufliche Integrität gemäß Anlage III zum EMVG verfügen, 3. er und die bei ihm mit der Erteilung der EG-Baumusterbescheinigungen beauftragten Personen über die erforderliche Unabhängigkeit gemäß Anlage III zum EMVG sowie über persönliche Zuverlässigkeit verfügen, 4. er die Gewähr dafür bietet, daß ihm zur Ausübung der mit der Beleihung übertragenen Aufgaben die erforderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, 5. er Unterlagen im Rahmen seines Qualitätsmanagement-Systems führt, in denen mindestens Angaben enthalten sind a) über die Namen, Qualifikationen, Schulungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und Aufgabenbereiche der bei ihm mit der Durchführung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 EMVG aufgeführten Aufgaben befaßten Personen, b) über den vorgesehenen organisatorischen Aufbau seines Betriebes und der zu beleihenden Stelle, c) über die Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung und Erteilung von EG-Baumusterbescheinigungen nach § 5 Abs. 1 EMVG, 6. er die Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch sein Personal einschließlich seiner Führungskräfte sowie dessen Unabhängigkeit gewährleistet, und er den Abschluß einer seine Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nach Anlage III zum EMVG nachweisen kann. Darüber hinaus muß gewährleistet sein, daß der Antragsteller die Freistellungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 EMVG erfüllen kann, 7. er in der Lage ist, ein aktuelles Verzeichnis oder Informationen über Sendefunkgeräte zur Verfügung zu stel- Abschnitt 1 Beleihung §2 Beleihung benannter Stellen (1) Mit der Beleihung nach dieser Verordnung wird eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Tätigkeiten im Rahmen der Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen bei Sendefunkgeräten gemäß § 5 Abs. 1 EMVG wahrzunehmen. (2) Der Beliehene ist benannte Stelle im Sinne des EMVG. §3 Anforderungen an die Beleihung Beliehen mit der Aufgabe, die im § 5 Abs. 1 EMVG genannten Aufgaben wahrzunehmen, wird ein Antragsteller nur dann, wenn 1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 §5 Ausschlußgründe (1) Die Beleihung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder eine der bei ihm mit der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung von EG-Baumusterbescheinigungen beauftragten Personen 1. unmittelbar an der Entwicklung, Fertigung, Installation, Vermarktung oder der Wartung von zu prüfenden oder zu beurteilenden Geräten beteiligt ist oder kraft Vollmacht Vertreter einer an diesen Tätigkeiten beteiligten Person ist, 2. gegen Entgelt bei einem Unternehmen, das mit der Entwicklung, Fertigung, Installation, Vermarktung oder der Wartung von zu prüfenden oder zu beurteilenden Geräten beschäftigt ist oder Inhaber eines solchen Unternehmens ist oder die Mehrheit der Anteile an einem solchen Unternehmen besitzt, 3. kommerzieller Betreiber entsprechender Geräte und Anlagen für Dritte ist, 4. kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht Vertreter einer der in Nummer 2 oder 3 genannten Personen ist, 5. Beschäftigter, Mitglied oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Unternehmen beratenden oder Gutachten erstellenden Organisation ist, der die Entscheidung der benannten Stelle einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder 6. abhängig von der Anzahl oder dem Umfang der ausgestellten EG-Baumusterbescheinigungen entlohnt wird. (2) Eine Beleihung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die zu beleihende Stelle als Teil eines Unternehmens organisatorisch, wirtschaftlich oder personell mit einem Dritten oder einer mit meßtechnischen Prüfungen befaßten Stelle innerhalb desselben Unternehmens verflochten ist, ohne daß deren Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als beliehene Stelle durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist und ohne daß die wirtschaftliche Unabhängigkeit durch getrennte Rechnungsführung nachgewiesen wird. §6 Verfahren der Beleihung (1) Die Beleihung ist bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Es sind die Antragsunterlagen dieser Behörde zu verwenden. (2) In dem Antrag ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 darzulegen und zu belegen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: 1. eine Erklärung des Antragstellers, daß er die Gewähr dafür bietet, daß er keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Zwang im Sinne des § 4 Abs. 3 unterliegt, 2. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung beantragt wurde, und 3. eine schriftliche Erklärung, daß Ausschlußgründe im Sinne des § 5 nicht vorliegen. len, für die in Deutschland eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde und über Sendefunkgeräte, für die im Geltungsbereich der Richtlinie 89/336/EWG eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde, Auskunft zu geben und 8. er über fachlich qualifizierte Personen für die Zusammenarbeit mit anderen benannten Stellen und anderen nationalen und internationalen Gremien sowie über fachlich qualifizierte Personen für die Erarbeitung neuer technischer Standards im Bereich elektromagnetischer Verträglichkeit verfügt. §4 Technische Kompetenz, Fachkunde, berufliche Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (1) Die erforderliche technische Kompetenz im Sinne einer hinreichenden Fachkunde nach § 3 Nr. 2 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Berufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in § 7 Abs. 4 Satz 2 EMVG angeführten Aufgaben geeignet ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn 1. der Antragsteller oder eine bei ihm mit Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung von EG-Baumusterbescheinigungen beauftragte Person a) Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung ist. Diesem gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.16), in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen, b) ausreichende Fachkenntnisse in Methodik und Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie über die maßgeblichen Normen und Prüfverfahren besitzt und c) über eine mindestens fünfjährige fachspezifische Berufserfahrung verfügt; 2. alle weiteren bei ihm mit der Durchführung der nach § 5 EMVG geforderten Konformitätsbewertungsverfahren beauftragten Personen eine zweijährige fachspezifische Berufserfahrung nachweisen; im übrigen gilt Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend. (2) Die erforderliche berufliche Integrität nach § 3 Nr. 2 und die persönliche Zuverlässigkeit nach § 3 Nr. 3 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in § 5 Abs. 1 EMVG angeführten Aufgaben geeignet ist. (3) Die erforderliche Unabhängigkeit nach § 3 Nr. 3 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Zwang unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 (3) Die Regulierungsbehörde für und Post ist berechtigt, Unterlagen eine Prüfung in der Betriebsstätte durchzuführen, soweit diese für die den Antrag erforderlich ist. Telekommunikation nachzufordern und beim Antragsteller Entscheidung über 1363 (4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. 4. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unterauftragnehmer nach dieser Rechtsverordnung anerkannt ist; einer Anerkennung nach dieser Rechtsverordnung gleichgestellt sind Anerkennungsverfahren, deren Gleichwertigkeit von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich bestätigt wird, 5. er das mit den Aufgaben betraute Personal nachweislich verpflichtet, das Berufsgeheimnis einzuhalten, und er den Abschluß einer, seine Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen kann, 6. er über erforderliches und kompetentes Personal sowie ausreichende Mittel und Ausstattung verfügt, um die Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 EMVG zu bescheinigen, wenn der Hersteller keine Normen nach § 3 Abs. 2 EMVG angewandt hat oder diese nur teilweise angewandt hat, 7. er entweder über erforderliches und kompetentes Personal sowie ausreichende Mittel und Ausstattung verfügt, um die notwendigen meßtechnischen Prüfungen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen nach § 8 selbst durchzuführen oder die meßtechnischen Prüfungen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen nach § 8 durch externe Stellen als Basis der Bescheinigung zur Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 EMVG verwendet. § 10 Technische Kompetenz, Fachkunde, berufliche Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (1) Die erforderliche technische Kompetenz und Fachkunde nach § 9 Nr. 1 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er oder eine mit der Durchführung der Aufgaben einer zuständigen Stelle nach § 7 beauftragte Person auf Grund der Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Berufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Prüfverfahren geeignet ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er oder die mit der Durchführung von Prüfungen nach § 7 beauftragte Person 1. Ingenieur im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist oder über eine als gleichwertig erachtete fachliche Ausbildung verfügt, 2. ausreichende Fachkenntnisse über die maßgeblichen nationalen, europäischen und internationalen einschlägigen technischen Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit besitzt und 3. über eine mindestens fünfjährige fachspezifische Berufserfahrung verfügt. (2) Für die erforderliche berufliche Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 11 Ausschlußgründe Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Antragsteller oder eine mit der Aufgabenerledigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG beauftragte Person auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen Wei- Abschnitt 2 Anerkennung von zuständigen Stellen §7 Anerkennung von zuständigen Stellen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (1) Mit der Anerkennung wird bestätigt, daß die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft die Gewähr bietet, die Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die zuständige Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 EMVG zu bescheinigen, wenn der Hersteller die Normen nach § 3 Abs. 2 EMVG nicht angewandt hat oder diese nur teilweise angewandt hat. Dabei müssen die erforderlichen meßtechnischen Prüfungen nicht von der zuständigen Stelle selbst durchgeführt werden. (2) Eine zuständige Stelle ist verpflichtet, die Prüfberichte von akkreditierten Prüflaboratorien anzuerkennen, soweit diese dem Geltungsbereich und Umfang ihrer Akkreditierung entsprechen. §8 Durchführung des Anerkennungsverfahrens Die Anerkennung von zuständigen Stellen erfolgt entsprechend der Empfehlung des Rates zum Globalen Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen (89/C267/03) auf der Grundlage der europäisch anerkannten Normen zu Akkreditierung, Prüfung und Zertifizierung durch ein formales Akkreditierungsverfahren. Die entsprechend anzuwendenden Normen werden in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bekanntgegeben. §9 Anforderungen an die Anerkennung Ein Antragsteller wird nur dann anerkannt, wenn 1. er oder die mit der Durchführung von Prüfungen nach § 7 beauftragte Person die erforderliche technische Kompetenz und Fachkunde nach § 10 Abs. 1 besitzt, 2. er und die mit der Durchführung von Prüfungen nach § 7 beauftragte Person über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 für eine ordnungsgemäße und unparteiische Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verfügen, 3. er gewährleistet, daß die ordnungsgemäße Wahrnehmung der nach § 4 Abs. 2 EMVG angeführten Aufgaben nach den Kriterien der in § 8 genannten Normen erfolgt, 1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 (2) Zur Erfüllung der dem Beliehenen übertragenen Aufgaben darf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder wenn das Verhalten des Beliehenen zur Erledigung der übertragenen Aufgaben nicht geeignet erscheint. Kommt der Beliehene der Weisung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine andere benannte Stelle mit der Durchführung beauftragen. (3) Die Anerkennung von zuständigen Stellen kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die Tatsache der Anerkennung und Beleihung sowie der Zeitraum der Befristung der Anerkennung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen. § 15 Änderung der Beleihung oder Anerkennung (1) Änderungen der Beleihung oder der Anerkennung der zuständigen Stelle können auf Antrag erfolgen. Die §§ 3 bis 5 und 9 bis 11 gelten entsprechend. Die Entscheidung ergeht entsprechend § 6 Abs. 4. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muß die Angaben enthalten, die sich gegenüber dem Antrag auf Beleihung oder Anerkennung oder nach § 6 oder § 12 geändert haben. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung ergibt. § 16 Erlöschen, Widerruf, Beendigung der Beleihung oder Anerkennung (1) Die Beleihung oder die Anerkennung erlischt mit der Einstellung des Betriebes der beliehenen oder der anerkannten zuständigen Stelle. Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. Ausschlußgründe nach § 5 oder § 11 eintreten, 2. der Beliehene oder die anerkannte zuständige Stelle den Verpflichtungen nach dieser Verordnung wiederholt und trotz Abmahnung nicht nachkommt oder 3. die anerkannte zuständige Stelle es beantragt. (3) Die Beleihung oder Anerkennung kann, außer in den in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen, widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Beliehene oder die anerkannte zuständige Stelle die Anforderungen nach § 3 oder § 9 nicht mehr erfüllt. (4) Der Beliehene kann jederzeit bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Beendigung der Beleihung schriftlich beantragen. Sofern der Beliehene die Einstellung seines Betriebes beabsichtigt, hat er den Antrag mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Einstellung zu stellen. Der Antrag soll innerhalb von drei Wochen beschieden werden. Ist die künftige Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben durch eine andere benannte Stelle nach § 2 Abs. 1 oder durch die sungen bei ihrer Tätigkeit zu befolgen hat, die das Ergebnis beeinflussen können, oder 2. die in Nummer 1 genannten Personen als zuständige Stelle Tätigkeiten in Zusammenhang mit Entwicklung, Fertigung, Vermarktung, Wartung oder technischer Beratung ausführen oder ausführen dürfen, oder 3. die Entlohnung der in Nummer 1 genannten Personen von der Anzahl der von der zuständigen Stelle anerkannten oder ausgestellten technischen Berichte oder der Anzahl der Bescheinigungen über die Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 2 EMVG abhängt. § 12 Verfahren für die Anerkennung Die Anerkennung ist bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Es sind die Antragsunterlagen dieser Behörde zu verwenden; im übrigen gelten § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend. Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften § 13 Pflichten des Beliehenen und der anerkannten zuständigen Stelle (1) Der Beliehene und die anerkannte zuständige Stelle sind verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben oder der Prüfungen nach § 7 fortlaufend sicherzustellen. (2) Der Beliehene darf nur die im EMVG beschriebenen Aufgaben wahrnehmen, für die er im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 EMVG bestellt worden ist. (3) Die anerkannte zuständige Stelle darf nur die Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG durchführen, für die eine Anerkennung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG ausgesprochen worden ist. (4) Der Beliehene und die anerkannte zuständige Stelle sind verpflichtet, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Tatsachen eintreten, die einen Ausschlußgrund nach § 5 oder § 11 begründen. § 14 Prüfung, Überwachung und Befristung (1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überprüft nach der Beleihung das weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 3 oder nach der Anerkennung von zuständigen Stellen das weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 9 nach den Regelungen, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bekannt gegeben werden. In den Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Beliehene die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 EMVG nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die anerkannte zuständige Stelle nicht mehr die Gewähr dafür bietet, Prüfungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG durchzuführen, prüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unverzüglich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zum gewünschten Beendigungszeitpunkt nicht gewährleistet, so kann die Beleihung für eine angemessene Übergangszeit aufrechterhalten werden. § 17 Gebühren Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren nach der Anlage (zu § 1 Satz 2) zur Kosten- 1365 verordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVKostV) und die Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) erhoben. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Juni 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller