Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 32 vom 23.06.1999  - Seite 1382 bis 1383 - Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

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1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Vom 17. Juni 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes § 11 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den Jahren 1999 bis 2004 nachfolgende Länder zusätzlich folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen: Bremen im Jahr 1999 im Jahr 2000 im Jahr 2001 im Jahr 2002 im Jahr 2003 und im Jahr 2004 1 800 000 000 DM, 1 600 000 000 DM, 1 400 000 000 DM, 1 200 000 000 DM, 1 000 000 000 DM 700 000 000 DM. empfehlung des Finanzplanungsrates gehalten wird. Dies gilt im verstärkten Maße für die konsumtiven Ausgaben. 2. Die durch die Schuldentilgung nach Nummer 1 entstehenden Finanzierungsspielräume aus Zinsersparnissen auf Grund der Gewährung der Sonder-Bundesergänzungszuweisungen werden zur Verminderung der Verschuldung der Länder genutzt. Das Saarland kann seinen entstehenden Finanzierungsspielraum auch für wirtschaftskraftfördernde Investitionen verwenden. 3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist über die Verwendung der Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, über die Nutzung der durch sie entstehenden Finanzierungsspielräume sowie über die bei der haushaltswirtschaftlichen Sanierung erzielten Fortschritte jährlich bis Ende Mai des folgenden Jahres zu berichten." Artikel 2 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert: Dem § 5b wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 4 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 3, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 4 Satz 4 durchgeführten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden. Die in Satz 1 Saarland im Jahr 1999 1 200 000 000 DM, im Jahr 2000 1 050 000 000 DM, im Jahr 2001 900 000 000 DM, im Jahr 2002 750 000 000 DM, im Jahr 2003 600 000 000 DM und im Jahr 2004 500 000 000 DM. Diese Zuweisungen werden mit folgenden Maßgaben gewährt: 1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwenden. Bremen und das Saarland werden eine restriktive Haushaltspolitik einhalten. Diese kommt darin zum Ausdruck, daß das Wachstum der bereinigten Ausgaben unterhalb der allgemeinen Ausgabenzuwachs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheimzuhalten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Empfänger von Einzelangaben sind und daß eine Trennung von 1383 anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 4 befaßt sind, sichergestellt ist." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juni 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel