Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 32 vom 23.06.1999  - Seite 1387 bis 1413 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1387 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) Vom 21. Juni 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 485 700 000 000 Deutsche Mark festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 Kredite bis zur Höhe von 53 500 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 DM abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden Kredite ­ des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von 11 600 000 000 DM ­ des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 3 188 000 000 DM zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuübernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen. (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haushaltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7 genannten Beträge mitzuübernehmen, wenn bis zum Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch genommene Kreditermächtigung wird auf die Kreditermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 1/2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 1999 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von 10 vom Hundert gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die beantragte Aufhebung einen Betrag von 2 000 000 DM überschreitet. §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. 1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 §4 sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 522 01 im Kapitel 1417 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn ­ Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2. §5 (1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1, 516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben jeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veranschlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Absatzes 2 geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (6) Die für die Universitäten der Bundeswehr, für die Bundeswehrkrankenhäuser sowie für das Flugmedizinische Institut der Bundeswehr vorgesehenen Ausgaben sind je für sich gegenseitig deckungsfähig und übertragbar. Der Umfang der in die Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Ausgaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich festgelegt. §6 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn ­ Berlin den Ausgaben zu. (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. (9) Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) sind gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Sperre. (10) Im Bundeshaushalt 1999 werden die Ausgaben des Festtitels 513.1 ­ Leistungsentgelte für Post- und Fernmeldedienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehgebühren ­ in Höhe von 10 vom Hundert gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. §7 (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. §8 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreitet. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 1389 (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs und, soweit dies wegen Bewilligung von Altersteilzeit unabweisbar erforderlich ist, auch hinsichtlich der Zahl der Stellen zulassen. Im letztgenannten Fall kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die MaxPlanck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. §9 (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der Haushalt der Europäischen Union betroffen sind. § 10 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- 1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 menarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditgeber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen. § 11 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. § 12 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 102 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht; 2. zur Förderung des Verkehrswesens; 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues, b) zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen, c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht, d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte, e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen zur Eigennutzung in den neuen Ländern; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist); 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist; 7. zur Förderung der Fischwirtschaft; 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter deutscher Auslandsvermögen; 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aushändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen. (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 220 000 000 000 Deutsche Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 55 000 000 000 Deutsche Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 6 auf 2 650 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist; 10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910), aufnimmt; 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. § 13 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. § 14 1391 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu einer Höhe von 3 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus Kapitel 0820 zu leisten. § 15 Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. § 16 (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1998 angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. § 17 Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Russischen Föderation und zum Multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. § 20 (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder Arbeitsplatz wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber demnächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und der auf diese Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zum Wegfall der Dienstbezüge des beurlaubten Beamten und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als Ersatzkraft den Dienstposten oder Arbeitsplatz des im Ausland verwandten Beamten wahrnimmt. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. § 18 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. § 19 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk ,,künftig wegfallend" (kw) oder ,,künftig umzuwandeln" (ku) versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz trägt ,,mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bisheriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kwVermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodelles ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende dienstrechtliche Regelungen dem entgegenstehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 21 (1) Für planmäßige Beamte, die 1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für 1 Jahr beurlaubt werden oder 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung mindestens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen oder 3. im unmittelbaren Anschluß an einen Erziehungsurlaub nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder 4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, 1393 gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. § 22 Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. § 23 (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091) nicht möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ku. Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie oder des Bundesamtes für Zivilschutz wegen des Personalabbaus dieser Einrichtungen bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwendet werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umsetzung der Planstelle oder Stelle möglich ist. § 24 (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet worden sind, 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 1999 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1999 in Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 1999 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 herabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen. (6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Einsparungsquote nicht. (7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 1999 nicht genügend Planstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, daß eine Planstelle der nächsthöheren oder der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. (10) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushaltsgesetzes 1998 im Haushaltsjahr 1998 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 1999 nachzuholen. 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind, 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bundesbehörden kommandiert worden sind, 7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, die wegen Abbaus von Personalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierundzwanzig Monaten. (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. § 25 Es wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen 425 und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber im letztgenannten Gebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern in diesem Gebiet beurlaubt werden. § 26 Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. § 27 (1) Im Haushaltsjahr 1999 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 28 Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 29 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. § 30 Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestimmung des Titels 427 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ gilt nicht für Arbeitsverträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abgeschlossen werden. § 31 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen zu treffen, 2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel umzusetzen, 3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31.12. 2005" auszubringen und 4. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks ,,ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers" an das bisherige Amt anzupassen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 32 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung § 33 1395 erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. § 34 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. § 35 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. § 36 § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung. § 37 Zur wirtschaftlichen und schnellen Durchführung sowie Abrechnung von Dienstreisen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesrechnungshofes eine oder mehrere Behörden bestimmen, die in der Zeit ab 1. Oktober 1999 in einer Experimentierphase folgende von den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung abweichende Regelungen bei der Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen anwenden: 1. Bei der Anwendung der §§ 5, 6, 10 und 14 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes wird zur wirtschaftlichen Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen auf das Erfordernis der Notwendigkeit oder Unvermeidbarkeit von Aufwendungen verzichtet und statt dessen auf deren Angemessenheit abgestellt. 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 4. Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung können abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeldverordnung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes wie Dienstreisen abgerechnet werden. § 38 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 35 und 37 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 39 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. 2. Bei Auslagen für Fahrkosten nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes und Nebenkosten nach § 14 des Bundesreisekostengesetzes sowie einer Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Bundesreisekostengesetzes bis zu einem Betrag von 20 Deutschen Mark wird auf eine Überprüfung und einen Nachweis verzichtet; dennoch vorgelegte Belege sind nicht aufzubewahren. 3. Für Strecken, die der Dienstreisende ohne triftige Gründe mit einem Privatkraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird unter Wegfall eines Kostenvergleichs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes einheitlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Pfennig je Kilometer als Auslagenersatz festgesetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Juni 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1397 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 1999 Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Ausgaben Anlage Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Gesamtplan Epl. Einnahmen Bezeichnung Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuerähnliche Abgaben 1999 1 000 DM 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1998 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 371 788 000 371 788 000 331 847 000 + 39 941 000 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 371,68 Milliarden DM. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 53 500 Millionen DM) = 60 412 Millionen DM. *) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1399 Teil I: Haushaltsübersicht Verwaltungseinnahmen 1999 1 000 DM 4 Einnahmen Summe Einnahmen *)1999*) 1 000 DM 6 Gesamtplan 1998 gegenüber 1998 mehr (+) weniger (­) 1 000 DM 8 9 Übrige Einnahmen 1999 1 000 DM 5 Epl. 1 000 DM 7 51 3 206 74 5 574 185 800 299 418 461 794 4 253 469 1 346 015 136 755 24 118 7 836 557 409 552 66 094 269 846 24 059 103 663 20 163 ­ 90 153 4 100 003 9 998 27 272 200 46 815 665 55 402 957 ­ 8 587 292 ­ ­ ­ ­ 1 300 3 097 400 151 163 1 766 732 194 584 2 162 092 2 683 894 70 300 1 632 1 501 190 714 ­ ­ 1 721 993 ­ 670 550 54 423 939 1 860 402 1 192 042 67 096 335 69 550 043 ­ 2 453 708 51 3 206 74 5 574 187 100 302 515 462 194 4 404 632 3 112 747 331 339 2 186 210 10 520 451 479 852 67 726 271 347 214 773 103 663 1 742 156 ­ 760 703 58 523 942 1 870 400 400 252 242 485 700 000 53 2 899 74 943 165 309 353 014 442 098 9 067 291 1 665 413 1 463 818 2 109 541 2 348 322 557 734 63 444 807 943 182 437 121 106 1 887 962 2 018 270 762 438 62 279 681 1 668 600 368 952 489 456 800 000 ­ + 2 307 ­ 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 + + ­ + ­ + ­ + + ­ + ­ + ­ + ­ ­ ­ ­ + + + 4 631 21 791 50 499 20 096 4 662 659 1 447 334 1 132 479 76 669 8 172 129 77 882 4 282 536 596 32 336 18 557 145 806 2 018 270 1 735 3 755 739 201 800 31 299 753 28 900 000 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Gesamtplan Epl. Bezeichnung Ausgaben Personalausgaben 1999 1 000 DM Teil I: Haushaltsübersicht Sächliche Militärische Verwaltungs- Beschaffungen, ausgaben Anlagen usw. 1999 1 000 DM 4 Schuldendienst 1999 1 000 DM 6 1999 1 000 DM 5 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1998 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ 19 224 653 348 18 278 204 518 1 230 706 3 998 207 434 144 3 317 983 804 531 406 859 244 814 2 096 837 23 866 349 269 226 259 578 2 475 975 21 797 133 030 57 491 ­ 114 304 30 472 12 138 316 92 200 52 888 187 52 472 151 + 416 036 11 598 241 500 8 812 907 757 299 923 1 149 426 151 889 1 186 948 348 837 135 919 120 600 2 643 424 5 417 223 185 963 256 818 66 672 3 802 19 097 28 306 ­ 35 663 256 945 ­ 1 752 605 15 229 727 14 001 570 +1 228 157 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 15 561 012 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 15 561 012 14 775 260 + 785 752 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 81 458 009 ­ ­ 81 458 009 56 490 422 + 24 967 587 *) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1401 Teil I: Haushaltsübersicht Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben Besondere Finanzierungsausgaben 1999 1 000 DM 9 Gesamtplan Summe Ausgaben gegenüber 1998 mehr (+) weniger (­) 1 000 DM 12 Ausgaben für Investitionen 1999 1 000 DM 8 Epl. 1999 1 000 DM 7 *)1999*) 1 000 DM 10 1998 1 000 DM 11 13 6 575 156 798 350 1 455 217 1 936 018 1 385 811 22 785 2 212 518 12 073 660 9 847 887 170 724 085 17 725 278 2 022 283 191 962 88 466 9 266 973 ­ 18 1 674 402 ­ 9 862 083 80 4 676 075 18 148 115 263 477 439 261 849 024 + 1 628 415 3 759 120 593 540 371 372 218 696 841 603 135 847 985 522 3 309 132 1 202 662 1 330 896 25 652 207 466 588 966 655 529 249 42 316 2 825 11 112 6 004 840 ­ 5 121 630 4 108 180 ­ 6 770 160 58 196 384 58 137 508 + 58 876 ­ 981 ­ 12 358 ­ 585 ­ 8 889 ­ 43 929 ­ 149 369 ­ 13 330 ­ 93 842 ­ 355 811 ­ 46 558 ­ 8 199 ­ 161 799 ­ 285 000 ­ 6 093 ­ 8 353 ­ 3 911 ­ 545 ­ 3 600 ­ 1 746 ­ ­ 203 435 ­ 2 425 ­ 300 000 ­ 1 110 758 ­ 925 935 ­ 184 823 40 175 1 159 881 27 395 2 929 975 3 641 414 7 225 678 731 335 7 609 129 16 180 349 11 546 769 172 412 196 47 955 947 47 048 455 1 607 713 1 125 758 11 848 025 27 879 159 657 7 763 293 ­ 14 930 245 85 851 261 16 814 391 27 063 080 485 700 000 42 363 977 141 26 600 996 156 3 532 311 8 700 691 691 250 7 888 655 16 145 737 11 537 364 150 379 637 42 590 481 46 679 484 718 153 1 212 408 11 720 260 28 971 116 013 7 665 575 11 249 055 14 928 421 82 094 663 16 204 617 20 673 994 456 800 000 ­ + + 2 188 182 740 795 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 + 1 933 819 + ­ + ­ + + 109 103 1 475 013 40 085 279 526 34 612 9 405 + 22 032 559 + 5 365 466 + + ­ + ­ + + 368 971 889 560 86 650 127 765 1 092 43 644 97 718 ­ 11 249 055 + 1 824 + 3 756 598 + 609 774 + 6 389 086 + 28 900 000 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 1999 1 000 DM 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2000 1 000 DM 4 Epl. Bezeichnung 2001 1 000 DM 5 2002 1 000 DM 6 Folgejahre 1 000 DM 7 Für künftige HaushaltsJahre 1 000 DM 8 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 20 23 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . Bundesministerium für Gesundheit . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 829 13 450 306 034 498 109 1 267 687 51 682 1 006 606 4 789 038 1 704 109 2 154 850 27 665 984 20 346 500 339 690 468 047 415 155 27 000 97 285 13 450 170 694 281 809 504 915 22 304 634 571 1 540 974 654 065 1 556 050 7 891 328 3 288 600 128 295 150 343 199 795 16 000 42 502 ­ 84 333 124 800 345 900 21 578 228 058 1 578 188 418 836 512 750 5 535 965 2 208 050 108 095 83 908 135 610 9 000 842 ­ 39 007 57 500 285 360 7 800 25 553 1 053 850 219 333 84 050 4 225 921 1 559 350 78 300 45 818 59 750 2 000 ­ ­ 12 000 ­ 13 300 ­ 93 424 392 800 411 875 ­ 10 003 770 13 290 500 25 000 3 978 20 000 ­ 17 200 ­ ­ 34 000 118 212 ­ 25 000 223 226 ­ 2 000 9 000 ­ ­ 184 000 ­ ­ 7 563 432 6 847 057 12 998 413 500 76 048 757 341 042 1 972 919 4 000 160 000 19 628 439 253 226 2 269 420 4 000 131 500 14 095 719 203 031 1 890 651 798 122 000 9 960 914 31 304 714 067 4 200 ­ 25 016 218 6 734 829 ­ ­ ­ 7 347 467 30 32 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1403 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Betrag für 1999 Betrag für 1998 1 000 DM Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 485 700 000 456 800 000 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 432 090 000 400 314 000 3. 4. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammensetzung des Finanzierungssaldos Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt. Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 1999). Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt. ­ 53 610 000 ­ 56 486 000 4.1 4.2 4.3 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 983 854 248 483 854 ­ ­ 53 500 000 232 315 500 175 915 500 ­ ­ 56 400 000 5. 6. 7. 8. 9. 9.1 9.2 10. 11. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ 110 000 ­ 53 610 000 ­ ­ ­ - 86 000 ­ 56 486 000 ­ 53 500 000 ­ ­ 56 400 000 ­ 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1999 Betrag für 1998 1 000 DM 1. 1.1. 1.1.1 1.1.2 1.1.3 2. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 1999). Tilgung des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt. 186 852 854 42 131 000 73 000 000 301 983 854 138 791 500 48 924 000 44 600 000 232 315 500 2.1 2.101 2.102 2.103 2.104 2.105 2.106 2.107 2.108 2.109 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 2.115 2.116 2.117 2.118 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 2.4 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . Bundesanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 092 939 ­ 33 000 000 12 985 227 ­ 11 967 918 ­ 40 720 000 ­ ­ ­ 3 097 ­ ­ 1 307 296 9 400 90 030 850 ­ 41 672 000 13 965 436 ­ 360 015 ­ 34 000 000 ­ ­ ­ 3 170 ­ ­ 1 20 828 9 400 ­ 2 100 000 64 492 062 51 000 000 409 508 3 665 924 9 416 630 82 898 853 ­ 248 483 854 ­ ­ 41 459 650 32 000 000 ­ 4 484 650 4 975 000 44 425 000 ­ 175 915 500 3. 4. 5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Zusammen (2.­ 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 483 854 53 500 000 175 915 500 56 400 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1405 Gesamtplan: Teil IV Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung Kapitel Summe 1999 1 000 DM 1 2 3 4 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 03, 04 01, 03, 04 01 01, 02, 03, 05, 06, 07 01, 03, 11 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35, 42 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 01, 08, 10 01, 03, 04, 05, 06, 07 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27 01, 04, 05, 06, 21 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 01, 05, 06, 07 01, 03, 04 01 01, 03 01 01, 11, 12, 13, 14 03 28 807 480 541 20 205 318 793 1 571 466 5 407 381 555 162 4 056 342 1 105 318 504 062 306 306 1 616 837 9 820 304 403 018 346 551 179 174 26 877 159 318 81 244 135 429 54 021 27 177 156 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Gesamtplan Epl. Einnahmen Bezeichnung Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuerähnliche Abgaben 1999 1 000 EUR 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1998 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 190 092 186 190 092 186 169 670 677 + 20 421 509 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 190,04 Milliarden Euro. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 27 354 Millionen Euro) = 30 888 Millionen Euro. *) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1407 Teil I: Haushaltsübersicht Verwaltungseinnahmen 1999 1 000 EUR 4 Einnahmen Summe Einnahmen *)1999*) 1 000 EUR 6 Gesamtplan 1998 gegenüber 1998 mehr (+) weniger (­) 1 000 EUR 8 9 Übrige Einnahmen 1999 1 000 EUR 5 Epl. 1 000 EUR 7 26 1 639 38 2 850 94 998 153 090 236 112 2 174 764 688 207 69 922 12 331 4 006 768 209 401 33 793 137 970 12 301 53 339 10 309 ­ 46 094 2 096 298 5 112 13 944 054 23 936 469 28 327 082 ­ 4 390 613 ­ ­ ­ ­ 665 1 583 205 77 288 903 316 99 489 1 105 460 1 372 253 35 944 834 767 97 511 ­ ­ 880 441 ­ 342 847 27 826 518 951 208 609 481 34 305 811 35 560 372 ­ 1 254 561 26 1 639 38 2 850 95 663 154 673 236 316 2 252 053 1 591 522 169 411 1 117 791 5 379 021 245 344 34 628 138 738 109 812 53 339 890 750 ­ 388 941 29 922 816 956 320 204 645 722 248 334 467 27 1 482 38 482 84 521 180 493 226 041 4 636 032 851 512 748 438 1 078 591 1 200 678 285 165 32 438 413 095 93 279 62 54 965 300 1 031 925 389 828 31 843 095 853 142 188 642 412 233 558 131 ­ + 1 157 ­ 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 + + ­ + ­ + ­ + + ­ + ­ + ­ + ­ ­ ­ ­ + + + 2 368 11 142 25 820 10 275 2 383 980 740 010 579 027 39 200 4 178 343 39 820 2 189 274 357 16 533 9 285 74 549 1 031 925 887 1 920 279 103 179 16 003 310 14 776 335 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Gesamtplan Epl. Bezeichnung Ausgaben Personalausgaben 1999 1 000 EUR Teil I: Haushaltsübersicht Sächliche Militärische Verwaltungs- Beschaffungen, ausgaben Anlagen usw. 1999 1 000 EUR 4 Schuldendienst 1999 1 000 EUR 6 1999 1 000 EUR 5 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1998 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ 9 829 334 052 9 345 104 568 629 250 2 044 251 221 974 1 696 458 411 350 208 024 125 171 1 072 096 12 202 670 137 653 132 720 1 265 946 11 145 68 017 29 395 ­ 58 443 15 580 6 206 222 47 141 27 041 301 26 828 585 + 212 716 5 930 123 477 4 506 464 129 153 348 587 692 77 660 606 877 178 358 69 494 61 662 1 351 561 2 769 782 95 081 131 309 34 089 1 944 9 764 14 473 ­ 18 234 131 374 ­ 896 093 7 786 836 7 158 889 + 627 947 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 7 956 219 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 7 956 219 7 554 470 + 401 749 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 41 648 819 ­ ­ 41 648 819 28 883 094 + 12 765 725 *) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1409 Teil I: Haushaltsübersicht Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben Besondere Finanzierungsausgaben 1999 1 000 EUR 9 Gesamtplan Summe Ausgaben gegenüber 1998 mehr (+) weniger (­) 1 000 EUR 12 Ausgaben für Investitionen 1999 1 000 EUR 8 Epl. 1999 1 000 EUR 7 *)1999*) 1 000 EUR 10 1998 1 000 EUR 11 13 3 362 80 170 179 744 041 989 870 708 554 11 650 1 131 242 6 173 164 5 035 145 87 289 839 9 062 791 1 033 977 98 149 45 232 4 738 128 ­ 9 856 108 ­ 5 042 403 41 2 390 839 9 278 984 134 713 875 133 881 280 + 832 595 1 922 61 658 276 189 879 111 817 430 305 69 457 503 889 1 691 932 614 911 680 476 13 115 765 238 563 494 243 270 601 21 636 1 444 5 681 3 070 226 ­ 2 618 648 2 100 479 ­ 3 461 528 29 755 339 29 725 236 + 30 103 ­ 502 ­ 6 319 ­ 299 ­ 4 545 ­ 22 461 ­ 76 371 ­ 6 816 ­ 47 981 ­ 181 923 ­ 23 805 ­ 4 192 ­ 82 727 ­ 145 718 ­ 3 115 ­ 4 271 ­ 2 000 ­ 279 ­ 1 841 ­ 893 ­ ­ 104 015 ­ 1 240 ­ ­ 153 388 ­ 567 922 ­ 473 423 ­ 94 498 20 541 593 038 14 007 1 498 072 1 861 825 3 694 430 373 926 3 890 486 8 272 881 5 903 769 88 152 956 24 519 486 24 055 493 822 011 575 591 6 057 799 14 254 81 631 3 969 309 ­ 7 633 713 43 895 053 8 597 062 13 837 133 248 334 467 21 660 499 604 13 600 509 326 1 806 042 4 448 593 353 431 4 033 405 8 255 184 5 898 961 76 887 887 21 776 167 23 866 841 367 186 619 894 5 992 474 14 813 59 317 3 919 346 5 751 550 7 632 780 41 974 335 8 285 289 10 570 445 233 558 131 ­ + + + + ­ + ­ + + 1 119 93 433 406 988 746 55 783 754 162 20 495 142 919 17 697 4 809 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 25 30 32 33 60 + 11 265 069 + 2 743 319 + + ­ + ­ + + ­ + 188 652 454 825 44 303 65 325 558 22 315 49 962 5 751 550 933 + 1 920 718 + 311 772 + 3 266 688 + 14 776 335 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 1999 1 000 EUR 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2000 1 000 EUR 4 Epl. Bezeichnung 2001 1 000 EUR 5 2002 1 000 EUR 6 Folgejahre 1 000 EUR 7 Für künftige HaushaltsJahre 1 000 EUR 8 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 20 23 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . Bundesministerium für Gesundheit . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 697 6 877 156 473 254 679 648 158 26 425 514 669 2 448 596 871 297 1 101 757 14 145 393 10 403 000 173 681 239 309 212 265 13 805 49 741 6 877 87 274 144 087 258 159 11 404 324 451 787 887 334 418 795 596 4 034 772 1 681 434 65 596 76 869 102 154 8 181 21 731 ­ 43 119 63 809 176 856 11 033 116 604 806 915 214 147 262 165 2 830 494 1 128 958 55 268 42 901 69 336 4 602 431 ­ 19 944 29 399 145 902 3 988 13 065 538 825 112 143 42 974 2 160 679 797 283 40 034 23 426 30 550 1 023 ­ ­ 6 136 ­ 6 800 ­ 47 767 200 835 210 588 ­ 5 114 846 6 795 325 12 782 2 034 10 226 ­ 8 794 ­ ­ 17 384 60 441 ­ 12 782 114 134 ­ 1 023 4 602 ­ ­ 94 078 ­ ­ 3 867 121 3 500 845 6 646 211 419 38 883 112 174 372 1 008 737 2 045 81 807 10 035 862 129 472 1 160 336 2 045 67 235 7 207 027 103 808 966 675 408 62 378 5 092 934 16 005 365 097 2 147 ­ 12 790 589 3 443 463 ­ ­ ­ 3 756 700 30 32 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1411 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Betrag für 1999 Betrag für 1998 1 000 EUR Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 248 334 467 233 558 131 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 220 924 109 204 677 298 3. 4. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammensetzung des Finanzierungssaldos Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt. Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 1999). Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt. ­ 27 410 358 ­ 28 880 833 4.1 4.2 4.3 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 401 893 127 047 777 ­ ­ 27 354 116 118 781 029 89 944 167 ­ ­ 28 836 862 5. 6. 7. 8. 9. 9.1 9.2 10. 11. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ 56 242 ­ 27 410 358 ­ ­ ­ - 43 971 ­ 28 880 833 ­ 27 354 116 ­ ­ 28 836 862 ­ 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1999 Betrag für 1998 1 000 EUR 1. 1.1. 1.1.1 1.1.2 1.1.3 2. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 1999). Tilgung des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt. 95 536 347 21 541 238 37 324 307 154 401 893 70 962 967 25 014 444 22 803 618 118 781 029 2.1 2.101 2.102 2.103 2.104 2.105 2.106 2.107 2.108 2.109 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 2.115 2.116 2.117 2.118 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 2.4 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . Bundesanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 687 999 ­ 16 872 632 6 639 241 ­ 6 119 099 ­ 20 819 805 ­ ­ ­ 1 583 ­ ­ 1 157 118 4 806 46 032 043 ­ 21 306 555 7 140 144 ­ 184 073 ­ 17 383 924 ­ ­ ­ 1 621 ­ ­ 1 10 649 4 806 ­ 1 073 713 32 974 268 26 075 886 209 378 1 874 357 4 814 646 42 385 510 ­ 127 047 777 ­ ­ 21 197 982 16 361 340 ­ 2 292 965 2 543 677 22 714 142 ­ 89 944 167 3. 4. 5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Zusammen (2.­ 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 047 777 27 354 116 89 944 167 28 836 862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1413 Gesamtplan: Teil IV Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung Kapitel Summe 1999 1 000 EUR 1 2 3 4 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 03, 04 01, 03, 04 01 01, 02, 03, 05, 06, 07 01, 03, 11 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35, 42 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 01, 08, 10 01, 03, 04, 05, 06, 07 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27 01, 04, 05, 06, 21 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 01, 05, 06, 07 01, 03, 04 01 01, 03 01 01, 11, 12, 13, 14 03 14 729 245 697 10 331 162 996 803 478 2 764 750 283 850 2 073 975 565 140 257 723 156 612 826 676 5 021 042 206 060 177 189 91 610 13 742 81 458 41 539 69 244 27 620 13 895 459 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .