Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 33 vom 28.06.1999  - Seite 1418 bis 1418 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg

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1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg Vom 27. Mai 1999 Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Die Sätze 5 bis 9 der Anlage 2 zur Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), die durch die Verordnung vom 22. Mai 1998 (BGBl. I S. 1230) geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt: ,,Von diesem Punkt folgt sie dem Maschenzaun ­ diesen im Freihafen belassend ­ zunächst 5 m nach Nordosten und biegt sodann im rechten Winkel nach Nordnordwesten. Nach 120 m überquert sie das Freihafengleis der Hafenbahn und verläuft danach an der südwestlichen Straßenseite des Köhlfleetdamms auf einer Länge von 1 135 m in nordwestlicher Richtung. Dann schwenkt die Freihafengrenze auf einer Länge von 174 m in Richtung Norden bis zum Petroleumhafen. Im Petroleumhafen verläuft die Freihafengrenze in einem Abstand von 10 m parallel zur Hochwasserschutzwand Richtung Osten. Nach 690 m überquert sie, durch einen Grenzweiser auf der Flutmauerecke gekennzeichnet, in nordöstlicher Richtung den Parkhafen auf 612 m Länge bis zu einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie in einem Winkel von 107° nach Osten abbiegt." §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. Mai 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel