Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 33 vom 28.06.1999  - Seite 1420 bis 1422 - Verordnung zur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung

806-21-1-112
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 Verordnung zur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung Vom 17. Juni 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 werden das Wort ,,und" und folgende Nummer angefügt: ,,3. Tierheim- und Pensionstierpflege". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,für die beiden Fachrichtungen" gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,3. in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege: a) Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, b) Einrichten und Instandhalten der Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und Tierpensionen, c) betriebliche Organisation, d) Mitwirken bei tierärztlichen Behandlungen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,für beide Fachrichtungen" gestrichen. bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,c) in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege: aa) Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, bb) Einrichten und Instandhalten art- und verhaltensgerechter Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und Tierpensionen, cc) Beurteilen von Tieren, insbesondere Gesundheitszustand und Verhalten, in Tierheimen und Tierpensionen, dd) Durchführen von Hygienemaßnahmen." b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,für beide Fachrichtungen" gestrichen. bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe angefügt: ,,d) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege sind: aa) Besondere Anforderungen an art- und verhaltensgerechte Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und Tierpensionen, bb) Rechtsvorschriften und fachliche Vorgaben zum Betrieb von Tierheimen und Tierpensionen, cc) Betriebs- und Arbeitsorganisation in Tierheimen und Tierpensionen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 dd) Maßnahmen für die Erhaltung der Tiergesundheit, ee) artgerechte Fütterung in Tierheimen und Tierpensionen, ff) Grundlagen des Verhaltens verschiedener Heim- und Nutztierrassen, 1421 gg) Umgang mit und Pflege von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, hh) Beraten und Betreuen von Kunden;". 4. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Übergangsregelung Die am 31. Juli 2003 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt." 5. § 10 wird gestrichen. 6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Inkrafttreten, Außerkrafttreten". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sie tritt am 31. Juli 2003 außer Kraft." 7. Die Anlage zu § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefaßt: ,,Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse". b) In Abschnitt II wird nach Buchstabe B folgender Buchstabe angefügt: ,,C. Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2 4 3 1 Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) Einrichten und Instandhalten der Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) Betriebliche Organisation (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) a) Tiere im Ausbildungsbetrieb artgerecht pflegen, füttern und tränken b) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen a) Tierunterkünfte, insbesondere unter Beachtung funktionaler, verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte, einrichten und instandhalten b) Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten, instandhalten sowie reinigen und desinfizieren a) Tiere registrieren, tier- und kundenspezifische Daten aufbereiten und Regelungen des Datenschutzes anwenden b) Betriebsmittel beschaffen, lagern und einsetzen c) Betriebs- und Arbeitsabläufe planen und gestalten, Belegungs- und Futterpläne aufstellen d) Kunden beraten und betreuen e) Betriebliche Informationsmaßnahmen durchführen 16 20 2 10 3 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 4 Mitwirken bei tierärztlichen Behandlungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) a) Tiere zur Behandlung halten, legen und fixieren b) bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirken c) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen d) Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen 6" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Bonn, den 17. Juni 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke