Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 33 vom 28.06.1999  - Seite 1434 bis 1434 - Siebenundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

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1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Vom 22. Juni 1999 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1998 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Länderteil Baden-Württemberg wird mit Wirkung vom 1. Januar 1998 a) nach ,,Universität Freiburg" eingefügt ,,Universitätsklinikum Freiburg", b) nach ,,Universität Heidelberg" eingefügt ,,Universitätsklinikum Heidelberg", c) nach ,,Universität Tübingen" eingefügt ,,Universitätsklinikum Tübingen", d) nach ,,Universität Ulm" eingefügt ,,Universitätsklinikum Ulm". Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen. 2. Im Länderteil Bayern wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 nach ,,Hochschule für Fernsehen und Film in München" eingefügt ,,Fachhochschule Neu-Ulm". Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juni 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn