Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 33 vom 28.06.1999  - Seite 1435 bis 1437 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften (GefÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1435 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften (GefÄndV) Vom 23. Juni 1999 Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 3 Abs. 1, § 6 unter Beachtung des § 7a, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung 1) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1997 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der 1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049), 2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909), 3. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) und 4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.1435)." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Bauartprüfung, Bauartzulassung und Kennzeichnung von Verpackungen und Großpackmitteln (1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung 1) nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr ­ RID ­ (BGBl. 1985 II S. 130), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. 1998 II S. 2955), oder Anhang I oder Abschnitt 26 des IMDGCode deutsch in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, wie er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Kraft gesetzt wurde, oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 in der Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. 1969 II S. 1489) über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618), unterzogen worden sein, sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauartzugelassen sein. (2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung und jedes Großpackmittel (IBC) muß die nach Anhang V oder Anhang VI des RID, nach Maßgabe des § 5 der Gefahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A zum ADR vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht andere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind." 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 6 Übergangsvorschriften Bis zum 30. Juni 1999 dürfen, mit Ausnahme des § 4, die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1997 (BGBl. I S. 1509), weiter angewendet werden." 5. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung 2) ersichtlich gefaßt. 2) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung 1. des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), 2. des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25). Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. 1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 Artikel 2 Artikel 5 Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649) wird wie folgt geändert: 1. Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefaßt: ,,cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförderungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 29. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 159 S. 20), übersteigt." 2. Anlage 2 Nr. 2.5 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefaßt: ,,cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförderungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 29. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 159 S. 20), übersteigt." Artikel 6 § 20 der Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,unterliegen" der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Dies gilt nicht, wenn Befreiungstatbestände des Verkehrsrechts über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfung der Druckgasbehälter (Gefäße im Sinne des Verkehrsrechts) angewendet werden." 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Absatz 1" die Wörter ,,Nr. 1 bis 4" eingefügt. Artikel 7 Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert: 1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind oder". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden." Artikel 3 Die Gebührennummer 002 im I. Teil Allgemeine Gebühren der Anlage zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt geändert: 1. Im vierten Anstrich wird die Angabe ,,35 v.H." ersetzt durch die Angabe ,,65 v.H.". 2. Im letzten Anstrich wird die Angabe ,,25 v.H." ersetzt durch die Angabe ,,55 v.H.". Artikel 4 Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, Nr. 104a vom 10. Juni 1999, bekanntgegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen,". 2. § 5 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) des IMDG-Code deutsch sind zu beachten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 Der Bundesrat hat zugestimmt. 1437 Bonn, den 23. Juni 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Franz Müntefering Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester