Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 34 vom 30.06.1999  - Seite 1442 bis 1443 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

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1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Vom 25. Juni 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt und werden die Wörter ,,dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und" gestrichen. b) In Absatz 6 wird Satz 1 gestrichen und werden im bisherigen Satz 2 die Zahl ,,1997" durch die Zahl ,,1999" und die Zahl ,,1998" durch die Zahl ,,2000" ersetzt. 3. In § 41 Abs. 4 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt und werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" gestrichen. 4. In § 72 Abs. 5 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 5. In § 88 Abs. 4 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 6. In § 93d Abs. 1 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 7. In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden im zweiten Halbsatz nach dem Wort ,,Verwaltungsgerichtsordnung" die Wörter ,, , soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird" eingefügt. 8. Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt: ,,§ 101a Experimentierklausel Zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe soll die Pauschalierung weiterer Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der Sätze 2 bis 6 erprobt werden. Zu diesem Zweck können die Landesregierungen die Träger der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung ermächtigen, in Modellvorhaben solche Leistungen der Sozialhilfe pauschaliert zu erbringen, für die Beträge nicht schon durch dieses Gesetz festgesetzt oder auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen sind. Die Pauschalbeträge sind für einen bestimmten Bedarf festzusetzen und müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden. Die Modellvorhaben sind so auszuwerten, daß sie eine bundesweite Bewertung zulassen; hierzu haben die Träger der Sozialhilfe, die jeweils zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken. Die Modellvorhaben enden einschließlich ihrer Auswertung spätestens am 31. Dezember 2004. Das Nähere über Dauer und Ausgestaltung der Modellvorhaben, über die Bemessung der Pauschalbeträge für Einzelne oder für Haushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, über die Voraussetzungen für die Teilnahme von Hilfeberechtigten und über die Auswertung der Modellvorhaben sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 festzulegen; die Rechtsverordnung kann auch für die jeweiligen Teilnehmer der Modellvorhaben die Vermögensgrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung um bis zu 80 vom Hundert erhöhen." 9. § 117 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt und werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,4" ersetzt. 10. In § 125 Abs. 4 wird das Wort ,,Gesundheit" durch die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten 1443 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 101a tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Juni 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester