Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 34 vom 30.06.1999  - Seite 1444 bis 1447 - Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVKostV)

9022-10-29022-9-1
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVKostV) Vom 22. Juni 1999 Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Gebühren und Auslagen Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhebung von Gebühren gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. §2 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. §3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 8. Juni 1993 (BGBl. I S. 914) außer Kraft. Bonn, den 22. Juni 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1445 Anlage (zu § 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Gebühr in DM 3 Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 Prüfung eines Gerätes Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens Ausstellen einer Untersagungsverfügung Meßtechnische Überprüfung an einem Gerät Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik Informationstechnische Einrichtungen (ITE) Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte Telekommunikationseinrichtungen (TKE) Beleuchtungseinrichtungen Funkgeräte/Funkeinrichtungen Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV Geräte der Unterhaltungselektronik sonstige Geräte 570 1 360 980 2 250 2 490 2 150 2 940 540 2 040 1 360 2 680 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht 1 425 3 400 2 450 5 625 6 225 5 375 7 350 1 350 5 100 3 400 6 700 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht 270 70 170 Meßtechnische Überprüfung von einer Geräteserie 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik Informationstechnische Einrichtungen (ITE) Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte Telekommunikationseinrichtungen (TKE) Beleuchtungseinrichtungen Funkgeräte/Funkeinrichtungen Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV Geräte der Unterhaltungselektronik sonstige Geräte 1446 Gebührennummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 Gebührentatbestand 2 Gebühr in DM 3 Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG 201 202 203 204 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens Ausstellen einer Untersagungsverfügung Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor von 800 bis 5 000 70 170 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht Gebühren der Regulierungsbehörde für Beleihung und Amtshandlungen der benannten Stelle sowie für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EMVG Allgemeine Gebühren für Beleihung und Anerkennung 301 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 200 DM je angefangene Stunde) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG 302 Antragsablehnung 303 Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, jedoch vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung Widerruf oder Rücknahme 304 Gebühren für Beleihung 305 306 307 308 309 Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen der Beleihung, einschließlich Ausstellung einer Urkunde Ausfertigung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 307, 308, 309 Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Beleihung Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß gegen § 3 BAnerkV festgestellt wird Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern 21 000*) 250 bis 2 500 1 800 bis 21 000 7 000 1 800 bis 21 000 310 311 1 620 bis 20 250 180 bis 2 250 *) Der Aufwand für die verwaltungsmäßige Prüfung einer benannten Stelle beträgt 21 000 DM. Wenn gleichzeitig mit der Prüfung der benannten Stelle nach EMVG auch eine benannte Stelle nach einer anderen Rechtsvorschrift überprüft wird und nicht schon nach dieser anderen Rechtsvorschrift eine Reduzierung der Überprüfungskosten vorgesehen ist, können die Kosten für die verwaltungsmäßige Prüfung bis auf 50 vom Hundert der sonst üblichen Kosten reduziert werden, wenn der verringerte Aufwand für die Überprüfung dies rechtfertigt. Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 305 erheben. Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 Gebührennummer 1 1447 Gebührentatbestand 2 Gebühr in DM 3 Gebühren für Anerkennung 312 313 314 315 316 Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, einschl. Ausstellung einer Urkunde Ausstellung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 314, 315, 316 Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Anerkennung Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß gegen § 9 BAnerkV festgestellt wird Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern 10 200 bis 31 000*) 250 bis 2 500 1 800 bis 31 000 3 567 bis 11 667 1 800 bis 31 000 317 318 1 620 bis 48 600 180 bis 5 400 *) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 312 erheben. Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG. Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EMVG Allgemeine Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle 401 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 200 DM je angefangene Stunde) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG bis zu 100 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung bis zu 10 % des streitigen Betrages bis zu 75 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung 402 Ablehnung eines Antrags auf Bewertung eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität sowie Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung 403 404 405 Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG. Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle 406 407 408 409 410 Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung Änderung einer EG-Baumusterbescheinigung Ausstellung eines Doppels einer EG-Baumusterbescheinigung Bewerten eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität Rücknahme einer EG-Baumusterbescheinigung 250 200 150 500 bis 8 000 Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG Anmerkung: Die Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EMVG verstehen sich ohne die ggf. fällige gesetzliche Umsatzsteuer (USt.).