Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 34 vom 30.06.1999  - Seite 1448 bis 1459 - Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

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1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*) Vom 23. Juni 1999 Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die den § 23 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt: ,,§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten EWR-Staaten § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen". b) Die den § 29 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt: ,,§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung". c) Die den § 34 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt: ,,§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel". d) Nach der den § 36 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager". e) Nach der den § 39 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht". f) Nach der den § 41 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 42 Übergangsvorschriften". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1), 2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9), 3. Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 22), 4. Richtlinie 98/99/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 358 S. 107). g) Die den § 43 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt: ,,§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,1a. Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder (Bos) sowie der Arten Amerikanischer Bison (Bison bison) und Wasserbüffel (Bubalus bubalus);". b) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: ,,11. Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einem Schlachthaus oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;". c) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt: ,,21. Sammelstelle: Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;". d) Nummer 28 wird aufgehoben. 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen." 4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" wird durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 oder 4" ersetzt. b) Nach dem Wort ,,registriert" werden die Worte ,,oder zugelassen" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung." b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1. des Buches mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, 2. der Bescheinigung mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend." 6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 7. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ,,Hausrindern, Samen von Hausschweinen" durch die Worte ,,Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,Märkten oder" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,einen zugelassenen Markt oder" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Rinder und Schweine dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben 1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder 2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat." d) Der bisherige Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: ,,(3) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Ursprungsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder". bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in ein Schlachthaus nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen." 1449 cc) Im neuen Satz 3 werden die Worte ,,fünf Tage" durch die Worte ,,72 Stunden" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. c) Absatz 4 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 3. d) Im neuen Absatz 2 werden die Worte ,,innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2" durch die Worte ,,spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Anlage 7 Spalte 1" durch die Angabe ,,Anlage 7 Teil 1 Spalte 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,Spalte 2" durch die Angabe ,,Anlage 7 Teil 1 Spalte 2" und die Angabe ,,Spalte 3" durch die Angabe ,,Anlage 7 Teil 1 Spalte 3" ersetzt. c) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden." 11. § 16 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassungen von 1. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 2, 2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, 3. Lager- und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben nach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, 4. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und 5. Lagern nach § 36a Abs. 3 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachthäuser, Lager und Betriebe, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt." 12. In § 17 wird das Wort ,,Märkten" durch das Wort ,,Lager" ersetzt. 13. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 3. ­ im Falle von verplombten Behältnissen ­ die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, daß die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist." 16. In § 25 Abs. 4 wird das Wort ,,stellen" durch das Wort ,,beinhalten" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 18. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle 1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die aa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und bb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, 2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist. In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt wer- 14. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,hat und die" durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte ,,hat und" durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,hat, und" durch das Wort ,,und" ersetzt und die Worte ,,diese Entscheidung" gestrichen. 15. § 23 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten EWR-Staaten (1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 36 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Norwegen die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist, aus Island § 6 Abs.1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend. (3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Norwegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend. (5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Norwegen bestimmt sind, die §§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Süßwasserfischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 25 bis 32 entsprechend. § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern 1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat, 2. die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, daß die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und ­ im Falle von unverplombten Behältnissen ­ keinerlei Behandlung erfolgt ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 den, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5. d) Im neuen Absatz 5 wird die Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG". 19. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Satz 1 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vierfacher Ausfertigung" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige in Form einer detaillierten schriftlichen oder elektronischen Beschreibung der Sendung erfolgen, wenn das Formular der Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Einfuhruntersuchung vorgelegt wird." 20. § 29 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung (1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt. (2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt. (3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt." 21. § 30 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 30 Bescheinigungen (1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entsprechen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, die 1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und 2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG 22. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1451 Nr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist. Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen, die mit der fortlaufenden Nummer der Bescheinigung nach Satz 1 zu versehen ist. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt. Die Kopie der Bescheinigung nach Satz 1 und das Original der Bescheinigung nach Satz 2 sind von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 werden 1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und 2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt." a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,zurückzuweisen" die Worte ,,und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck ,Zurückgewiesen` in roter Farbe für ungültig zu erklären" eingefügt. b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort ,,unverzüglichen" durch die Worte ,,weiteren Verarbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur sonstigen" ersetzt. 23. § 32 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es werden folgende Absätze angefügt: ,,(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Bescheinigungen nach § 30 bis zum ersten Bestimmungsort oder ­ im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Norwegen bestimmten Waren ­ bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft verläßt, mitzuführen. (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden." 24. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Worte ,,und -einhufer" gestrichen und bb) in Satz 2 das Wort ,,Tage" durch das Wort ,,Werktage" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in das von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die 1. unmittelbar in ein Schlachthaus nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr, 2. über eine zugelassene Sammelstelle in ein Schlachthaus nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr zu schlachten oder schlachten zu lassen." (3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert werden, wenn das Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist. (4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und 2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden." 28. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 27" die Worte ,, , sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, daß die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen" eingefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, daß die betreffende Sendung die Europäische Gemeinschaft verlassen hat." d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6. e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes." f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,einer Freizone oder in einem Zollager, das zu diesem Zweck von der zuständigen Zollbehörde bewilligt worden ist," durch die Worte ,,ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zollager nach § 36a" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert worden sind, oder ­ sofern es sich um zum menschlichen Genuß bestimmte Ware handelt ­ an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter Beförderungsmittel verbracht werden." 29. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37" wird durch die Angabe ,,§§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37" ersetzt. 25. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Süßwasserfische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Worten ,,mehr als 19 Tieren" werden die Worte ,, , ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen," eingefügt. bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde." 26. § 35 Satz 3 wird aufgehoben. 27. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager (1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung handelt. (2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses zu erfolgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr erfolgt,". 30. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 3a Buchstabe b, Nr. 4 und 4a Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils aa) die Worte ,,erlassen hat" durch das Wort ,,erlassen" ersetzt und bb) die Worte ,,diese Entscheidung" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,werden" die Worte ,, , außer sie werden in einem Hafen unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmittel in ein anderes umgeladen" eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Die §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde." 31. § 39a erhält folgende Überschrift: ,,Anwendung von Gemeinschaftsrecht". 32. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Tieren," durch die Worte ,,Tieren und" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die nach § 28 Abs. 2 oder 3 gemachten Angaben mit den Angaben in den Manifesten übereinstimmen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 33. § 41 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2, § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit 1453 § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt, 6. entgegen § 9a oder § 10a Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, ein totes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt, 34. Nach § 41 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 42 Übergangsvorschriften (1) Es gelten als vorläufig zugelassen 1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammelstellen zugelassen waren, 2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde nach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt haben, 3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten Händlerställe und 4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und denen die zuständige Zollbehörde die Zwischenlagerung von Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bei deren Durchfuhr am 30. Juni 1999 bewilligt hat. Die vorläufige Zulassung erlischt 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Erteilung einer endgültigen Zulassung im Falle des Satzes 1 a) Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und b) Nr. 4 nach § 36a Abs. 3 beantragt wird, oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffel, Schafen und Ziegen innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis zum 31. Dezember 1999 der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2." 35. In Anlage 1 Nr. 4 werden die Worte ,,zum menschlichen Genuß bestimmte" gestrichen. 36. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. 37. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 8 Abs. 1 und 6)". 8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten läßt, 9. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 36, einen Affen, einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder Rohmaterial verbringt, einführt oder ausführt, 10. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Süßwasserfisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Süßwasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt, 11. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt, 12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt, 13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier, ein totes Tier oder eine Ware einführt oder durchführt, 14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert, 17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mitführt, 18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert, 19. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen läßt, 20. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert oder 21. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 2.2 werden durch folgende Nummern ersetzt: 1 2 3 1455 ,,1. Rinder amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Schweine Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung". bb) In Nummer 9 werden in Spalte 2 die Worte ,,der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt" durch die Worte ,,die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen" ersetzt. cc) In Nummer 10.6 werden in Spalte 2 folgende Worte angefügt: ,,sowie bestätigt, daß die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht bestehen". dd) In Nummer 10.7 werden in Spalte 2 die Worte ,,der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt" durch die Worte ,,die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen" ersetzt. c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte ,,Hausrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen sowie von" durch die Worte ,,Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und" ersetzt. bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in Spalte 1 das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. 39. In Anlage 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer angefügt: Art 1 cc) In Nummer 7 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. dd) In den Nummern 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19 werden jeweils in Spalte 2 die Worte ,,und des Namens" durch die Worte ,,sowie des Namens" ersetzt. 38. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu §§ 9, 23a und 24, § 24a Satz 1, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1)". b) In Abschnitt I wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: ,,1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden." c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Worte ,,und Ziegen" durch die Worte ,,oder Ziegen" ersetzt. Voraussetzungen 2 ,,2.1 Papageien und Sittiche Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem 1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder 2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt worden ist." 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 a) Nach der Überschrift wird die Angabe ,,Teil 1" eingefügt. b) In Teil 1 Abschnitt I Nr. 2.1 werden in Spalte 1 die Worte ,, , ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen" angefügt. c) In Teil 1 wird Abschnitt II wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort ,,Tieren" durch das Wort ,,Stück" ersetzt. 40. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 13 Abs. 2)". b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1.2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.2 und 1.3. c) In Abschnitt II wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: ,,3. Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen." 41. Anlage 7 wird wie folgt geändert: d) Nach Teil 1 wird folgender Teil angefügt: ,,Teil 2 Art des Betriebes 1 Anforderungen an den Betrieb 2 Bestimmungen über das Betreiben 3 1. Viehhandelsunternehmer, der Rinder oder Schweine gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung (Händlerstall) umsetzt 2. Händlerstall Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b und c erstes Tiret und gegebenenfalls nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a und c zweites Tiret und gegebenenfalls nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, d und f sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen". 3. Sammelstelle 42. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. c) In Nummer 5 Spalte 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: ,,2. dem Hinweis a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Ausschließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse", b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter" oder c) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfuttermitteln: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfuttermitteln"." 43. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a und 26, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1)". b) In Abschnitt I Nr. 2 werden in Spalte 1 die Worte ,,und Tiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden" angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte ,,Hausrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen sowie" durch die Worte ,,Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und" ersetzt. bb) In den Nummern 3 und 5 wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. 44. Anlage 9a wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26, 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Satz 1)". b) In Spalte 2 wird die Angabe ,,Artikel 18 der Richtlinie 90/675/EWG" durch die Angabe ,,Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG" ersetzt. 47. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage eingefügt: 45. Anlage 9b Abschnitt I wird wie folgt geändert: 1457 a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Worte ,,Hämorrhagische Septikämie der Rinder" durch die Worte ,,Epizootische Hämorrhagische Krankheit" ersetzt. b) In Nummer 3 werden in Spalte 2 nach dem Wort ,,Blauzungenkrankheit" die Worte ,, , Epizootische Hämorrhagische Krankheit" eingefügt. 46. Anlage 10 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,,Hausrindern" durch das Wort ,,Rindern" ersetzt. b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort ,,Hausschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. c) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: ,,4. Frisches Geflügelfleisch". d) In Nummer 7 wird in Spalte 2 die Angabe ,,Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG" durch die Angabe ,,Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG" ersetzt. ,,Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren und Waren 1. Prüfung der Zweckbestimmung. 2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie a) im Original vorliegt, b) mindestens in deutscher Sprache und bei Tiersendungen ergänzend dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist, c) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist, d) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier oder die betreffende Ware und das jeweilige Drittland festgelegt wurde, e) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt, f) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden, g) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang steht, h) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist, i) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist, j) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist, k) bei Waren inhaltsmäßig den Angaben auf der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2 entspricht." 48. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)". b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Spalte 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort ,,Tiere" die Worte ,,bis zur Gesamtzahl einer Sendung" eingefügt. bb) In Nummer 3 Spalte 2 werden nach den Worten ,,Vergleich der" die Worte ,,Tierart in jedem Transportbehältnis und" eingefügt. cc) In Nummer 4 Spalte 2 werden in Nummer 1 nach den Worten ,,Vergleich der" die Worte ,,Tierart in und" eingefügt. dd) In Nummer 4 Spalte 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort ,,Transportbehältnisse" die Worte ,,bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung" eingefügt. 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 c) Der Abschnitt II wird wie folgt gefaßt: 1 2 ,,II. Physische Untersuchung 1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere Untersuchung jeden Tieres Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren 1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren 1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren 1.2 Schlachttiere 1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren 1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren 2. Süßwasserfische Untersuchung jeden Tieres Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten 3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werden Sonstige Tiere 4. Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen". b) In Nummer 5 Spalte 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: ,,3. Kennzeichnung des Behältnisses mit a) dem Namen und der Anschrift des Empfängers und b) dem Hinweis aa) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Ausschließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse", bb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter" oder cc) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfuttermitteln: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfuttermitteln"." 49. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)". b) In Abschnitt I Nr. 2 werden die Worte ,,in den Fällen der Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten Grenzübergangsstellen oder" durch die Worte ,,im Falle" ersetzt. c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,zwei" die Worte ,,und höchstens zehn" eingefügt. bb) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort ,,Rappaport-Vassiliadis-Medium" durch das Wort ,,Rappaport-Vassiliadis" ersetzt. 50. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte ,,Hausrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen sowie" durch die Worte ,,Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 c) In Nummer 7 Spalte 2 werden in Nummer 2 Buchstabe a bis c jeweils die Worte ,,Geflügelpest oder" durch die Worte ,,Geflügelpest und" ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier- 1459 seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke