Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 38 vom 23.07.1999  - Seite 1627 bis 1630 - Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)

860-4-1-14860-4-1-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1627 Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ­ SVRV) Vom 15. Juli 1999 Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neugefaßt worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), verordnet die Bundesregierung: Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr §2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs (1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen. (2) Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. (3) Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. (4) Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. (5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befaßt ist. §3 Kassenordnung Der Vorstand des Versicherungsträgers hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung eine Kassenordnung aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenordnung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung mit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der zuständige Bundes- oder Landesverband oder die zuständige Bundesvereinigung in Abstimmung mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen aufgestellt hat. §4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung (1) Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr Erster Abschnitt Allgemeines §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung. (2) Ist der Bund Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sind die §§ 2 bis 17, 19 und 20 auf die Ausführungsbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für FeuerwehrUnfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen. 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 (4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden. Eine Änderung der Bankleitzahl ist zulässig. (5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend. (6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln. §8 Quittung (1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit Durchschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei maschinell erstellten Quittungen dann verzichtet werden, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Buchung erfolgt. Für Einzahlungen, die mittels Scheck erfolgen, wird eine Quittung nur auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in der Kassenordnung unter dort näher zu regelnden Voraussetzungen zugelassen werden. (2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu verlangen. §9 Feststellung der Belege (1) Belege bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. (2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung von sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen kann bei Unterlagen von Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern oder ihren Verbänden verzichtet werden, soweit die Zahlungen auf Rechtsvorschriften beruhen. (3) Die Feststellung durch automatisierte Verfahren kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden. unvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. Eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die übrigen Geldanlagen zu beziehen. (2) Betriebskassen, Nebenkassen und Zahlstellen sind jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen, sofern der jährliche Umsatz der Kasse über einer in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegenden Grenze liegt. (3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, ist unverzüglich zu prüfen. (4) Werden bei einer Prüfung Mängel von grundsätzlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finanziellem Umfang festgestellt, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Dritter Abschnitt Belege §5 Belegpflicht Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungsund Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist. §6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang (1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus 1. der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung), 2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen, 3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung. (2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus 1. der Buchungsanordnung, 2. den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen. (3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein. §7 Zahlungsanordnung (1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als 1. Einzelanordnung für eine Zahlung, 2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen, 3. Daueranordnung für laufende Zahlungen. (2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden. (3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer digitalen Signatur nach § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes (Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. I S. 1870, 1872) zu versehen. Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung § 10 Grundsätze der Buchführung (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen. (2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/ Konten) nachweisbar sein. (3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben. § 11 Aktivierung und Bewertung (1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. (2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. (3) Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben. (4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung erheblich gemindert, so ist eine außerordentliche Abschreibung nach dem Grad der Wertminderung vorzunehmen. (5) Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks. (6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen. § 12 Rückstellungen (1) Werden von einem Versicherungsträger Rückstellungen zur Altersvorsorge von Bediensteten gebildet, so bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. (2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können Rückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden. § 13 Führung der Bücher (1) Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher ist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden. (2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. § 14 Aufbewahrung (1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung während der Aufbewahrungsfristen zu schützen. § 18 Rechnungslegung 1629 (2) Die Aufbewahrungsfristen für die Bücher und für die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sowie die Form der Aufbewahrung sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln. (3) Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. § 15 Tages- und Monatsabstimmung (1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. (2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen. § 16 Bestandsverzeichnisse (1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen. (2) Bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unterschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden. § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten. (1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen. (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen. Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Dritte § 19 Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässiger- 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten. (3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrichtungen abgeschrieben werden. (4) Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 insoweit nicht, als es sich um Gegenstände der beweglichen Einrichtung handelt. (5) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809) tritt am Tage der Verkündung außer Kraft. weise eines Dritten bedient, kann er mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung (1) Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln. (2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Juli 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester