Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 39 vom 26.07.1999  - Seite 1648 bis 1655 - Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Zweites SGB III-Änderungsgesetz - 2. SGB III-ÄndG)

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1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Zweites SGB III-Änderungsgesetz ­ 2. SGB III-ÄndG) Vom 21. Juli 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 48 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" wird die Angabe ,,Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt werden. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht beziehen, können durch die Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Als Trainingsmaßnahmen können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt und für die Fördermittel der Europäischen Kommission gewährt werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. In § 51 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,bereits" die Wörter ,,mehr als drei Monate versicherungspflichtig" eingefügt. 5. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nicht nur geringfügigen" durch die Wörter ,,versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Beschäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern können bis zum 31. Dezember 2002 durch eine Arbeitnehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden, soweit sie 1. unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, 2. im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen, die üblicherweise in einer auf längstens drei ,,§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes" eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998" wird durch die Angabe ,,§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für die Jahre 1998 bis 2002" ersetzt. c) Nach der Angabe ,,§ 433 Anlage der Rücklage" wird folgende Angabe angefügt: ,,Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen § 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz". 2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Erwerbstätigkeit" die Wörter ,,oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Monate befristeten versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung erledigt werden. Die Förderung setzt voraus, daß das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Maßnahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Bundesministerium kann seine Befugnis auf die Hauptstelle der Bundesanstalt übertragen." 6. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis zu" durch die Wörter ,,in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist." 7. Nach § 77 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Arbeitnehmer können auch durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist und sie bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme durch Leistung von Teilunterhaltsgeld gefördert werden, weil die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist." 8. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden." 9. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Beschäftigung" die Wörter ,, , mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe" eingefügt. 17. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 10. § 105 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 1649 ,,2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind." 11. In § 121 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort ,,drei" durch die Wörter ,,mehr als zweieinhalb" und das Wort ,,zweieinhalb" durch die Wörter ,,mehr als zwei" ersetzt. 12. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,hat" das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort ,,sowie" gestrichen. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,an einem Tag, an dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will," durch die Wörter ,,am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen" ersetzt. 13. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern ,,Zeiten einer" die Wörter ,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden" eingefügt. 14. In § 129 Nr. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 32 Abs.1, 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1, 3 bis 5" ersetzt. 15. In § 130 Abs. 1 wird vor dem Wort ,,Versicherungspflichtverhältnis" das Wort ,,letzten" gestrichen. 16. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wäre es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, unbillig hart, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen, oder umfaßt der Bemessungszeitraum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist der Bemessungszeitraum auf diese zwei Jahre zu erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt." a) Nach dem Wort ,,Entgelt" werden das Komma und die Wörter ,,das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde lag" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt außer Betracht." 18. § 133 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 19. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde." 22. § 151 Abs. 3 wird aufgehoben. 23. In § 154 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Angehörigen" die Wörter ,,oder der Einschränkung des Leistungsvermögens" eingefügt. 24. In § 158 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Dem Anschlußunterhaltsgeld ist das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist. Ist Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe geleistet worden, wird das Anschlußunterhaltsgeld in Höhe des zuletzt erbrachten Betrages geleistet; hätte sich die Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von Anschlußunterhaltsgeld erhöht, so erhöht sich das Anschlußunterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend." 25. In § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,wegen" die Wörter ,,Art oder Schwere der Behinderung oder" eingefügt. 26. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen." 27. § 179 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile." 28. In § 192 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,nicht geringfügige" durch die Wörter ,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende" ersetzt. 29. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig erwerbstätig war,". b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs. 2 bestimmt, das Entgelt, das der Arbeitslose während des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Beginn des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres zuletzt erzielt hat." 20. § 135 wird wie folgt geändert: a) Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt: ,,1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, 2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender bestand, ein Entgelt in Höhe des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der Entstehung des Anspruchs, 3. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat,". b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und wie folgt gefaßt: ,,4. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war, und". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5. 21. § 141 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einem Vierzehntel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe ,,315 Deutsche Mark" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 30. In § 198 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" ein Komma und die Wörter ,,der Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld" eingefügt. 31. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 sind die Vorschriften über die Bemessung des Arbeitslosengeldes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 133 Abs. 4 an die Stelle des Bemessungszeitraumes von mindestens 39 Wochen ein Bemessungszeitraum von mindestens 17 Wochen tritt." 32. § 202 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) § 141 Abs. 3 und § 142 Abs. 2 Nr. 2 und 3 finden auf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung; § 141 Abs. 2 ist auf geringfügige Tätigkeiten als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger entsprechend anzuwenden." 33. § 218 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,langzeitarbeitslos" die Wörter ,,oder innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 222 Abs. 2 bleibt unberührt." 34. § 223 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort ,,beschäftigt" die Wörter ,,mehr als drei Monate versicherungspflichtig" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,ist" durch die Wörter ,,bei Einarbeitung und der Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung sind teilweise" ersetzt. bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen,". cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen." 35. § 226 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Arbeitnehmer" das Wort ,,unmittelbar" eingefügt. 1651 b) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 36. § 262 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Eine Maßnahme kann jedoch in eigener Regie des Trägers durchgeführt werden, wenn 1. sie sinnvoll nur sozialpädagogisch betreut durchgeführt werden kann oder Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält, 2. überwiegend Arbeitnehmer zugewiesen werden, die behindert sind oder bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder 3. eine Vergabe an ein Wirtschaftsunternehmen aufgrund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges nicht möglich oder die Vergabe wirtschaftlich nicht zumutbar ist; dabei sind die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der jeweils zuständige Fachverband zu beteiligen." 37. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Arbeitnehmer wenn sie sind förderungsbedürftig, 1. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuweisung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und 2. die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behinderter erfüllen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. dadurch fünf Prozent der Zahl aller in dem Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht überschritten werden,". bb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,können" das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. dd) Nummer 5 wird aufgehoben. 38. In § 265 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern ,,hierauf entfallenden" und den Wörtern ,,sowie die" jeweils das Wort ,,pauschalierten" eingefügt. 39. § 267 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Förderung von Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen, darf bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse dauern." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 45. In § 278 werden nach dem Wort ,,Qualifizierung" die Wörter ,,oder betriebliche Praktika" eingefügt. 46. In § 308 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6 und 9" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12" ersetzt. 47. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter ,,einen Monat" durch die Wörter ,,zwei Monate" ersetzt. 48. In § 388 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Selbstverwaltungsorgane" die Wörter ,,und ihren Stellvertretern" eingefügt. 49. § 415 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme darf bis zu 60 Monate dauern, wenn 1. in die Maßnahme ausschließlich Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zugewiesen sind und 2. die Maßnahme im Beitrittsgebiet oder in einem Arbeitsamtsbezirk durchgeführt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Beitrittsgebiet und Berlin (West) auch zusätzliche Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 274 Abs. 1 Nr. 2 und 3 1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen mindestens ein Vermittlungserschwernis vorliegt, 2. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Förderung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, 3. behindert sind oder 4. das 50. Lebensjahr vollendet haben, in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig. Der Arbeitgeber kann den Zuschuß nur erhalten, wenn er 1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung eine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluß an die Zuweisung verbessern kann. Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers in demselben Wirtschaftsunternehmen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die in dem Wirtschaftsunternehmen bereits beschäftigt waren, können grundsätzlich nicht gefördert wer- 40. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie kann ferner zur pauschalen Abgeltung der Beitragsanteile und Beiträge nach § 265 Abs. 1 bundeseinheitlich Prozentsätze festsetzen und bekanntgeben." 41. § 272 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 272 Grundsatz Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert werden, wenn die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen und 1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen, oder 2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforderlich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang entstanden sind oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken." 42. § 273 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 273 Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind Maßnahmen zur 1. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, 2. Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe, 3. Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, 4. Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes, 5. Verbesserung des Wohnumfeldes und 6. Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 sind mit Ausnahme der Maßnahmen zur Vorbereitung der Denkmalpflege und zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur nur förderungsfähig, wenn die Arbeiten an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden." 43. In § 274 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,hätten" die Wörter ,,oder die Voraussetzungen für Anschlußunterhaltsgeld oder Anschlußübergangsgeld erfüllen" eingefügt. 44. § 275 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Zuschuß wird an den kalenderjährlich neu nach Satz 1 errechneten Betrag nicht angepaßt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Zuschuß darf die bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die zugewiesenen Arbeitnehmer berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte nicht übersteigen." bb) Satz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 den. In Wirtschaftsunternehmen mit nicht mehr als zwanzig beschäftigten Arbeitnehmern oder Auszubildenden darf gleichzeitig die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen gleichzeitig mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer gilt bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getroffene Regelung beim Einstellungszuschuß bei Neugründungen entsprechend. Die aufgrund eines Eingliederungsvertrages oder in Vergabemaßnahmen nach diesem Buch beschäftigten Arbeitnehmer bleiben bei der Ermittlung der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 Nr. 1 und beim Förderungsausschluß des Satzes 4 außer Betracht. Der Zuschuß wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuß entsprechend zu mindern. Für die Förderung nach diesem Absatz gelten die Vorschriften zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Dauer der Förderung, zur Vergabe der Arbeiten und zur Rückzahlung erbrachter Zuschüsse nicht." 50. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt: ,,§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer 1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und 2. bis zum 31. Dezember 2001 in die Maßnahme eingetreten ist." 51. § 417 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Datum ,,31. Dezember 1999" durch das Datum ,,31. Dezember 2001" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Sonderfällen des Satzes 1 ist die Verlängerung der Frist für das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) nicht auf längstens zwei Jahre begrenzt." 52. In § 420 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Spätaussiedler" die Wörter ,,und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes" eingefügt. 53. In § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern ,,60 Prozent der" das Wort ,,wöchentlichen" eingefügt. 54. § 421b wird wie folgt geändert: 1653 a) In der Überschrift werden die Wörter ,,das Jahr 1998" durch die Wörter ,,die Jahre 1998 bis 2002" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nicht nur geringfügigen" durch die Wörter ,,versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 1 bis 3a" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,1. Januar bis 31. Dezember 1998" durch die Wörter ,,1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002" ersetzt. 55. Nach § 433 wird angefügt: ,,Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen § 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz (1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (2) § 202 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 und 3 Satz 1 sind in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in § 190 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin anzuwenden. (3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind abweichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999 anzuwenden; dies gilt nicht für die Anpassung des Förderbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 1999. (4) Abweichend von § 272 gelten für die Fälle des § 415 Abs. 1 die §§ 272 bis 279 bis zum 31. Dezember 2006." Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: 1. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Dritten Buch" ersetzt. 1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 2. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsförderungsgesetz" und die Wörter ,,im Rahmen der Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter" jeweils durch die Wörter ,,dem Dritten Buch" ersetzt. Artikel 4a Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes Artikel 24 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu wählen." Artikel 3 Änderung des Altersteilzeitgesetzes In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber" ein Komma und die Wörter ,,die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann," eingefügt. Artikel 5 Aufhebung von Vorschriften §1 Aufhebung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 Das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403), das nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt und zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird aufgehoben. §2 Aufhebung der Arbeitslosmeldungsverordnung Die Arbeitslosmeldungsverordnung vom 23. April 1998 (BGBl. I S. 739) wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 Artikel 3 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz" die Angabe ,,§ 435 Rentenreformgesetz 1999" angefügt." 2. Nummer 12 wird wie folgt geändert: a) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefaßt: ,,Nach § 434 wird angefügt:". b) Die Überschrift ,,Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen § 434 Rentenreformgesetz 1999" wird durch die Überschrift ,,§ 435 Rentenreformgesetz 1999" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 50 und 52 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (3) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1655 Berlin, den 21. Juli 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer