Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 39 vom 26.07.1999  - Seite 1656 bis 1656 - Viertes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB XI-Änderungsgesetz - 4. SGB XI-ÄndG)

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1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Viertes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB XI-Änderungsgesetz ­ 4. SGB XI-ÄndG) Vom 21. Juli 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen Versicherungsunternehmen," ersetzt. 3. § 39 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten." 4. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Angabe ,,1 500" durch die Angabe ,,1 800" und in Nummer 3 die Angabe ,,2 100" durch die Angabe ,,2 800" ersetzt. 5. § 42 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt: ,,(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist." 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,von dem Pflegebedürftigen" durch die Wörter ,,von der zu- Artikel 2 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes In § 69a Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442), wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Juli 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester