Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 39 vom 26.07.1999  - Seite 1657 bis 1659 - Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1657 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 21. Juli 1999 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 132 S. 1)" die Angabe ,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S.1)," eingefügt. b) In Nummer 17 wird die Angabe ,,oder 4" durch die Worte ,, , auch in Verbindung mit Artikel 13 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 1), oder eine in Artikel 10 Abs. 4" ersetzt. c) In Nummer 24 werden aa) die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen und bb) die Worte ,,an Bord hält oder zur Fangtätigkeit benutzt oder" durch die Worte ,,an Bord hat oder zum Fischen verwendet," ersetzt. d) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 bis 28 eingefügt: ,,25. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 26. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht oder nicht richtig übermittelt, 27. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 28. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung nicht mit sich führt oder". e) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 29. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden aaa) die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2635/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 356 S. 14)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 5)" und ff) bbb) die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 121)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 130)" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , Artikel 10 Abs. 1a" gestrichen. cc) In den Nummern 2, 4, 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 62/98" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 66/1999" ersetzt. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/ 1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt,". ee) Die Nummern 5 und 14 werden gestrichen. In Nummer 12 wird am Ende der Vorschrift das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. gg) In Nummer 13 wird am Ende der Vorschrift das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. b) In Absatz 2 wird in der Einleitung die Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 202 S. 18), berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 435/98 der Kommission vom 24. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 54 S. 5)" durch die Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 202 S. 18, 1998 Nr. L 54 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/1999 der Kommission vom 21. April 1999 (ABl. EG Nr. L 105 S. 20)" ersetzt. 1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Verordnung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 113 S. 8, berichtigt im ABl. EG Nr. L 152 S. 8)," durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 1)" ersetzt. b) Die Nummern 2 bis 7 werden durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt: ,,2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 3. entgegen Artikel 8 Unterabs. 2 Fänge mit unsortiertem Hering anlandet oder 4. entgegen Artikel 13 Nr. 4, 7 oder 8 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten den Heringsfang oder den Dorschfang betreibt oder fischt." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 9 S. 1)," die Angabe ,,geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 1)," eingefügt. b) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,fängt" die Worte ,,oder fischt" eingefügt. 7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 28b Abs. 1 ein Fischereierzeugnis fängt, an Bord behält oder verarbeitet, ohne im Besitz einer Fanglizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein, 2. entgegen Artikel 28c fünfter Anstrich eine Anweisung der zuständigen Überwachungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt, 3. entgegen Artikel 28d Unterabs. 2 Satz 1 Fische aus dem dort genannten Bestand oder der dort genannten Bestandsgruppe fängt, 4. entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 6. entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zuständigen Behörde anlandet." 8. In § 16 wird in der Einleitung die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 48/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Unterabs. 1 Satz 1 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer anderen zugelassenen Stelle oder als ermächtigte Person eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, eine Verkaufsabrechnung, eine Kopie des Begleitdokuments oder eine Übernahmeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 eine Kopie des Begleitdokuments nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als Transportunternehmer ein Begleitdokument nicht oder nicht richtig beigibt oder 5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig erbringt." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 121)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 130)" ersetzt. b) In Nummer 10 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. d) Folgende Nummer 12 wird angefügt: ,,12. ohne Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 5 eine Umladung vornimmt." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 1), geändert durch die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 62)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 52/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 71)" ersetzt. 9. In § 17 wird in der Einleitung die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 54/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter lettischer Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 86)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 58/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter lettischer Flagge (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 95)" ersetzt. 10. In § 18 wird in der Einleitung die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 52/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter estnischer Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 77)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 56/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter estnischer Flagge (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 86)" ersetzt. 11. In § 19 wird in der Einleitung die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 56/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 95)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 60/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 104)" ersetzt. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 46/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens (1998) (ABl. EG 1659 Nr. L 12 S. 50)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 50/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 59)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird das Wort ,,fischt" durch das Wort ,,fängt" ersetzt. 13. In § 21 wird in der Einleitung die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 58/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 104)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 62/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 113)" ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Neubekanntmachung der Seefischereiverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1533), in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juli 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke