Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 40 vom 30.07.1999  - Seite 1669 bis 1669 - Erste Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999 1669 Erste Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung Vom 22. Juli 1999 Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des ZuständigkeitsanspassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,und Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz" gestrichen. 3. In § 2 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: ,,Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt." 4. Nach § 2 Abs. 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt: ,,(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Diese Konzessionsabgaben können dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. (7) Konzessionsabgabenrechtlich gelten Stromlieferungen aufgrund von Sonderkundenverträgen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30 000 kWh. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren. (8) Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet, so können für dessen Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend." 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) § 18 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juli 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller