Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 40 vom 30.07.1999  - Seite 1670 bis 1673 - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

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1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Vom 27. Juli 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die den Abschnitt 10c betreffende Angabe ,,24d bis 24g" wird durch die Angabe ,,24d bis 24i" ersetzt. b) Die den Abschnitt 10d betreffende Angabe ,,24h" wird durch die Angabe ,,24j" ersetzt. 2. § 24d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,spätestens 30 Tage" durch die Worte ,,innerhalb von sieben Tagen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,spätestens 14 Tage" durch die Worte ,,innerhalb von sieben Tagen" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis späte3. § 24e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Anzeige der Kennzeichnung". b) In Nummer 2 werden das Wort ,,Herkunftslandes" durch das Wort ,,Ursprungslandes" ersetzt und die Worte ,,im Drittland" gestrichen. 4. Nach § 24e werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 24f Anzeige des Bestandes (1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar ­ vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ­ unter Angabe 1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registriernummer seines Betriebes sowie, 2. bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1, b) des Geburtsdatums, c) des Geschlechts, stens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht." c) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999 d) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 3, e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres, f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und, g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden kann, der Registriernummern aller Betriebe, in denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder Verbringung. (2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle 1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f, 2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e, 3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann. (3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern, 1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung, 2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer anzuzeigen. § 24g Anzeige von Bestandsveränderungen (1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, 2. bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer, b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, c) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des Datums jedes anderen Abgangs. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Register ein." 5. Die bisherigen §§ 24f, 24g und 24h werden die neuen §§ 24h, 24i und 24j. 6. Der neue § 24h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht 8. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt: 1671 oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpaß begleitet sind, der den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 entspricht." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpaß im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpaß im Sinne des Absatzes 1 gleichstehen." 7. Der neue § 24i wird wie folgt gefaßt: ,,§ 24i Register, Transportkontrollbuch Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt für das Register § 24 mit der Maßgabe, daß Loseblattdurchschreibsysteme nicht zulässig sind und im Falle eines automatisiert geführten Registers der erforderliche Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten des Tierhalters vorzulegen ist." ,,18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,". b) In Nummer 19 wird nach der Angabe ,,§ 24e" die Angabe ,, , § 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1" eingefügt. c) In Nummer 20 wird die Angabe ,,§ 24f Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 24h Abs. 1" ersetzt. d) In Nummer 21 wird die Angabe ,,§ 24h" durch die Angabe ,,§ 24j" ersetzt. 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 24d Abs. 3 und § 24h Abs. 2)". b) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 24d Abs. 3 Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2" ersetzt. c) In Nummer 2 wird die Klammerangabe ,,(§ 24d Abs. 3 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)" durch die Klammerangabe ,,(§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)" ersetzt. d) In Nummer 3 wird die Klammerangabe ,,(§ 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)" durch die Klammerangabe ,,(§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)" ersetzt. 1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999 10. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt: ,,Anlage 3 (zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) Rasseschlüssel Rasse Holstein-Schwarzbunt Holstein-Rotbunt Jersey Braunvieh Angler Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung Doppelnutzung Rotbunt Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung Fleckvieh Gelbvieh Pinzgauer Hinterwälder Murnau-Werdenfelser Vorderwälder Limpurger Braunvieh alter Zuchtrichtung Ayrshire Vogesen-Rind Charolais Limousin Weißblaue Belgier Blonde d'Aquitaine Maine Anjou Salers Montbeliard Aubrac Piemonteser Chianina Romagnola Marchigiana White Park Deutsche Angus Aberdeen Angus Hereford Deutsches Shorthorn Highland Welsh-Black Galloway Lincoln Red Belted Galloway Luing Brangus 01 02 03 04 05 06 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 32 33 34 35 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 Rasse Normanne Ungarisches Steppenrind Zwerg-Zebus Grauvieh Dexter White Galloway Longhorn South Devon Fjäll-Rind Tuxer Telemark Fleckvieh Fleischnutzung Uckermärker Blaarkop Witrug Lakenfelder Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh, einschließlich Vogtländer Rotvieh Ansbach-Triesdorfer Glanrind Pinzgauer Fleischnutzung Pustertaler Schecken Gelbvieh Fleischnutzung Braunvieh Fleischnutzung Rotbunt Fleischnutzung Hinterwälder Fleischnutzung Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung Vorderwälder Fleischnutzung Limpurger Fleischnutzung Brahman Bazadaise Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) Beefalo Wasserbüffel (Bubalus bubalus) Bison/Wisent Yak Sonstige Kreuzungen Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) Sonstige taur indicus-Rinder Kreuzung Fleischrind x Fleischrind Kreuzung Fleischrind x Milchrind Kreuzung Milchrind x Milchrind 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 97 98 99". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999 11. Die bisherige Anlage 3 wird die Anlage 4. 12. Die neue Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe ,,(zu § 24f Abs. 1)" wird durch die Bezugsangabe ,,(zu § 24h Abs. 1)" ersetzt. b) In dem Muster des Rinderpasses wird in der Zeile unter dem Wort ,,Rinderpaß" die Angabe ,,gemäß § 24f der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe ,,gemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1101), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die eine Schlachtprämie nach den in § 1 genannten Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bezogen auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen: 1. Schlachtnummer, 2. Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht, 3. Kategorie. Artikel 4 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4 nach § 19a Inkrafttreten 1673 Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern deren Schlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist. Abweichend von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rindern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung zugelassen worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind." Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der vom 31. Juli 1999 an geltenden Fassung bekanntmachen. Artikel 3a Neubekanntmachung der Düngemittelverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverordnung vom 9. Juni 1991 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856), in der vom 13. Mai 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. Juli 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke