Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 43 vom 16.08.1999  - Seite 1820 bis 1880 - Bekanntmachung der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

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1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Bekanntmachung der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Vom 10. August 1999 Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1448) wird nachstehend der Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der seit 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431), 2. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), 3. den am 15. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1996 (BGBl. 1997 I S. 2), 4. den am 26. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473), 5. die am 25. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2475), 6. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868), 7. den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1448). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 7 Abs. 1, des § 73a und des § 79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 3. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 4. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 5. des § 7 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 6. des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 7. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 10. August 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Martin Wille Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1821 Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ­ BmTierSSchV)*) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/99/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 107), 2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7), 3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31), 4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31), 6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 10, 1998 S. 25), 7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 8. Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 9. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 10. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung 94/113/EG der Kommission vom 8. Februar 1994 (ABl. EG Nr. L 53 S. 23), 11. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), 12. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), 13. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 14. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 15. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 16. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 17. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/45/EG des Rates vom 24. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12), 18. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19), zuletzt geändert durch Entscheidung 94/953/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 371 S. 14), 19. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/121/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 340 S. 39), 20. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/65/EWG des Rates vom 14. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), 21. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), 22. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31), 23. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 368 S. 33), 24. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54), zuletzt geändert durch Entscheidung 95/176/EG der Kommission vom 6. April 1995 (ABl. EG Nr. L 117 S. 23), 25. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und ­ in bezug auf Krankheitserreger ­ der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31), 28. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), 29. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 9), 30. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31). 26. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9, 1993 S. 33), zuletzt geändert durch Entscheidung 96/32/EG der Kommission vom 19. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 9 S. 9), 27. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42), Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Bescheinigungen Anzeige und Registrierung Buchführung Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen § 8 § 9 § 10 Genehmigungsfreies Verbringen Genehmigungspflichtiges Verbringen § 32 § 33 § 34 Verbringungsverbot für Fleisch § 29 § 30 § 31 § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen § 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr § 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren § 25 § 26 § 27 § 28 Besondere Einfuhrverbote Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen Einfuhruntersuchung Anzeige der Ankunft Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung Bescheinigungen Zurückweisung Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren Allgemeine Bestimmung Eingeführte Schlachttiere Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel Eingeführte Papageien und Sittiche Eingeführtes Rohmaterial § 9a Verbringungsverbot für Tiere § 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren § 11 § 12 § 13 § 14 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische § 34a Eingeführte Affen und Halbaffen § 35 § 36 § 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen § 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial § 14b (weggefallen) § 15 § 16 § 17 § 18 Zulassungsbedürftige Betriebe Bekanntgabe der Zulassungen Ruhen der Zulassung Kennzeichnung Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens § 19 § 20 § 21 Anzeige der Ankunft Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung Sonstige Maßnahmen Abschnitt 3 Einfuhr Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr § 22 § 23 Genehmigungsfreie Einfuhr Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten EWR-Staaten § 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager Abschnitt 4 Durchfuhr § 37 Anforderungen an die Durchfuhr Abschnitt 5 Ausnahmen § 38 § 39 Tiere Waren § 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten § 40 § 41 Befugnisse der Behörde Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlußvorschriften § 42 § 43 § 44 Übergangsvorschriften Wirksamwerden von Bekanntmachungen (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1823 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr 1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere), 2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Fleisch wildlebender Landsäugetiere sowie von aus Meerestieren gewonnenen Mehlen (Waren), 3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände). §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; 1a. Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder (Bos) sowie der Arten Amerikanischer Bison (Bison bison) und Wasserbüffel (Bubalus bubalus); 2. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; 3. eingetragene Einhufer: Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder in die Liste einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Sportorganisation eingetragen sind; 4. Geflügel: Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden; 5. Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das ­ ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen ­ seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; 6. Bruteier: Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind; 7. Geflügelfleisch: Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner; 8. Fleisch von Zuchtfederwild: Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch; 9. Bienen: Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen; 10. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere; 11. Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einem Schlachthaus oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind; 12. Fleisch: zum menschlichen Genuß geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse; 13. Frisches Fleisch: Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; 14. Fleischerzeugnis: Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; 15. Rohmaterial: Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln bestimmt und die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt; 16. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile: Waren, die weder a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer Fabrikwäsche, b) im Falle von Federn und Federteilen einer Wäsche mit strömendem Wasserdampf noch einer sonstigen Behandlung unterzogen worden sind, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt; 17. Futtermittel: Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die aus Waren bestehen oder solche enthalten; 18. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind; 19. unbearbeitete oder unverarbeitete Gülle: Exkremente, Gülle, Jauche und Stallmist von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel, die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt; 20. Fischhaltungsbetrieb: Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen; 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 §4 Anzeige und Registrierung Wer gewerbsmäßig 1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder 2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder 4 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. 21. Sammelstelle: Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden; 22. EWR-Staat: Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 23. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr; 24. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen; 25. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen; 26. physische Untersuchung: amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren; 27. Grenzkontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen. §5 Buchführung Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat 1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, 2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren. Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers, 3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren, 4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung. Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle 1. des Buches mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, 2. der Bescheinigung mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. §6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen. §3 Bescheinigungen (1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen. (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um 1. nicht zutreffende Alternativen, 2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht gefordert werden, oder 3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 (2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen. §7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbehörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist. 1825 in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und ­ in bezug auf Krankheitserreger ­ der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. (4) Abweichend von Absatz 3 kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Gülle von Geflügel genehmigt werden, solange im Hinblick auf die betreffende Ware die Entscheidung und die Bekanntmachung noch nicht ergangen sind. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung 1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder 2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung. (6) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. (7) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken sind. §9 Genehmigungspflichtiges Verbringen Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind. Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen §8 Genehmigungsfreies Verbringen (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muß. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet sind. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden. (3) Gülle von Geflügel darf in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet ist, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs § 9a Verbringungsverbot für Tiere Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 § 10 Verbringungsverbot für Fleisch § 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren Das innergemeinschaftliche Verbringen 1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind, sowie 2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden. § 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit 1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. (2) Aus gefährdeten Bezirken oder Überwachungsgebieten (Gebieten), die nach § 14a der SchweinepestVerordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Bekanntmachung der Festlegung eines Gebietes im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Gebieten stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Gebieten erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet 1. bei Schweinen frühestens zwölf Monate und 2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch 1. von Tieren gewonnen wurde, die a) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung unterliegt, oder b) aus einem Sperrbezirk stammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist; 2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt worden ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist; 3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder 4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde, wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzugeben. (2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die 1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und 2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis ,,Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist. (3) Das Verbot gilt ­ ausgenommen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a ­ ferner nicht für 1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und 2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterlegen haben, b) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, und c) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt worden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis ,,Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 (3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist. § 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten (1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. (2) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben 1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder 2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat. (3) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Ursprungsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind. § 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen 1827 (1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verbracht werden. (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. (3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden. § 14 Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische (1) Süßwasserfische ­ ausgenommen deren Eier und Sperma ­ dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie 1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet werden sollen oder 2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt. (2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stammen. (3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden. (4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder § 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar 1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder 2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus verbracht werden. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in ein Schlachthaus nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen. (2) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, daß die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden. (3) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen. 1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden. (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden. 2. , im Falle von Süßwasserfischen, die den für die IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich Süßwasserfische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht. § 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial (1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeutische Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen darf, oder 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb verbracht werden. (2) Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen darf, oder 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb verbracht werden. (3) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere unter Verwendung von Rohmaterial herstellen darf, oder 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb verbracht werden. (4) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse oder ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln für Heimtiere darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 bis 7 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. § 16 Bekanntgabe der Zulassungen Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassungen von 1. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 2, 2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, 3. Lager- und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben nach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, 4. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und 5. Lagern nach § 36a Abs. 4 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachthäuser, Lager und Betriebe, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt. § 17 Ruhen der Zulassung Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachthäusern oder Betrieben fest, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. § 14b (weggefallen) § 15 Zulassungsbedürftige Betriebe (1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen. § 18 Kennzeichnung Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens § 19 Anzeige der Ankunft (1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. (2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. § 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie 1. bei Tieren a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und 2. bei Waren die unschädliche Beseitigung an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird. § 21 Sonstige Maßnahmen (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn 1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und 2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind. (2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern. (3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung. (4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit- 1829 gliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat. Abschnitt 3 Einfuhr Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr § 22 Genehmigungsfreie Einfuhr (1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn 1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, oder b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht. Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21, 23 und 25 genannten Waren sind eine Entscheidung und deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich. Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig. (2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind. (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine 1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 § 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung. § 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren Die Einfuhr 1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind, sowie 2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden. § 25 Besondere Einfuhrverbote (1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn 1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und 2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung. (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit 1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist. (4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde- wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden. (5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 7 entsprechend. § 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten EWR-Staaten (1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 36 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Norwegen die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist, aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend. (3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Norwegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend. (5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Norwegen bestimmt sind, die §§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Süßwasserfischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend. § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern 1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat, 2. die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, daß die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und ­ im Falle von unverplombten Behältnissen ­ keinerlei Behandlung erfolgt ist, 3. ­ im Falle von verplombten Behältnissen ­ die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, daß die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 rungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. (5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. § 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. § 27 Einfuhruntersuchung (1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem Seeoder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle 1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die aa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und bb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, 2. die Nämlichkeitskontrolle und physische suchung nur durchzuführen, sofern Unter- 1831 (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, daß lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden. (5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) oder b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. § 28 Anzeige der Ankunft (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegenstände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle kann Ausnahmen zulassen. (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vierfacher Ausfertigung in deutscher Sprache und bei Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates anzuzeigen. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige in Form einer detaillierten schriftlichen oder elektronischen Beschreibung der Sendung erfolgen, wenn das Formular der Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Einfuhruntersuchung vorgelegt wird. a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist. In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung. Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr § 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung (1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt. 1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1. die Einfuhr a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden; 2. anordnen, daß a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. (1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden. (2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt. (3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt. § 30 Bescheinigungen (1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entsprechen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, die 1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und 2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist. Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen, die mit der fortlaufenden Nummer der Bescheinigung nach Satz 1 zu versehen ist. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt. Die Kopie der Bescheinigung nach Satz 1 und das Original der Bescheinigung nach Satz 2 sind von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 werden 1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und 2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt. Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren § 32 Allgemeine Bestimmung (1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Bescheinigungen nach § 30 mitzuführen. (2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Bescheinigungen nach § 30 bis zum ersten Bestimmungsort oder ­ im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Norwegen bestimmten Waren ­ bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft verläßt, mitzuführen. (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden. § 33 Eingeführte Schlachttiere (1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmittelbar in das von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine § 31 Zurückweisung (1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck ,,Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen. (2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in das von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die 1. unmittelbar in ein Schlachthaus nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr, 2. über eine zugelassene Sammelstelle in ein Schlachthaus nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr zu schlachten oder schlachten zu lassen. (3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen. § 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel (1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Süßwasserfische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen oder ­ sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird ­ bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind. (5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde 1833 klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu nehmen. § 34a Eingeführte Affen und Halbaffen Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend. § 35 Eingeführte Papageien und Sittiche Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmigung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der Absonderung hat der Einführer die Tiere nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerreger untersuchen zu lassen. § 36 Eingeführtes Rohmaterial Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entsprechend. § 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager (1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung handelt. (2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses zu erfolgen. (3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert werden, wenn das Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist. (4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und 2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Abschnitt 4 Durchfuhr § 37 Anforderungen an die Durchfuhr (1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, 1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei ­ im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist ­ nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden: a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung aa) mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder bb) als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist, b) Hauskaninchen, c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Sittiche, und e) Frettchen, 2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr erfolgt, auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie Klauentiere, bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Dies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie 1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und 2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind. (2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 ­ mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, daß die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen ­ entsprechend. (3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen. (4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, daß die betreffende Sendung die Europäische Gemeinschaft verlassen hat. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes. (6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zollager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen dort nur 1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert und 2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht verändert werden. Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert worden sind, oder ­ sofern es sich um zum menschlichen Genuß bestimmte Ware handelt ­ an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter Beförderungsmittel verbracht werden. 3. 3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten, 4. auf Hunde, die a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Rennveranstalter und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buchstabe a innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, 5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden. Abschnitt 5 Ausnahmen § 38 Tiere Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 § 39 Waren (1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 28, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf 1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder werden, Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Norwegen, das oder die a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Postoder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder werden, 3. ­ vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 ­ Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilogramm, a) das aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitgeführt oder bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt wird und b) wenn aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), des Artikels 10 der Richtlinie 92/118/EWG, des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) 1835 erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, 3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Norwegen, a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, 4. ­ vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 ­ a) einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder Einhufern, erlegte Tierkörper von Hasen, Wildkaninchen und Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm, b) einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Buchstabe a genannten Landsäugetieren, c) nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, der oder die im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden und, soweit es sich um Fleisch erlegter Wildklauentiere und -einhufer oder um einzelne erlegte Wildklauentiere oder -einhufer aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes handelt, dieses Drittland oder dessen Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, 4a. ­ vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 ­ Milch und Milcherzeugnisse aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilogramm, a) die aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitgeführt oder bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt wird und b) wenn aa) die Milch oder die Milcherzeugnisse in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder sind oder bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil eines Drittlandes in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Kommission 2. 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 auf Grund des Artikels 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) für die Einfuhr von Rohmilch und einmalig erhitzter Milch erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen. (4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die nach § 28 Abs. 2 oder 3 gemachten Angaben mit den Angaben in den Manifesten übereinstimmen. (5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2, § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 5. Futtermittel, die a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder b) für die Tiere eines Transports in angemessener Menge innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden. (2) Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder aus diesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden, außer sie werden in einem Hafen unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmittel in ein anderes umgeladen. Die Art der Beseitigung dieses Materials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf der Genehmigung. (3) Die §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde. § 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht Abweichend von den §§ 1, 8 und 22 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten § 40 Befugnisse der Behörde (1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersuchung zu überlassen. (2) Transporte von Tieren und Waren können beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt. (3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie deren Transportmittel und -behältnisse können am Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt, 6. entgegen § 9a oder § 10a Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, ein totes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt, 8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten läßt, 9. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 36, einen Affen, einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder Rohmaterial verbringt, einführt oder ausführt, 10. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Süßwasserfisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Süßwasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt, 11. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt, 12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt, 13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier, ein totes Tier oder eine Ware einführt oder durchführt, 14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert, 1837 17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mitführt, 18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert, 19. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen läßt, 20. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert oder 21. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt. Abschnitt 7 Schlußvorschriften § 42 Übergangsvorschriften (1) Es gelten als vorläufig zugelassen 1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammelstellen zugelassen waren, 2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde nach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt haben, 3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten Händlerställe und 4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und denen die zuständige Zollbehörde die Zwischenlagerung von Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bei deren Durchfuhr am 30. Juni 1999 bewilligt hat. Die vorläufige Zulassung erlischt 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Erteilung einer endgültigen Zulassung im Falle des Satzes 1 a) Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und b) Nr. 4 nach § 36a Abs. 3 beantragt wird, oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffel, Schafen und Ziegen innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis zum 31. Dezember 1999 der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2. § 44 (Inkrafttreten) 1838 Anlage 1 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind 1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn und Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist 2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten für Heimtiere, soweit nicht unter Nummer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren 3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern 4. Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffeln, Schafen und Ziegen 5. Bruteier, Federn und Federteile 6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen 7. Imkereierzeugnisse 8. Gülle von Klauentieren und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse 9. Gülle von Einhufern sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse im Hinblick auf deren Einfuhr Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1839 Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Art, Verwendungszweck 1 Anforderungen 2 I. 1. Tiere Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. 2. Geflügel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. 2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken 2.2 Eintagsküken 3. Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. 4. Süßwasserfische 5. Bienen II. 1. 2. Waren Rohmaterial Samen und Embryonen von Rindern Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein. Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, daß sie verschließbar sind. Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, daß sie verschließbar sind. 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. 3. 4. Bruteier 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 6) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 I. 1. Tiere Rinder amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Schweine Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. 3.1 Schafe und Ziegen Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3.2 Mastschafe und -ziegen Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Wildklauentiere und Wildeinhufer amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1841 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 5. 5.1 Einhufer eingetragene Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5.2 sonstige Einhufer Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. 7.1 Hunde und Hauskatzen bis zu drei Monate alte Hunde und Hauskatzen, ausgenommen Hunde und Hauskatzen, die nach Irland oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der genannten Richtlinie ergänzt ist amtstierärztliche Impfbescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung und Bescheinigung nach Anhang E der genannten Richtlinie, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der genannten Richtlinie ergänzt ist amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Anhang der Entscheidung 94/273/EG der Kommission vom 18. April 1994 über die Veterinärbescheinigung für das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen im Vereinigten Königreich und in Irland, sofern die Tiere nicht aus diesen Ländern stammen (ABl. EG Nr. L 117 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7.2 mehr als drei Monate alte Hunde und Hauskatzen, ausgenommen Hunde und Hauskatzen, die nach Irland oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7.3 Hunde und Hauskatzen, die nach Irland oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, daß die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, daß die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 9. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10. Vögel amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.1 Geflügel in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben 10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben 10.3 Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1843 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.5 Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik tätigen Tierarztes, die den Namen und die Anschrift des Herkunftsbetriebes und die Kennzeichen zur Identifizierung der Tiere enthält sowie bestätigt, daß die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht bestehen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, daß die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) 10.7 sonstige Vögel Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11. Süßwasserfische amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.1 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet 11.2 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet 11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb 11.5 Süßwasserfische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.6 Süßwasserfische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammend 12. Bienen Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. 1. Waren Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, ausgenommen Hackfleisch und Fleischzubereitungen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 64/433/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1845 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 1a. Hackfleisch aus frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs III der Richtlinie 94/65/EG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs V der Richtlinie 94/65/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1b. Fleischzubereitungen Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. 2.1 Fleischerzeugnisse Fleischextrakte, ausgelassene Fette, Grieben, Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut und Blutplasma, gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme und Harnblasen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 Buchstabe b Abs. i der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, ausgenommen Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt 3. Frisches Fleisch von wildlebenden Säugetieren, die in Zuchtbetrieben gehalten wurden Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 4. 4.1 Frisches Fleisch erlegten Wildes Frisches Fleisch erlegten Wildes, ausgenommen ganze Stücke erlegten Wildes von Klauentieren und Einhufern Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4.2 Ganze Stücke erlegten Wildes von Klauentieren und Einhufern Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 6. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1847 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 7a. Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Richtlinie 91/495/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7b. Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7c. Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7d. Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7e. Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 8. Frisches Fleisch von Hauskaninchen Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 9. Frisches Geflügelfleisch amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle der Anerkennung des Bestimmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile als frei von NewcastleKrankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle der Anerkennung des Bestimmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile als frei von Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10. Frisches Fleisch von Zuchtfederwild Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11. Bruteier amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.1 Bruteier in Sendungen von weniger als 20 Eiern 11.2 Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern 12. Ungekalkte Häute von Klauentieren und Einhufern, ausgenommen Häute, die zum menschlichen Genuß geeignet sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1849 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 13. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentieren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder die zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind, b) Blutserum von Einhufern, c) Futtermittel und d) Blutmehl Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 14. Blutserum von Einhufern Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses, des Namens und der Registriernummer des Betriebes und Bestätigung, daß das Serum von Einhufern stammt, die frei von Tierseuchen sind, und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 15. Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn, ausgenommen Mehle, die nicht zum menschlichen Genuß geeignet oder Futtermittel sind Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 16. Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 17. Imkereierzeugnisse Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 18. Gülle von Klauentieren, Einhufern und Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 19. Nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren, Einhufern und Vögeln Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle der Herkunft aus zugelassenen Betrieben, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art des Erzeugnisses, b) des Namens und der Registrieroder Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, c) der Art der vorgenommenen Behandlung, d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält und e) im Falle der Herkunft aus registrierten Betrieben, daß das Erzeugnis mit negativem Ergebnis einer Salmonellenuntersuchung unterzogen wurde) Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 20. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 21. Aus ungegerbten Klauentierhäuten hergestellte Erzeugnisse des Heimtierbedarfs amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle der Herkunft aus zugelassenen Betrieben, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1851 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art des Erzeugnisses, b) des Namens und der Registrieroder Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, c) , daß durch Wärmebehandlung Krankheitserreger, insbesondere Salmonellen, abgetötet wurden, d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält, e) , daß nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verunreinigung zu vermeiden, und, f) im Falle der Herkunft aus registrierten Betrieben, daß das Erzeugnis mit negativem Ergebnis einer Salmonellenuntersuchung unterzogen wurde) 22. Futtermittel für Heimtiere, die aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt wurden amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art des Erzeugnisses, b) des Namens und der Registrieroder Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, c) , daß das Erzeugnis so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält) 22.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 22.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Konserven) 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 geltenden Fassung oder, im Falle der Herkunft aus zugelassenen Betrieben, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art des Erzeugnisses, b) des Namens und der Registrieroder Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, c) , daß die Bestandteile tierischer Herkunft auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C erhitzt wurden, d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält, e) , daß nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verunreinigung zu vermeiden, und, f) im Falle der Herkunft aus registrierten Betrieben, daß das Erzeugnis mit negativem Ergebnis einer Salmonellenuntersuchung unterzogen wurde) 22.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle der Herkunft aus zugelassenen Betrieben, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art des Erzeugnisses, b) des Namens und der Registrieroder Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, c) , daß die Bestandteile tierischer Herkunft auf eine KerntemperaArtikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1853 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 tur von mindestens 90 °C erhitzt wurden, d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält, e) , daß nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verunreinigung zu vermeiden, und, f) im Falle der Herkunft aus registrierten Betrieben, daß das Erzeugnis mit negativem Ergebnis einer Salmonellenuntersuchung unterzogen wurde) 23. Rohmaterial aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art des Erzeugnisses, b) des Namens und der Registrieroder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebes und c) , ob das Material Eiweiß von Wiederkäuern enthält) 24. Milch und Milcherzeugnisse Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 5 Nr. 8 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Angabe über a) die Art der Ware, b) die Art der Wärmebehandlung, c) den Namen und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebes und d) den Namen der zuständigen Behörde, wenn auf diesen nicht aus der Zulassungsnummer geschlossen werden kann) 24.2 Milch, ausgenommen Rohmilch und Kolostrum, und Milcherzeugnisse, die nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 24.1 Zum menschlichen Genuß bestimmte wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse, die nicht zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Bescheinigung 2 Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 3 in der jeweils geltenden Fassung (Angabe a) der Art der Ware, b) des Namens und der Registriernummer des Herkunftsbetriebes, c) , daß das Erzeugnis einer Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG unterzogen wurde, d) , daß bei der Verwendung von Massengutbehältnissen diese vor der Verladung desinfiziert wurden und e) daß, im Falle von Milchpulver und sonstigen getrockneten Milcherzeugnissen, nach der Trocknung alle Maßnahmen getroffen wurden, um eine Verunreinigung der Ware zu vermeiden, und diese im Falle der Verpackung in unbenutzte Behältnisse verpackt wurden) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1855 Anlage 4 (zu §§ 9, 23a und 24, § 24a Satz 1, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf I. Tiere 1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden II. Waren 1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind 2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist 3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist 4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind 5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist 6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zootiere aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die nicht auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C erhitzt wurden, ausgenommen Rohmaterial 7. Gülle von Klauentieren in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand 1856 Anlage 5 (zu § 9a) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist Art 1 Voraussetzungen 2 1. Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere 1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist, 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf. 2. Vögel, ausgenommen Geflügel Die Tiere stammen aus einem Betrieb, 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt. 2.1 Papageien und Sittiche Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem 1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder 2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1857 Anlage 6 (zu § 13 Abs. 2) Voraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser I. 1. Anforderungen an das Schlachthaus Im Schlachthaus müssen vorhanden sein: 1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein; 1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden; 1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist. 2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein. Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird. Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten. Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden. 3. II. 1. 2. 3. 4. 1858 Anlage 7 (zu § 15) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Zulassungsbedürftige Betriebe Teil 1 Art, Verwendungszweck 1 Anforderungen an den Betrieb 2 Bestimmungen über das Betreiben 3 I. 1. Tiere Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. 2.1 Geflügel Nutz- und Zuchtgeflügel, einschließlich Eintagsküken, in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen Erzeugnisse Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Anhang D Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Anhang D Kapitel I und II der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Kapitel I des Anhangs II der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Kapitel II Buchstabe B des Anhangs II und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang I Kapitel 14 Abschnitt II Buchstabe A Nummer 2 und 3 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. 1. 1a. 2. 3. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist 3a. Samen von Pferden, Schafen und Ziegen 4. Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück 5. Gülle von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Teil 2 Art des Betriebes 1 Anforderungen an den Betrieb 2 Bestimmungen über das Betreiben 3 1859 1. Viehhandelsunternehmer, der Rinder oder Schweine gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung (Händlerstall) umsetzt Händlerstall Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b und c erstes Tiret und gegebenenfalls nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a und c zweites Tiret und gegebenenfalls nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, d und f sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen 3. Sammelstelle 1860 Anlage 8 (zu § 18) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Kennzeichnungsmethoden Art, Verwendungszweck 1 Kennzeichnung 2 I. 1. Tiere Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. 2. 2.1 Einhufer eingetragene Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang a) der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung 2.1.1 vor dem 1. Januar 1998 geboren 2.1.2 nach dem 31. Dezember 1997 geboren 2.2 sonstige Nutz- und Zuchteinhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich die Identität ergibt Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat 3. Hunde und Hauskatzen, mehr als drei Monate alt 4. 4.1 Geflügel Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes, 2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes, 3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere, 4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie Eintagsküken enthalten 4.2 5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes 6. Süßwasserfische Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1861 Art, Verwendungszweck 1 Kennzeichnung 2 II. 1. Erzeugnisse Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Samen von Schweinen Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheinigung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen der Besamungsstation Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Kennzeichnung des Behältnisses mit 1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und 2. dem Hinweis a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Ausschließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse", b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter" oder c) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfuttermitteln: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfuttermitteln" 2. 3. 4. Bruteier 5. Rohmaterial 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a, 26 und 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1) Einfuhr von Tieren und Waren nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 I. 1. Tiere Wildklauentiere Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe e, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Buchstabe c, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, ausgenommen Tiere nach Nummer 1 und Tiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden Einhufer eingetragene Einhufer Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 und 11 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. 3.1 Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1863 Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 8. Geflügel Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 9. Vögel, ausgenommen Geflügel Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11. Bienen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. 1. Waren Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 1 Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 1, ausgenommen gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme oder Harnblasen sowie ausgelassene Fette Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 21a und 22 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. 2.1 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 2.2 Gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme und Harnblasen von Tieren nach Nummer 1 Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 94/187/EG vom 18. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 89 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 11 und 12 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 und 12 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2.3 Ausgelassene Fette von Tieren nach Nummer 1 Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Samen von Pferden, Schafen und Ziegen 3. 4. 5. 6. 7. 8. Frisches Geflügelfleisch 9. Geflügelfleischerzeugnisse 10. Fleisch von Zuchtfederwild 11. Bruteier Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung 12. Fleisch von wildlebenden Säugetieren, die in Zuchtbetrieben gehalten wurden Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1865 Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 13. Frisches Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 14. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes 15. Fleisch von Hauskaninchen 16. Ungekalkte Häute von Klauentieren und Einhufern, ausgenommen Häute, die zum menschlichen Genuß geeignet sind Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentieren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder die zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind, b) Blutserum von Einhufern, c) Futtermittel und d) Blutmehl 17. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 18. Blutserum von Einhufern Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Anhang der Entscheidung 94/143/EG der Kommission vom 1. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 62 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung des Verfügungsberechtigten nach den Anhängen A und B oder C und D der Entscheidung 94/446/EG der Kommission vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 183 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung 19. Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn, ausgenommen Mehle, die nicht zum menschlichen Genuß geeignet oder Futtermittel sind 20. Ausgelassene Fette und Schmalz, die nicht zum menschlichen Genuß geeignet sind Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 21. Unbearbeitete Haare, Wolle, Federn und Federteile Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe der Art des Erzeugnisses sowie des Namens und der Registriernummer des Betriebes) 22. Unbearbeitete Borsten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Anhang A der Entscheidung 94/435/EG der Kommission vom 10. Juni 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 180 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Anhang B der Entscheidung 94/435/EG in der jeweils geltenden Fassung 22.1 Unbearbeitete Borsten, ausgenommen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, in denen in den letzten 12 Monaten vor dem Versand Afrikanische Schweinepest aufgetreten ist 22.2 Unbearbeitete Borsten aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, in denen in den letzten 12 Monaten vor dem Versand Afrikanische Schweinepest aufgetreten ist 23. Imkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 24. Gülle von Klauentieren in bearbeitetem Zustand, Gülle von Einhufern und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse Nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren, Einhufern und Vögeln Zur Verwendung als Futtermittel verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgenommen bestimmte Futtermittel für Heimtiere 25. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 26. 26.1 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das aus Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt wurde, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere in luftdicht verschlossenen Behältnissen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs A der Entscheidung 94/344/EG der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel, aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 154 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1867 Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Entscheidung 97/198/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/344/EG (ABl. EG Nr. L 84 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Entscheidung 94/344/EG in der jeweils geltenden Fassung 26.2 Verarbeitetes Eiweiß von Nichtsäugetieren, das aus wenig gefährlichen Stoffen nach der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt wurde, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere 26.3 Fischmehl und Mehle von anderen Meerestieren, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere 27. Aus ungegerbten Klauentierhäuten hergestellte Erzeugnisse des Heimtierbedarfs Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung amtliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs C der Entscheidung 94/344/EG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Entscheidung 94/309/EG der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 137 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 28. Futtermittel für Heimtiere, die aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt wurden Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigungen nach Muster des Anhangs A der Entscheidung 94/309/EG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Entscheidung 97/199/EG der Kommission vom 25. März 1997 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlos- 28.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Konserven) 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern 2 Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen 3 senen Behältnissen aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/309/EG (ABl. EG Nr. L 84 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung 28.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Entscheidung 94/309/EG in der jeweils geltenden Fassung Veterinärbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Entscheidung 94/309/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung 28.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung 29. Rohmaterial aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung 30. Milch und Milcherzeugnisse Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils geltenden Fassung 30.1 Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind 30.2 Milch und Milcherzeugnisse, die nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1869 Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26, 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Satz 1) Einfuhr von Gegenständen nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern 2 1. Heu, Stroh Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts Art 1 Seuche 2 Zeitraum 3 I. 1. Tiere Rinder Maul- und Klauenseuche Ansteckende Lungenseuche der Rinder, Blauzungenkrankheit, Epizootische Hämorrhagische Krankheit, Rinderpest Stomatitis vesicularis specifica 24 Monate 12 Monate 6 Monate 24 Monate 12 Monate 2. Schweine Maul- und Klauenseuche Afrikanische Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Schweinepest Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate 24 Monate 12 Monate 3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche Blauzungenkrankheit, Epizootische Hämorrhagische Krankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Pockenseuche der Schafe und Ziegen Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate 24 Monate 6 Monate 4. Pferde Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis Beschälseuche, Rotz II. 1. Waren Fleisch ­ ausgenommen Fleisch, das in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist ­ von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest Afrikanische Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Maul- und Klauenseuche, Schweinepest Maul- und Klauenseuche 12 Monate 1.1 Rindern 1.2 Schweinen 12 Monate 1.3 Schafen und Ziegen 12 Monate Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1871 Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts Art, Verwendungszweck 1 Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen 2 I. 1. 2. 3. 4. Tiere (weggefallen) Geflügel Süßwasserfische Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere Waren Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Frisches Geflügelfleisch Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. 1. 2. Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. 5. 6. Bruteier Eier und Sperma von Süßwasserfischen Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren und Waren 1. Prüfung der Zweckbestimmung 2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie a) im Original vorliegt, b) mindestens in deutscher Sprache und bei Tiersendungen ergänzend dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist, c) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist, d) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier oder die betreffende Ware und das jeweilige Drittland festgelegt wurde, e) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt, f) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden, g) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang steht, h) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist, i) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist, j) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist, k) bei Waren inhaltsmäßig den Angaben auf der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2 entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1873 Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren Art, Verwendungszweck 1 Art und Weise der Kontrolle 2 I. 1. Nämlichkeitskontrolle Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 2. 3. Geflügel und Süßwasserfische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen Geflügel und Süßwasserfische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen 4. 5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung II. 1. Physische Untersuchung Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere Untersuchung jeden Tieres 1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren 1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren 1.2 Schlachttiere Untersuchung jeden Tieres 1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Art und Weise der Kontrolle 2 1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten 2. Süßwasserfische 3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werden Sonstige Tiere 4. Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1875 Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren I. Nämlichkeitskontrolle 1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen. 2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses, b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe zu prüfen. II. Physische Untersuchung 1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben. 2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen. 3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen. 4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. 5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologische Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen: a) Probenahme Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpackter Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus einer Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die für die Probengefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen ­ wenn sie nicht fabrikneu sind ­ vor jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden. Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen: Bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelproben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich fünf Einzelproben. b) Untersuchungsgang Die für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der Internationalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleichbaren Untersuchungsvorschrift entsprechen. Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammelprobe angelegt. Die Sammelprobe ist ­ im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen ­ mit der zehnfachen Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers ­ bei stark sauren oder säuernden Produkten mit verdoppelter Puffersubstanzmenge ­ homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu bebrüten (Voranreicherung). Anschließend werden 0,1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlorid-Malachitgrün-Medium nach Rappaport-Vassiliadis (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu 100 ml Müller-Kauffmann-TetrathionatMedium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums oder bei 35 bis 37 °C im Falle der Verwendung des MK-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung). Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf je eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die Salmonellendiagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen. Die beimpften Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °C bebrütet. 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist Art, Verwendungszweck 1 Voraussetzungen 2 1. Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, ausgenommen a) gereinigte und gesalzene oder getrocknete Mägen, Därme oder Harnblasen, b) ausgelassene Fette, c) Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und d) Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind 2. Mägen, Därme und Harnblasen von Tieren nach Nummer 1 3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 1 in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt 4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 1, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind 5. Rohmaterial 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemacht worden ist 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind, b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden gereinigt und gesalzen oder getrocknet Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden ist 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Rohmaterial ausschließlich wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält 2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein. 3. Kennzeichnung des Behältnisses mit a) dem Namen und der Anschrift des Empfängers und b) dem Hinweis aa) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Ausschließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder bb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter" oder cc) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfuttermitteln: ,,Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfuttermitteln" Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1877 Art, Verwendungszweck 1 Voraussetzungen 2 6. Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden 7. Geflügelfleisch, ausgenommen Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar sein. 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemacht worden ist 2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest und Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind, b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der Schlachtung Geflügelpest und Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind und c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit befunden wurden 8. Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt 9. Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind 10. Bruteier Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden ist 1. Das Transportbehältnis muß a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. 11. Eier und Sperma von Süßwasserfischen 12. Fleisch von Säugetieren wildlebender Arten, die in Zuchtbetrieben gehalten wurden, und von Zuchtfederwild, ausgenommen Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemacht worden ist 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder NewcastleKrankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind, b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden 1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Art, Verwendungszweck 1 Voraussetzungen 2 13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 7 in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt 14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 7, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind 15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenommen Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden ist 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemacht worden ist 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder NewcastleKrankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind, und b) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden 16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt 17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind 18. Fleisch von Hauskaninchen Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden ist Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Transportbehältnis muß sauber sein. Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken 19. Ungekalkte Häute von Klauentieren und Einhufern 20. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentieren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder die zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind, b) Blutserum von Einhufern, c) Futtermittel und d) Blutmehl 21. Blutserum von Einhufern 22. Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn, die nicht zum menschlichen Genuß geeignet oder Futtermittel sind Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein. Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein. Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1879 Art, Verwendungszweck 1 Voraussetzungen 2 23. Ausgelassene Fette und Schmalz 24. Imkereierzeugnisse 25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Federteile 26. Gülle von Klauentieren in bearbeitetem Zustand, Gülle von Einhufern und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse 27. Nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen 28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist 29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten hergestellte Erzeugnisse des Heimtierbedarfs 30. Futtermittel für Heimtiere Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein. Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein. Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis, das verschließbar ist Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann. Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein. Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann. Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein. Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann. Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein. Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann. 31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse 32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig sind 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 ­ 1 BvL 7/91 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 13 Absatz 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz ­ DSchPflG) vom 23. März 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Bonn, den 20. Juli 1999 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin