Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 44 vom 31.08.1999  - Seite 1885 bis 1886 - Zweite Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

2125-43
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1885 Zweite Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*) Vom 13. August 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und ­ des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288): Artikel 1 Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung Die Neuartige Lebensmittel- und LebensmittelzutatenVerordnung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3167), wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden nach dem Wort ,,Kennzeichnung" die Worte ,,von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung" eingefügt. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. 2. Nach Abschnitt 1 wird folgender neuer Abschnitt 2 eingefügt: ,,Abschnitt 2 Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais §4 Kennzeichnung (1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABI. EG Nr. L 159 S. 4), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1139/98 gekennzeichnet sind. (2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und Weise der Kennzeichnung von Angaben nach Absatz 1 folgendes vorgeschrieben: Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben: 1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung, 3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten, 4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten, 5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung." 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 bb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 6" ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3. Der bisherige Abschnitt 2 wird neuer Abschnitt 3 und die bisherigen §§ 4, 5 und 6 werden die neuen §§ 5, 6 und 7. 4. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4 und wie folgt geändert: a) Der bisherige § 7 wird § 8 und in seinem Absatz 2 wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 3" die Angabe ,,oder § 4 Abs. 1 oder 2" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4" durch die Angabe ,,§ 5" ersetzt. b) Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. August 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer