Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 44 vom 31.08.1999  - Seite 1887 bis 1890 - Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1887 Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) Vom 16. August 1999 Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz: §1 Erheben von Gebühren Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 43 Abs. 3 TKG zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen. §2 Gebührenerstattung nach Widerruf von Zuteilungen unter Vorbehalt Wird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln unter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummernblöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen Gebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummernzuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummernzuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist. §3 Gebühren in besonderen Fällen Für den Widerruf oder die Rücknahme, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft. Bonn, den 16. August 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller 1888 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 Gebührenverzeichnis A Nr. Allgemeine Gebühren Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr in DM A.1 Erstellen einer Zweitschrift eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Erstellen einer Zusammenfassung oder Zusammenstellung der Angaben des Zuteilungsbescheids Änderung eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs, die nicht die Nutzungsart oder den Nutzungsumfang der Nummernzuteilung betrifft Bescheinigung eines Nummernbedarfs auf Antrag 30 A.2 60 A.3 125 B Zuteilung von Rufnummernblöcken ohne Einschränkungen Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr in DM Nr. Amtshandlung Nummernbereich B.1 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern in den Ortsnetzbereichen Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Rufnummern in den Ortsnetzbereichen ­ entspricht hinsichtlich der Belegung des Nummernraumes 100 zehnstelligen Rufnummern Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für innovative Netze (Ortsnetzkennzahl) (Ortsnetzkennzahl) 1 000 B.2 100 B.3 (0)12 1 DM je Rufnummer mindestens jedoch 2 250 1 DM je Rufnummer mindestens jedoch 2 250 1 DM je Rufnummer mindestens jedoch 1 050 1 DM je Rufnummer mindestens jedoch 1 250 B.4 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Funknetze (0)16 (0)17 B.5 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Nutzergruppen (0)18 B.6 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze (0)181 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1889 C Zuteilung von Rufnummernblöcken mit eingeschränkter Nutzbarkeit (nur möglich für Rufnummernblöcke, die bereits vor dem 1. Juli 1997 genutzt wurden) Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr in DM Nr. Amtshandlung Nummernbereich C.1.1 Zuteilung eines bereits vor dem 1. Juli 1997 genutzten Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen mit der Einschränkung, daß der Rufnummernblock nur für bereits eingerichtete Rufnummern nutzbar ist, und zwar für ­ maximal neunstellige Rufnummern ­ maximal achtstellige Rufnummern Änderung eines Zuteilungsbescheids nach C.1 ­ zur Aufhebung der Einschränkung gemäß C.1.1 ­ zur Aufhebung der Einschränkung gemäß C.1.2 jeweils dahingehend, daß der Rufnummernblock ohne Einschränkung (d.h. zehnstellig) genutzt werden kann (Ortsnetzkennzahl) 900,00 937,50 (Ortsnetzkennzahl) 100,00 62,50 C.1.1 C.1.2 C.2.1 C.2.1 C.2.2 Anmerkung: Die Gebühren C.1.1 + C.2.1 sowie C.1.2 + C.2.2 ergeben zusammen die Gebühr B.1 für die Zuteilung eines Blocks mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern ohne Nutzungseinschränkungen. D Zuteilung von Rufnummern Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr in DM Nr. Amtshandlung Nummernbereich D.1 Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste zur Nutzung in allen Teilnehmernetzen Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste 118 5 200 D.2 D.3 D.4 (0)700 (0)800 (0)180 (0)900 125 125 125 E Nr. Zuteilung von Nummern/Kennzahlen Gebührenpflichtiger Tatbestand Amtshandlung Höhe der Gebühr in DM E.1 E.2 E.3 E.4 E.5 E.6 Zuteilung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl Zuteilung einer Portierungskennung (PK) Zuteilung eines International Signalling Point Codes (ISPC) Zuteilung eines National Signalling Point Codes (NSPC) Zuteilung eines Mobile Network Codes (MNC) Zuteilung von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) 1 000 750 750 375 1 500 750 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 Gebührenpflichtiger Tatbestand Nr. Amtshandlung Höhe der Gebühr in DM E.7 E.8 E.9 Zuteilung eines Data Network Identification Codes (DNIC) Zuteilung einer Issuer Identification Number (IIN) Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) 750 1 500 750 F Zuteilung von sonstigen Nummern und Kennzahlen Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B ­ E nicht aufgeführt sind, gelten folgende Rahmengebühren Gebührenpflichtiger Tatbestand Nr. Amtshandlung Höhe der Gebühr in DM F.1 F.2 Zuteilung einer Nummer oder Kennzahl (Einzelzuteilung) Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Nummern (Blockzuteilung) 125­5 200 1 DM je Nummer mindestens jedoch 1 050 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B ­ E bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.