Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 45 vom 13.09.1999  - Seite 1909 bis 1912 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Verkehrssicherstellungsgesetz und zum Wehrpflichtgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1909 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Verkehrssicherstellungsgesetz und zum Wehrpflichtgesetz Vom 1. September 1999 Es verordnen auf Grund ­ des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), ­ des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), die Bundesregierung, ­ des § 10 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, der durch Artikel 6 Abs. 125 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, ­ des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, § 10 Abs. 8 geändert durch Artikel 6 Abs. 125 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730), geändert durch Artikel 6 Abs. 127 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Beschleunigung der Ver- und Entladung Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen veroder entladen werden." 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Ruhen der Lieferfristen Die vereinbarten Lieferfristen ruhen." 5. § 6 wird aufgehoben. 6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. Artikel 2 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte Die Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I S. 2128), geändert durch Artikel 6 Abs. 126 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort ,,Eisenbahnen" das Wort ,,öffentlichen" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor dem Wort ,,Eisenbahnen" das Wort ,,öffentlichen" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen." 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,von den Eisenbahnen" durch die Wörter ,,von der zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften." 8. In § 10 Abs. 2 wird das Wort ,,Bediensteten" durch die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt. 9. In § 11 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. Artikel 3 Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Übertragung von Befugnissen Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Luftfahrzeuge, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind, das Luftfahrt-Bundesamt; die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Anmeldung von Verkehrsleistungen Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften. §4 Vorrang Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können. §5 Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen (1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlangen der Streitkräfte 1. Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbringen, 2. Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu befördern und Schwerlasttransporte durchzuführen, wenn die technischen und betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen, 3. die Begleitung einer Sendung durch Angehörige oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen, 4. Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzulegen und bestimmte Beförderungswege einzuhalten, wenn militärische Belange es erfordern, 5. die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten, wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig erfüllt werden können, 6. bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Mindestdauer überschreiten, mitzuteilen. (2) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ver- und Entladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen Maßnahmen vereinbart worden sind. (3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erforderliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Begleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt." 4. § 6 wird aufgehoben. 5. In § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort ,,Eisenbahnen" das Wort ,,öffentlichen" eingefügt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. Luftfahrzeuge, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind, das Luftfahrt-Bundesamt; die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;". e) In Nummer 8 werden die Wörter ,,des Schienenersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs" durch die Wörter ,,der öffentlichen Eisenbahnen" ersetzt. 4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat." Artikel 4 Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,zivilen Bevölkerungsschutz" durch das Wort ,,Zivilschutz" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. cc) In Nummer 11 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefaßt: ,,a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG tätig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die von ihm bestimmte Behörde, b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes 1911 tätig sind, soweit diese Unternehmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 dieses Gesetzes verpflichtet sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die von ihm bestimmte Behörde;". dd) Nach Nummer 11 werden folgende neue Nummern 12 und 13 eingefügt: ,,12. bei Wehrpflichtigen, die bei Eisenbahnen des Bundes tätig sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Behörde, 13. bei Wehrpflichtigen, die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH tätig sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Behörde,". ee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14. b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. wegen ihrer Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht zum Wehrdienst herangezogen werden (§ 13a des Wehrpflichtgesetzes) oder". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Nr. 12" durch die Angabe ,,Nr. 14" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außerdem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen 1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Aufbau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; 2. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Anlagen und Einrichtungen a) der Eisenbahnen des Bundes, vom Eisenbahn-Bundesamt, b) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, von der für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, c) der Flugsicherung, vom Luftfahrt-Bundesamt, d) der Flugplätze, von der für den Luftverkehr zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, e) der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen, von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens, von der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 f) aa) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen, von den höheren Wasserbehörden der Länder, bb) der nichtbundeseigenen Häfen, von der für Häfen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde; 3. bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Straßen tätig sind, von der für den Straßenbau zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde." 5. In § 5 Abs. 2 sind das Wort ,,­ Bereichswehrersatzamt ­" zu streichen und das Wort ,,Bundeswehrersatzamt" durch die Wörter ,,Bundesamt für Wehrverwaltung" zu ersetzen. Außerdem ist das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" zu ersetzen. Artikel 5 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird aufgehoben. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Nr. 12" durch die Angabe ,,Nr. 14" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 sind das Wort ,,­ Bereichswehrersatzamt ­" zu streichen und das Wort ,,Bundeswehrersatzamt" durch die Wörter ,,Bundesamt für Wehrverwaltung" zu ersetzen. 4. In § 4 Abs. 2 sind das Wort ,,Bundeswehrersatzamt" durch die Wörter ,,Bundesamt für Wehrverwaltung" zu ersetzen und das Wort ,,­ Bereichswehrersatzamt ­" zu streichen. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. September 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Franz Müntefering