Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 46 vom 30.09.1999  - Seite 1930 bis 1932 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

2030-6-13
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag Vom 7. September 1999 Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1994 (BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst. (2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt." 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 11, 13 oder 16 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als Aufstiegsbeamte nach den §§ 15 und 18." 3. In § 7 Abs. 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,sie können, soweit es sich um Beamte der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, soweit es sich um Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt." 4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes." bb) In Satz 5 wird nach dem Wort ,,wird" die Angabe ,,in den Fällen der Nummer 3" eingefügt. c) Absatz 6 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7. d) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn sich die Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien bis zu fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten bis zu sieben Monate gekürzt werden. Satz 4 gilt nur, wenn die Einführung bis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden ist." e) Im neuen Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 und 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. f) Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Beschäftigung" durch das Wort ,,Dienststellung" ersetzt. g) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,2 bis 4" durch die Angabe ,,3 bis 5" ersetzt. h) Dem neuen Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten." i) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 7. In § 15a wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Können Beamte, die die Befähigung für einen Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 bis 10 erworben haben, aus dienstlichen Gründen nicht mehr in diesem Verwendungsbereich verwendet werden, kann die Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich zuerkannt werden. Die Absätze 4 und 9 gelten entsprechend. Der Präsident des Deutschen Bundestages regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Verfahren und stellt den Abschluss der erfolgreichen Einführung fest." 8. Nach § 15a wird folgender 3. Titel eingefügt: ,,3. Titel Höherer Dienst § 16 Einstellungsvoraussetzungen (1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für die Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht. (2) Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeirat ,,zur Anstellung (z.A.)" beim Deutschen Bundestag ernannt werden. (3) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. § 17 Dauer der Probezeit (1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für Beamte, die in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ,,befriedigend" bestanden haben, um höchstens ein Drittel gekürzt werden. (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den zu einer Prüfung nach § 16 führenden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. § 18 Aufstieg (1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1931 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, 2. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich mindestens vier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt haben, 3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen und 4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war und der Beamte das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bis zum 30. Juni 2004 kann von der Grenze des vollendeten 45. Lebensjahres abgewichen werden. (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. (4) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung ausgebildet. § 18 Abs. 4 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Zeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des höheren Polizeivollzugsdienstes zurückgelegt werden. (5) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. § 8 Abs. 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Dienststellung zurück. (6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Bei der Beförderung zum Polizeirat beim Deutschen Bundestag brauchen die Ämter des Polizeihauptkommissars beim Deutschen Bundestag der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A und des Ersten Polizeihauptkommissars beim Deutschen Bundestag der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A nicht durchlaufen zu werden. (8) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 19 Aufstieg für besondere Verwendungen (1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag, die 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der Bundespersonalausschuss. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Durchführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen. (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen." 9. Die bisherigen §§ 16 bis 18 sowie 21 bis 22 werden die §§ 20 bis 24. 10. In dem neuen § 21 Abs. 2 wird die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,20" ersetzt. 11. Der neue § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird in dem Klammerzusatz nach der Zahl ,,13" die Angabe ,,und 16" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,20" ersetzt. c) In Absatz 5 wird nach der Zahl ,,13" die Angabe ,,und 16" eingefügt. 12. Der neue § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,20" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl ,,17" durch die Zahl ,,21" ersetzt. 2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und sich mindestens zehn Jahre seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt haben und 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben. § 18 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 8 Satz 2; § 10 bleibt unberührt. Auf die nach Nummer 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag angerechnet. Bis zum 30. Juni 2004 kann der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen von dem nach Nummer 3 bestimmten Mindestalter zulassen, wenn der Beamte das 45. Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche Gründe ein Abweichen von der Mindestaltersgrenze rechtfertigen. (2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein. (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 18. (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführung dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll einen Lehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, die für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. (6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Artikel 2 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. September 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily