Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 48 vom 29.10.1999  - Seite 2059 bis 2065 - Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

8053-6-21750-15-102121-2-22125-40-462125-40-722129-8-11-28053-6-208053-6-272129-27-2-10805-3-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2059 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung Vom 18. Oktober 1999 Auf Grund, auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), ­ der §§ 14, 17 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), der durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 68 Abs. 3 Nr. 1 durch Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, ­ des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1, des § 23 Nr. 1, 2 und 6 sowie des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung*) Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 1 Grundsatz" wird die Angabe ,,§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen" wird durch die Angabe ,,§ 8 (weggefallen)" ersetzt. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 248 S.1), 2. Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), 3. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) ­ nur teilweise ­, 4. Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vierten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 265 S. 15), 5. Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 338 S. 86), 6. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 19), 7. Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 179 S. 4), 8. Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 1), 9. Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1), 10. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Stoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) ­ teilweise ­. 2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Anhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkung)" durch die Wörter ,,Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Anhang I Nr. 1" durch die Wörter ,,Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. 5. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" sowie die Wörter ,,Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung" durch die Wörter ,,Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Bekanntmachung nach Absatz 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1." 6. § 4b wird wie folgt gefasst: ,,§ 4b Einstufung von Zubereitungen (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 3 Abs. 3 einzustufen. Schädlingsbekämpfungsmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, sind nach Anhang II der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen. Schädlingsbekämpfungsmittel sind im Hinblick auf die Eigenschaften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10 ergänzend nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" sowie die Wörter ,,Anhang I Nr. 1" durch die Wörter ,,Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. c) Die Angabe ,,§ 9 Ausführung der Kennzeichnung" wird durch die Angabe ,,§ 9 (weggefallen)" ersetzt. d) Die Angabe ,,§ 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht" wird durch die Angabe ,,§ 11 (weggefallen)" ersetzt. e) Die Angabe ,,§ 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen" wird durch die Angabe ,,§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung" ersetzt. f) Die Angabe ,,§ 13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind" wird durch die Angabe ,,§ 13 (weggefallen)" ersetzt. g) Die Angabe ,,§ 53 ISO- und DIN-Normen" wird durch die Angabe ,,§ 53 (weggefallen)" ersetzt. h) Nach der Angabe ,,Anhang I" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 5 durch die Angabe ,,In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt. i) Nach der Angabe ,,Anhang II" werden die Überschrift und die Nummern 1 und 2 durch die Angabe ,,(weggefallen)" ersetzt. j) Nach der Angabe ,,Anhang III" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 15 durch die Angabe ,,(weggefallen)" ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften (1) Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften sind im Anhang I aufgeführt; sie sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten anstelle der Kennzeichnungsbestimmungen in Anhang I Nr. 23 und 32 der Richtlinie 76/769/EWG die Kennzeichnungsbestimmungen des § 12 Abs. 9 und 10." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 88/379/EWG und 96/59/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind." bb) Nummer 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Kennzeichnung von Stoffen (1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/ EWG gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 4a Abs. 3 zu kennzeichnen. (2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen (1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/ EWG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekennzeichnet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/ EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 7 Abs. 4 gekennzeichnet werden. (3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen." 10. Die §§ 8, 9 und 11 werden aufgehoben. 11. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache abzufassen. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen. 12. § 13 wird aufgehoben. 13. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Sicherheitsdatenblatt 2061 (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen. (4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/379/EWG in Verbindung mit den Richtlinien 90/35/EWG und 91/442/EWG ausgestattet sein. (5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für Schädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2 als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet sein. (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. (7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen 1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann, 2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden. (8) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: ,,Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse". (10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift ,,Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten" zu versehen." (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sowie den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer kostenlos sowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen abzugeben. 2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 d) In Absatz 7 werden das Wort ,,Massengehalt" durch die Wörter ,,Massengehalt ­ bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt ­", sowie die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. 20. § 36 Abs. 6 Nr. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst: ,,a) der Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung und b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen". b) In Satz 3 wird die Angabe ,,nach § 7 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen. 21. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr Sicherheitsdatenblätter nach § 14 vorgelegt werden." 22. In § 42 wird die Angabe ,,§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe ,,§§ 6 und 7" ersetzt. 23. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Chemikaliengesetz ­ Kennzeichnung und Verpackung Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 2. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 14 Abs. 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt." 24. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,oder Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4" gestrichen. 25. § 50 Abs. 1 Nr. 10 wird aufgehoben. 26. § 53 wird aufgehoben. 27. § 54 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 20 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2, 4, 10 und 21 werden Absätze 1 bis 4. c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,1. Januar 2000" durch die Angabe ,,31. Dezember 2000" ersetzt. (2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten Krebs erzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist. (3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag ,,No. 650-016-00-2" im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher und 2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG." 14. In § 15c Abs. 1 wird das Wort ,,fruchtschädigende" durch das Wort ,,fortpflanzungsgefährdende" ersetzt. 15. In § 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Angaben entsprechend Anhang I Nr. 5" durch die Wörter ,,Angaben entsprechend Artikel 3 der Richtlinie 91/155/EWG" ersetzt. 16. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe ,,§§ 6, 7 und 12" ersetzt. b) Die Wörter ,,nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5" werden gestrichen. 17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,fruchtschädigenden" durch das Wort ,,fortpflanzungsgefährdenden" ersetzt. 18. § 23 Abs. 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung, b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung". 19. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" und die Wörter ,,Anhang I Nr. 1.4.2.1" durch die Wörter ,,Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort ,,Massengehalt" durch die Wörter ,,Massengehalt ­ bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt ­", sowie die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/ EWG" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" und die Wörter ,,Anhang I Nr. 1.4.2.2" durch die Wörter ,,Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 28. Anhang I wird wie folgt gefasst: ,,Anhang I In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften 2063 1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1), 2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187 S. 14), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 96/65/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15), 3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG Nr. L 315 S. 3), 4. Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), 5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23 S. 28), 6. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen (ABl. EG Nr. L 19 S. 14), 7. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25), geändert durch die Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15), 8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 314 S. 38), 9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31)." 29. Die Anhänge II und III werden aufgehoben. 30. In Anhang IV Nr. 1 wird in Abs. 2 folgende Nr. 7 angefügt: ,,7. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist." 31. In Anhang IV Nr. 21 Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Verarbeitung" die Wörter ,,Herstellung oder" eingefügt und die Wörter ,,hergestellt oder" gestrichen. Artikel 2 Änderungen anderer Verordnungen 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird das Wort ,,fruchtschädigenden" durch das Wort ,,fortpflanzungsgefährdenden" ersetzt. 2. § 14 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch § 36 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung der Gefahrstoffverordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den Hinweisen auf die besonderen Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen." 2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 3. Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492), wird wie folgt geändert: a) In der Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 wird die Angabe ,,§ 4a oder § 4b" gestrichen. b) In der Anlage 9 werden folgende Nummern angefügt: ,,2. Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd ,,Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen." Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet 3. ,,Enthält Formaldehyd." Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet". 4. In § 6 Abs. 3 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) wird die Angabe ,,Anhang I Nr. 1.2 bis 1.4" gestrichen. 5. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), wird wie folgt geändert: a) In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. b) In § 5 Satz 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. c) Die Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 werden wie folgt geändert: aa) In dem Abschnitt ,,Zu Position Gehandhabte Stoffe" wird Satz 3 gestrichen. bb) In dem Abschnitt ,,Zu Positionen Emissionsverursachende Betriebsvorgänge und Emissionen" wird Satz 4 wie folgt gefasst: ,,Der Abgasstrom und die Massenkonzentration sind trocken für den Normzustand (273 K, 1.013 hPa) anzugeben." cc) Die Fußnote 1 ist wie folgt zu fassen: ,,1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 der Gefahrstoffverordnung." 6. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird wie folgt geändert: a) In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (Brand fördernd) zu kennzeichnen sind, sowie". b) Im Anhang werden in Abschnitt 5 Spalte 2 Nr. 2 Satz 1 vor den Wörtern ,,mit dem R-Satz 65" die Wörter ,,nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG L 355 S. 1)" eingefügt. c) Im Anhang wird in Abschnitt 20 aa) in der Spalte 1 der Satz 2 gestrichen, bb) in der Spalte 2 die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, die die Konzentrationsgrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1 genannten Richtlinie festgelegt sind, erreichen oder überschreiten,". 7. Die Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662) wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 oder 3 der Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kennzeichnet." b) § 5 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung oder". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 8. Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) wird wie folgt geändert: a) § 3 Abs. 6 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die a) als sehr giftig, giftig, ätzend, Brand fördernd oder hoch entzündlich nach der Gefahrstoffverordnung oder b) als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind, 3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4`-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden." 9. Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) wird wie folgt geändert: a) In § 13 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe ,,Risikogruppe 3 oder 4" durch die Angabe ,,Risikogruppe 2, 3 oder 4" zu ersetzen. b) § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger 2065 als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung." c) In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,anordnen" durch das Wort ,,festsetzen" ersetzt. d) In Anhang IV Spalte 1 Buchstabe b) wird das Wort ,,Medizinprodukteherstellung" durch die Wörter ,,Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellung" ersetzt. Artikel 3 Neufassung der Gefahrstoffverordnung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Oktober 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Werner Müller