Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 48 vom 29.10.1999  - Seite 2067 bis 2067 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2067 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 436) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,, 1. Prüfungsfach Informationsverarbeitung: In 105 Minuten soll der Prüfling je eine praxisbezogene Aufgabe a) zur Textformulierung und -gestaltung; zur formgerechten Briefgestaltung und b) zur Aufbereitung und Darstellung statistischer Daten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik, Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens und der bereichsbezogenen Personalverwaltung in Betracht. Die Aufgabe gemäß Buchstabe a umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanummerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsregelungen". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999 die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist." 3. In der Anlage I zu § 4 wird die Spalte 3 in Nummer 4.2 wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a und b werden gestrichen. b) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die Buchstaben a bis e. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Oktober 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung des Staatssekretärs Homann