Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 48 vom 29.10.1999  - Seite 2068 bis 2069 - Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfVO)

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2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung ­ SchlichtVerfVO) Vom 27. Oktober 1999 Auf Grund von § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Einrichtung der Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht (1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungsstellen nach § 29 des AGB-Gesetzes eingerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben. (2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediensteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist mindestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig. (3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle. (4) Die Schlichtungstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht. §2 Auswahl und Unabhängigkeit der Schlichter (1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem Verfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden. (2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. §4 Erhebung und Behandlung der Kundenbeschwerde (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren vertreten lassen. (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellungnahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Geschäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich innerhalb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhelfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3 (3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber entscheidet seine Vertretung. (4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. §3 Ablehnung einer Schlichtung Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn 1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, 3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, 4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 29 des AGB-Gesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder 5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft. Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel innerhalb eines Monats abzustellen. (3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt. §5 Schlichtungsvorschlag (1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden. (2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vorschlag kurz und verständlich erläutert wird. (3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei 2069 Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. §6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle (1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint. (2) Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach einer noch zu treffenden Regelung durch die Deutsche Bundesbank eingezogen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die Schlichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes durch eine andere Stelle erfolgt. §7 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der Bestellung neuer Schlichter im Amt. Berlin, den 27. Oktober 1999 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin