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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1999
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 29. Oktober 1999 Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 974) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Für den Fall der Freistellung eines bis zum Beginn des Ruhestandes in Teilzeit beschäftigten Beamten wird der Erholungsurlaub im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt." 2. § 10 wird aufgehoben. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin