Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 51 vom 24.11.1999  - Seite 2198 bis 2201 - Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99)

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2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999 Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 ­ BBVAnpG 99) Vom 19. November 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: wie auch der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ebenfalls um 2,8 vom Hundert erhöht. (4) Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom Hundert vermindert. (5) Für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen gilt die Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen erst ab 1. Januar 2000. Artikel 2 Sonstige Bezüge (1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für 1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vorschriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) angepasst worden sind, 2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), 3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), 4. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar Teil 1 Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen Artikel 1 Dienst- und Versorgungsbezüge (1) Um 2,9 vom Hundert werden ab 1. Juni 1999 erhöht die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) ausgewiesenen Beträge 1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV), 2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge (Anlage V), 3. der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Vorbemerkung Nummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C. (2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs.1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten allgemeinen Stellenzulagen. (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 2,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999 1997 (BGBl. I S. 322); Artikel 2 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) bleibt unberührt, 5. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), 6. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590). (2) Um 2,46 vom Hundert werden die Beträge in den Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung erhöht. (3) Die Anwärterbezüge in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung werden ab 1. März 1999 um 2,9 vom Hundert erhöht. (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 85,87 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. 2199 (4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zustehende Teilbetrag zurückzuzahlen. Die einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen vor dem 1. Mai 1999 auf Antrag oder aus seinem Verschulden für den Zeitraum nach Absatz 1 aus dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz) ausscheidet. §2 Versorgungsempfänger (1) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2, fortgeltender entsprechender landesrechtlicher Besoldungsgruppen sowie entsprechender Grundvergütungen erhalten für die Monate März bis Mai 1999 eine einmalige Zahlung in Höhe des Betrages, der sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus den sich aus § 1 Abs. 1 ergebenden Beträgen berechnet; der Betrag vermindert sich um ein Drittel für jeden der vorgenannten Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Versorgung oder für den ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis besteht. (2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 erhalten 180 Deutsche Mark, Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten 108 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld 36 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld 21,60 Deutsche Mark, wenn die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens 7 326,71 Deutsche Mark betragen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungsbezüge im Sinne des Satzes 1 der sich nach den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. Die in Satz 1 genannten Beträge für die einmalige Zahlung vermindern sich um ein Drittel für jeden der vorgenannten Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Versorgung oder für den ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis besteht. (3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden. Empfänger von Ausgleichsbezügen nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die einmalige Zahlung nach § 1. (4) § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. §3 Zahlung (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsund Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. (2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungs- Artikel 3 Einmalzahlung §1 Empfänger von Dienstbezügen (1) Beamte, Richter und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2 sowie in fortgeltenden entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erhalten für die Monate März bis Mai 1999 eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Deutschen Mark; sie vermindert sich um 100 Deutsche Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung gilt entsprechend. (2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies entsprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. März 1999. Soweit an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge im Zeitraum nach Absatz 1. Der Anspruch auf die einmalige Zahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Dienstbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat. 2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999 Artikel 8 Änderung der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung In § 14 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird die Zahl ,,1999" durch die Zahl ,,2002" ersetzt. empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung. (3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich. Artikel 4 Berechnungsund Anpassungsvorschriften (1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlags oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 2 und 3 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften Artikel 9 Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000 §1 Nachzahlungen für Kläger und Widerspruchsführer im Zeitraum bis 1998 (1) Die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ­ 2 BvL 26/91 u. a. ­ erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Maßgaben errechnen. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht bezifferten Beträge und zugrunde gelegten Vergleichsberechnungen die Erhöhungsbeträge bekannt zu machen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kinder zustand. (3) Die Erhöhungsbeträge gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. §2 Erhöhung des Familienzuschlags für die Jahre 1999 und 2000 Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht. Teil 2 Änderung sonstiger Vorschriften Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes In § 73 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) wird die Zahl ,,1999" durch die Zahl ,,2002" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes In § 107a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) wird die Zahl ,,1999" durch die Zahl ,,2002" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes In § 92a Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), wird die Zahl ,,1999" durch die Zahl ,,2002" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999 A r t i k e l 10 Neubekanntmachungserlaubnisse Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 geänderten Verordnungen in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen. A r t i k e l 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen 2201 können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnungen geändert werden. A r t i k e l 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 9 § 2 am 1. Januar 1999, Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1, 2 und 4 am 1. Juni 1999 und Artikel 9 § 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. November 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel