Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 52 vom 29.11.1999  - Seite 2230 bis 2232 - Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

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2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft Vom 23. November 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 ­ Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 ­ Änderung der Winterbau-Umlageverordnung Artikel 3 ­ Änderung der Baubetriebe-Verordnung Artikel 4 ­ Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 5 ­ Inkrafttreten den Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein." 3. § 211 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,120" durch die Angabe ,,100" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Angabe ,,120" durch die Angabe ,,100" und jeweils die Angabe ,,50" durch die Angabe ,,30" ersetzt. 4. § 213 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, die a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt, oder b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Ausgleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird." 5. In § 214a werden die Wörter ,,50 Prozent der" durch das Wort ,,die" ersetzt. 6. § 325 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden." 7. In § 327 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Winterausfallgeld" ein Komma und die Wörter ,,die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung" eingefügt. 8. Dem § 328 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBI. I S. 1648), wird wie folgt geändert: 1. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt: ,,7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben." 2. Nach § 147a wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 147b Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung (1) Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitslosen unter Missachtung eines tarifvertraglichen Ausschlusses der witterungsbedingten Kündigung im Baugewerbe gekündigt hat, erstattet der Bundesanstalt das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Schlechtwetterzeit gezahlt worden ist. Besteht die Arbeitslosigkeit über das Ende der Schlechtwetterzeit hinaus und umfasst der Erstattungszeitraum während der Schlechtwetterzeit weniger als zwölf Wochen, ist das Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach dem Ende der Schlechtwetterzeit, insgesamt jedoch längstens für zwölf Wochen, zu erstatten. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar." 9. In § 333 Abs. 1 werden die Wörter ,,oder von Winterausfallgeld" gestrichen. 10. In § 354 werden die Angabe ,,120" durch die Angabe ,,100" ersetzt und die Wörter ,,von 50 Prozent" gestrichen. 11. § 357 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung 1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen, 2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen, 3. die Höhe der Pauschale für Mehraufwendungen in den Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, 4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und 5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlagen." b) Satz 4 wird gestrichen. 12. Dem § 379 wird folgender Satz angefügt: ,,Vorstand und Verwaltungsausschüsse bilden Ausschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft." 2231 1. die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt, 2. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1 Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt." c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1 Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der gemeinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der Umlage für zwei Monate zu stellen." Artikel 3 Änderung der Baubetriebe-Verordnung In § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. I S. 2033), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1954) geändert worden ist, wird die Angabe ,,(§ 75 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft. (3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft. Artikel 2 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2486), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,120" durch die Angabe ,,100" ersetzt, die Wörter ,,von 50 vom Hundert" gestrichen und Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. 1,7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (MehraufwandsWintergeld), durch Wintergeld ab der 31. Ausfallstunde als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde zu fördern ist,". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. November 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester