Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 52 vom 29.11.1999  - Seite 2282 bis 2283 - Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung - PflegeStatV)

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2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung ­ PflegeStatV) Vom 24. November 1999 Auf Grund des § 109 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015, 2797) verordnet die Bundesregierung: §1 Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen (1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über 1. die Pflegeeinrichtungen, 2. die Pflegegeldleistungen. (2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). §2 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung 1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, 2. in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss, 3. Zahl und Art der Pflegeplätze, 4. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung, 5. an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für a) allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen und b) Unterkunft und Verpflegung. (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind 1. Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens, 2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37 oder 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort (Postleitzahl) und Grad der Pflegebedürftigkeit. §3 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung, 3. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger, 4. Name, Telefon- und Telefaxnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. §4 Periodizität und Berichtszeit (1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben. (2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben. (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 1. April des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. §5 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig. (2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversicherung können die Spitzenverbände der Pflegekassen beauftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen. (3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind. §6 Übermittlung (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. (2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übermitteln die Träger der Pflegeversicherung den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Namen und Anschriften der Pflegeeinrichtungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 §7 Veröffentlichung Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl 2283 und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. November 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer ­­­­­­­­­­­­­­­ Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft Vom 26. November 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 5 Nr. 3, 4 und 6, des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 22d Nr. 1 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, des § 10 Nr. 1, 2 und 7, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und des § 20 Nr. 2 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe a und b, des § 19a Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: ­ ­ ­ ­ Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 20. Juli 1999 (BAnz. S. 11 909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 1999 (BAnz. S. 17 461), wird wie folgt geändert: § 10 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. November 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer