Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 53 vom 02.12.1999  - Seite 2372 bis 2374 - Erste Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

754-14-1
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1999 Erste Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*) Vom 26. November 1999 Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,den Händlern" und ,,in deutscher Sprache" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,Geräte" das Wort ,,zuvor" eingefügt. bb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1) sowie der Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46). 2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden." c) Nach Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1)." d) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1)." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 oder 2" gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,". d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,". e) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des siebten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche eingefügt: ,,­ Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG; ­ Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1999 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46)." b) Ziffer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hiervon ausgenommen sind 1. Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können, 2. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden." c) Ziffer 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird gestrichen. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2000 gestattet, 1. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten oder auszustellen, 2. a) Produktbroschüren nach § 4 Abs. 4 EnVKV, 5. Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In Spalte 1 Zeile 2 wird der dritte Anstrich gestrichen. b) In Spalte 2 Zeile 5 wird die Angabe ,,1. 6. 1998" durch die Angabe ,,1. 3. 1999" ersetzt. c) Nach Zeile 5 wird folgende Zeile 6 angefügt: ,,6 Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) 2) ausgenommen:3) ­ Lampen mit einem Lichtstrom von über 6 500 Lumen ­ Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt ­ Reflektorlampen ­ Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden ­ Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt. 2) 3) 2373 b) Druckerzeugnisse nach Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage, sofern sich diese auf Lampen beziehen, zu verteilen, die nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen." d) Ziffer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 sind die Worte ,,für das deutschsprachige Etikett" zu streichen. bb) In Ziffer 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden." e) In Ziffer 5 nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sie sind in deutscher Sprache abzufassen." f) In Ziffer 6 Abs. 2 wird ,,Abs. 3 Nr. 2" durch ,,Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt. g) In Ziffer 8 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Lieferanten" die Wörter ,,sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke" eingefügt. 1. 7. 1999 Anhang I der RL 98/11/EG Anhang II der RL 98/11/EG Anhang III der RL 98/11/EG Anhang IV der RL 98/11/EG Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist ,,Lampe" im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle. Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind." 2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1999 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. November 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller