Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 54 vom 10.12.1999  - Seite 2382 bis 2383 - Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes

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2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes*) Vom 1. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), wird wie folgt geändert: 1. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg 1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder 2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 211 S.47). 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten." b) In Satz 3 wird die Zahl ,,2001" durch die Zahl ,,2000" ersetzt. c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 600 Deutsche Mark bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor und 1 200 Deutsche Mark bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1. Januar 2000 gewährt. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahrzeug- und Aufbauart) an der 5. und 6. Stelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor dem 1. Januar 2000 erstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2 ist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark erreicht hat; ab dem 1. Januar 2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge die noch nicht ausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/ EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen aa) bis zum 31. Dezember 2003 bb) ab dem 1. Januar 2004 3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Personenkraftwagen, 1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder 2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist, bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar." 10,00 DM 13,20 DM Artikel 2 Änderung des Tabaksteuergesetzes 27,00 DM 2383 30,20 DM". In § 32 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 1998" durch die Angabe ,,31. Dezember 2001" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel