Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 54 vom 10.12.1999  - Seite 2384 bis 2385 - Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften

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2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften*) Vom 8. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert: 1. § 96 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 2 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen." 2. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge unwirksam werden." 3. Dem § 166 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierlieferund -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45). Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder an die Europäische Zentralbank abgetreten wurde." 4. Dem § 223 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Sicherheiten ausgeschlossen, die 1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder 2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Dem Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem System im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 der Insolvenzordnung unterliegen dem Recht, das für das System maßgeblich ist." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt nach § 24a die Angabe ,,§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 4 wird die Angabe ,,24 bis 38" durch die Angabe ,,24, 24a, 25 bis 38" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 3. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: ,,§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierlieferund -abrechnungssystemen (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen. (4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 46a Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt: ,,Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken finden entsprechend Anwendung." 5. § 46b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: ,,Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen." Artikel 5 Inkrafttreten c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 2385 ,,(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden." 6. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird vor der Angabe ,,25" die Angabe ,,24b," eingefügt. Artikel 4 Änderung des Depotgesetzes Nach § 17 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) und Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1480) geändert worden ist, wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Verfügungen über Wertpapiere Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt." Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 8. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin