Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 54 vom 10.12.1999  - Seite 2394 bis 2394 - Zweite Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung

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2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 Zweite Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung Vom 2. Dezember 1999 Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBl. I S. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen: Artikel 1 Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947), geändert durch die Verordnung vom 17. November 1998 (BGBl. I S. 3428), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz, zu errechnen." 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Löst die Bausparkasse in einem Geschäftsjahr einen Teil der den steuerlichen Gewinn mindernden Zuteilungsrücklage auf, kann sie dem Fonds einen Betrag in Höhe von bis zu vier Zehnteln des aufgelösten Teils der Zuteilungsrücklage entnehmen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Artopoeus