Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 55 vom 21.12.1999  - Seite 2402 bis 2405 - Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes Euro-Einführungsgesetz - Drittes EuroEG)

690-1-2/17601-16690-27620-1690-1-2105-1690-1690-1-1691-11454-1-1-37600-1a7600-2
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes Euro-Einführungsgesetz ­ Drittes EuroEG) Vom 16. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: desmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind. §4 Für auf Deutsche Mark lautende Banknoten und auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen gelten die Strafvorschriften des § 6 Nr. 7 in Verbindung mit §§ 146 und 149, des § 138 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 146 und der §§ 146, 147, 149 und 150 des Strafgesetzbuches, die Vorschrift des § 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank sowie die Bußgeldvorschriften des § 127 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, Abs. 2 und 4, des § 128 Abs. 1, 2 und 4 und des § 129 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. §5 Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches. §6 § 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist. Artikel 1 Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (DM-Beendigungsgesetz ­ DMBeEndG) §1 Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1 bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Januar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Münzen um. §2 Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist. §3 Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bun- Artikel 2 Münzgesetz (MünzG) §1 Ausprägung von deutschen Euro-Münzen Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und die technischen Merk- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 male der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus. §2 Ausprägung von Sammlermünzen (1) Der Bund kann als Sammlermünzen 1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und 2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen. (2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen. §3 Annahme- und Umtauschpflicht (1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet. (2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. (3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind. §4 Gestaltung der deutschen Euro-Münzen (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte. (2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. §5 Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen EuroGedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. §6 Münzprägung 2403 (1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen EuroGedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung. (3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesen. §7 Inverkehrbringen von Münzen (1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen EuroMünzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht entgegen steht. (2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen. §8 Einziehung von Münzen Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen. §9 Außerkurssetzung (1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. (2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. § 10 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer 2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. § 11 Münzschutz (1) Es ist verboten, 1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen a) nachzumachen oder zu verfälschen oder b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen; 2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen. Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind. (2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen. § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt. (3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesschuldenverwaltung. (6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 13 Übergangsvorschrift Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Notenausgabe (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig." Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem Bundeswappen, dem Bundesadler und den Münzbildern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Bezeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die Angabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch zulässig." 2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,19,0 mm" durch die Angabe ,,18,5 mm" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesmünzen" durch die Worte ,,Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 4. In § 5 wird die Angabe ,,§ 11a Abs. 4 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 des Münzgesetzes" ersetzt. 2405 letzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), 2. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen auf das Land Berlin vom 6. Juni 1955 (BGBl. I S. 272), 3. das Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (BGBl. I S. 305), 4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 9. Juli 1975 (BGBl. I S. 1922), 5. das Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 1), geändert durch Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und 6. die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242). Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken können auf Grund der Ermächtigung des Münzgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Beendigung der Anwendung von Artikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion Artikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel