Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 55 vom 21.12.1999  - Seite 2406 bis 2407 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

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2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Vom 26. November 1999 Auf Grund der §§ 7a, 8 Abs. 2 und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 7a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1974 (BGBl. I S. 43) sowie § 8a Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der obersten Landesbehörden: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern ,,Dänemark (ohne Grönland)" wird das Wort ,,Finnland" eingefügt. bbb) Nach dem Wort ,,Niederlande" wird das Wort ,,Österreich" eingefügt. ccc) Nach dem Wort ,,Portugal" wird das Wort ,,Schweden" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Irland oder Schweden hat;". b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird gestrichen. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe ,," durch die Angabe ,,DS" ersetzt. ccc) In Buchstabe d wird die Angabe ,,EA" durch die Angabe ,,JA" ersetzt. cc) Nummer 4 wird gestrichen. dd) In Nummer 5 wird Buchstabe a gestrichen. ee) Nummer 6 wird gestrichen. ff) In Nummer 7 wird Buchstabe a gestrichen. aaa) Vor den Wörtern ,,Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ausländischer Staaten" wird die Buchstabenbezeichnung ,,a)" eingefügt. bbb) Folgender Buchstabe b wird angefügt: ,,b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger des portugiesischen Staates (Kennzeichen: weißer Grund und schwarze Beschriftung, die mit den Buchstaben ,,AM", ,,AP", ,,EP", ,,ME", ,,MG" oder ,,MX" beginnt);". hh) Nummer 9 wird gestrichen. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: Grönland Island Kroatien Liechtenstein Monaco Norwegen San Marino Schweiz Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik gg) Nummer 8 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 Ungarn Vatikanstadt; 2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Grönland oder Norwegen hat;". 2407 bb) In Absatz 2 Nr. 1 werden Buchstabe a und die Buchstabenbezeichnung ,,b)" gestrichen. cc) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Artikel 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 1999 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt