Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 55 vom 21.12.1999  - Seite 2409 bis 2412 - Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

2032-3-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2409 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung Vom 10. Dezember 1999 Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3898), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,neuen Wohnung" werden die Wörter ,,am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet" eingefügt. bb) Die Angabe ,,Absatz 5" wird durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. cc) Der letzte Satz wird aufgehoben. b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Für den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstattet. Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person erhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. Bei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Ständigen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. Beim Umzug können außerdem höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt werden. Diese bleiben bei der Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer Betracht." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,bis zu 1,8 l Hubraum" die Angabe ,,und einem Volumen von höchstens 11 cbm" eingefügt. Das Wort ,,Sowjetunion" wird durch die Wörter ,,Russischen Föderation, der Ukraine, Weißrusslands" ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: ,,Zolleingangsabgaben werden nur erstattet, soweit die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs notwendig ist." bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Die notwendigen Transportkosten für bis zu zwei Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der Wohnung gehalten werden. Kosten, die über die Transportkosten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Transportbehältnisse, Impfungen, Tierheime, Quarantäne und Ähnliches." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: ,,(5) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durchzuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als zwingend anerkennt, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet entstanden wären. Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland das Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet befördert, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei der Beförderung an den neuen Dienstort entstanden wären." f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Unterstellen des" die Wörter ,,aus der bisherigen Wohnung" eingefügt sowie nach dem Wort ,,Dienstbehörde" ein Komma gesetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem Umzug vom Inland in das Ausland auf Grund der Beschränkung des Transportvolumens in § 2 ein Teil des Umzugsgutes nicht mitgeführt werden kann, mit der Maßgabe, dass dieses Umzugsgut erst wieder bei dem nächsten Umzug in das Inland hinzugezogen werden kann." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Wohnung" werden die Wörter ,,am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden vor die Wörter ,,Fahrund Nebenkosten" die Wörter ,,das Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld sowie" eingefügt. Das Wort ,,Dienstreise" wird durch das Wort ,,Umzugsreise" ersetzt. cc) Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Zwischen den Wörtern ,,einer Person" und ,,zum Suchen" werden die Wörter ,,an den 2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 neuen Dienstort" eingefügt. Die Wörter ,,am neuen Dienstort" werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ehepartnern sowie zusammenlebenden Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugskostenvergütung, die am neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Wohnung suchen oder einrichten, werden die Auslagen für nur eine Wohnungsbesichtigungsreise und gegebenenfalls für eine Vorbereitungsreise erstattet." ,,Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für die der Berechtigte keine Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) werden bis zu 80 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Die oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Wohnort" durch die Wörter ,,Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der Sätze nach § 10 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil der Räume, die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig erhöht." c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 3 oder 4" durch die Angabe ,,§§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der alten Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zu- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen während des in Absatz 5 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt, und zwar für die ersten 14 Tage des Aufenthalts ­ am ausländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung, ­ am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes. Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert des Auslandstage- bzw. des Inlandstagegeldes ermäßigt. Ist die vorübergehende Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, wird die Hälfte der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Beträge gezahlt. Handelt es sich bei der vorübergehenden Unterkunft um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten auf, steht kein Zuschuss zu." d) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Heimaturlaub hat oder Auslandstrennungsgeld erhält" ersetzt durch die Wörter ,,Heimaturlaub oder Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder neuen Wohnoder Dienstort hat oder Auslandstrennungsgeld oder Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit gewährt werden, für die der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 3, jetzt Satz 2, wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 schlag zur Pauschvergütung in Höhe von 13 vom Hundert, existiert eine andere Fernsehnorm, wird ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt." e) Absatz 8 wird aufgehoben. f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8. g) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie im Text wird das Wort ,,Bekleidung" jeweils durch das Wort ,,Kleidung" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Berechtigten und seinen mitumziehenden Ehegatten an Dienstorten mit extrem niedrigen Temperaturen jeweils 20 vom Hundert, an Dienstorten mit extrem hohen Temperaturen jeweils 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen umziehende Kind 50 vom Hundert des Beitrags für den Berechtigten. Wird klimabedingte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist der Beitrag um 25 vom Hundert zu kürzen." c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Berechtigte bei den vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen." d) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: ,,(3) Herrschen an ein- und demselben Dienstort sowohl extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen, werden beide Beiträge gewährt, sofern sich die Verwendung über beide Zeiträume erstreckt." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Am Ende von Absatz 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe ,,dies gilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbeitrages nach § 13" angefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Dienstwohnung" durch das Wort ,,Wohnung" ersetzt. c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen." 2411 d) In Absatz 4 werden die letzten beiden Sätze aufgehoben. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Dienstaltersstufe 7" durch die Angabe ,,Stufe 6" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,der Beitrag nach Satz 1 um das Einfache" durch die Angabe ,,dieser Beitrag um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,die Umzugskostenvergütung" durch die Wörter ,,eine Umzugskostenvergütung" ersetzt. 11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Zwischen dem zweiten und dritten Satz wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Soweit erforderlich, können auch Beiträge gemäß § 7 gezahlt werden." 12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Zwischen dem ersten und zweiten Satz wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins Inland der in § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums oder zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes." b) Die Angabe ,,(§ 2 Abs. 4)" wird durch die Angabe ,,(§ 2 Abs. 5)" ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,in das Ausland" die Wörter ,,oder im Ausland" eingefügt. Nach dem Wort ,,Umzugskostenvergütung" wird das Wort ,,höchstens" eingefügt. bb) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,wenn diese" die Wörter ,,auf Grund der dienstlichen Maßnahme" eingefügt. Die Wörter ,,des Umzugs" werden durch die Wörter ,,der dienstlichen Maßnahme" ersetzt. cc) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter ,,ein im Inland" durch die Wörter ,,ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort" ersetzt. dd) In Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter ,,sowie der Auslagen" bis ,,monatlich" gestrichen. ee) In Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe g wird nach der Angabe ,,nach § 10 Absatz 1 bis 5" die Angabe ,,und 7" gestrichen. 2412 ff) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 In Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 2 Buchstabe h wird das Wort ,,Bekleidung" durch das Wort ,,Kleidung" ersetzt. rechtigten oder das Eigentum erheblich gefährdet" werden ersetzt durch die Wörter ,,Ist an einem ausländischen Dienstort Leben, Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten und seiner Angehörigen erheblich gefährdet". bb) Die Wörter ,,von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehören" werden ersetzt durch die Wörter ,,des Berechtigten sowie der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen." c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt ­ unter Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffen wurden ­ in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung die Teile der Umzugskostenvergütung im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als in den §§ 3 oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichnete dienstliche Maßnahmen erforderlich sind. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Teile der Umzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. gg) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst: ,,d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden". hh) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Nummer 2 Buchstabe b und d werden nicht für die Tage gewährt, an denen der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe g und h und Nummer 2 Buchstabe g und h werden für Hinund Rückumzug nur einmal gewährt." b) Der letzte Satz von Absatz 3 wird aufgehoben. c) An die Stelle des durch die Zweite Änderungsverordnung aufgehobenen Absatzes 4 tritt folgender neuer Absatz 4: ,,(4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mitnahme des Personenkraftfahrzeugs im dienstlichen Interesse, kann die oberste Dienstbehörde hierzu die Zusage der Übernahme der Beförderungsauslagen zulassen." d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 1 bis 4 gilt nicht" durch die Angabe ,,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe (u.a. Sicherheitsaspekte, fiskalische Erwägungen) im Einzelfall die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 nur auf die Person des Berechtigten beschränken." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Auslagen für die Rückführung von Berechtigten und deren Angehörigen sowie von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Ist an einem ausländischen Dienstort die Sicherheit der Angehörigen des Be- Artikel 2 Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslandsumzugskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 (1) Die Einschränkung des berücksichtigungsfähigen Umzugsvolumens (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) gilt erstmals bei dem ersten Umzug vom Inland in das Ausland, für den die Umzugskostenvergütung nach dem 31. Dezember 1999 wirksam zugesagt worden ist. (2) Die Änderung der Pauschalen und Beiträge (Artikel 1 Nr. 7 bis 10) gilt bei Umzügen, für die die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Januar 2000 zugesagt worden ist, nur, wenn mit dem Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. März 2000 begonnen wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1999 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Wolfgang Ischinger